Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1002/2025 KI-generiert

Inadmissibility of debt collection appeal due to lack of substantiated reasoning and sovereign citizen arguments

Geschäftsnummer 5A_1002/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal supervisory authority's decision concerning a payment order, leaving the lower instance's dismissal of the debt collection complaint and the underlying payment order in force, and ordered the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from a debt collection proceeding where the debtor challenged a payment order and subsequently filed supervisory complaints raising unsubstantiated jurisdictional challenges and administrative grievances typical of sovereign citizen ideologies, without addressing the legal reasoning of the lower court. The decisive legal basis was Article 108 paragraph 1 letter b in conjunction with Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, requiring a sufficiently reasoned brief addressing the challenged decision's legal Erwägungen, failing which the court dismisses the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of debt collection appeal due to lack of substantiated reasoning and sovereign citizen arguments: Am 11. November 2025 hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Entscheid an das Kantonsgericht gewandt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Inkasso Zahlungsauftrag Hoheitsakt Verwaltungsbeschwerde Verfahrenskosten Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1002/2025

Urteil vom 26. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Flawil,

Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil,

B.________ AG.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Oktober 2025 (AB.2025.51-AS).

Erwägungen:

1. Auf Begehren der B.________ AG erliess das Betreibungsamt Flawil am 26. August 2025 den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xxx) gegen die Beschwerdeführerin. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2025 zugestellt.

Am 15. September 2025 (Posteingang) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. Mit Entscheid vom 16. September 2025 trat das Kreisgericht Wil auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 24. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 11. November 2025 hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Entscheid an das Kantonsgericht gewandt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).

2. Der Eingabe kann ein genügender Beschwerdewille entnommen werden. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu behandeln.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 3. Oktober 2025 Fragen gestellt, die nicht beantwortet worden seien, insbesondere zur Gründungsstruktur und Legitimation des Kantonsgerichts. Sie verlangt innerhalb einer letzten Frist eine offizielle Erklärung und den Nachweis, dass das Kantons- und das Kreisgericht als Organisation rechtlich existieren. Zudem habe sie um Korrektur der Namensschreibweise gebeten, doch sei wiederholt Post an eine unbekannte Person versendet worden. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu diesen Punkten setzt sie sich nicht auseinander. Sie wiederholt bloss ihre Vorbringen, die aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen stammen. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg