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5A_1000/2014 KI-generiert

Guardianship Appeal Rejected for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_1000/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a decision made by a local authority concerning a change of a legal guardian due to the guardian's job change. The individual's appeal to a higher court was rejected on the grounds that they had failed to rectify a previously unaddressed issue in their written complaint, leading the court to determine that the appeal lacked sufficient justification. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible due to the failure to adequately respond to the previous court's considerations and demonstrate any legal or constitutional violations in the contested ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 394 aZGB, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Rejected for Procedural Defects: The individual's appeal to a higher court was rejected on the grounds that they had failed to rectify a previously unaddressed issue in their written complaint, leading the court to determine that the appeal lacked sufficient justification. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible due to the failure to adequately respond to the previous court's considerations and demonstrate any legal or constitutional violations in the contested ruling.

Schlagwörter

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Vormundschaft Verfahrensmangel Vormund gesetzlicher Anspruch verfassungsmässige Anforderung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied because the simplified procedure is used in cases where the appeal is not entered upon.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter upon the appeal because the appeal brief lacked sufficient grounds as required by law (Art. 42 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1000/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ .

Gegenstand

Wechsel der Beiständin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (nach Art. 394 aZGB verbeiständeten) Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Hinwil (betreffend Wechsel der Berufsbeiständin zufolge Stellenwechsels) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der nicht unterzeichneten ersten Beschwerde diese nicht verbessert, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei ( Art. 132 Abs. 1 ZPO ), die Beschwerde an das Obergericht erweise sich daher als unbegründet,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung ihrer Eingabe an das Bundesgericht aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann