Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1004/2014 KI-generiert

Appellant's Inadmissible Appeal Regarding Delay in Adult Protection Measures Proceedings

Geschäftsnummer 5A_1004/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed regarding alleged legal delays and refusals by a family court, connected to the applicant's request for the termination of a guardianship. The applicant claimed that over eight months had passed without action on their request, constituting legal delay, while also asserting various additional claims related to the matter. However, the upper court acknowledged the delay but noted that the applicant was partly responsible due to their disorganized submissions. The upper court ultimately did not accept several of the applicant's requests on jurisdictional grounds and determined that the appeal filed was inadmissible, as it either sought relief beyond the upper court's decision or lacked sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Inadmissible Appeal Regarding Delay in Adult Protection Measures Proceedings: The applicant claimed that over eight months had passed without action on their request, constituting legal delay, while also asserting various additional claims related to the matter. However, the upper court acknowledged the delay but noted that the applicant was partly responsible due to their disorganized submissions. The upper court ultimately did not accept several of the applicant's requests on jurisdictional grounds and determined that the appeal filed was inadmissible, as it either sought relief beyond the upper court's decision or lacked sufficient justification.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren Verfahrensverzögerungen Vormundschaft verspätetes Asylgesuch verfassungsmässige Anforderung Schutz der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied because the simplified procedure is used when the appeal is not admitted under this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1004/2014

Urteil vom 23. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht U.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Familiengericht U.________ gutgeheissen und dieses zur Überprüfung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer angehalten hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beiratschaft und der Verfahrenseröffnung durch das Familiengericht seien mehr als acht Monate vergangen, dies stelle eine Rechtsverzögerung dar, für welche der Beschwerdeführer allerdings wegen seiner wirren und permanenten Eingaben wesentlich mitverantwortlich sei, auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers (namentlich Haftungsansprüche) sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 18. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit er durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 überhaupt beschwert ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann