Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_100/2018 KI-generiert

Property Information Fee Dispute Appeal Barred by Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_100/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who requested information regarding property ownership over the last 25 years for a specific property from the local land registry office and subsequently received a billing for the associated fee. Dissatisfied with this billing, the individual filed a complaint, which was dismissed by the relevant department. Following this, they reached out to the department again for clarification, only to be informed that the previous decision was final. The individual then submitted a complaint to the federal court, accompanied by a request for free legal assistance. However, the court found that the complaint was not admissible due to procedural issues, primarily the failure to exhaust the local appeal process and the missed deadline for filing the complaint. Furthermore, the court deemed that the request for free legal assistance was not justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Information Fee Dispute Appeal Barred by Procedural Defects: Dissatisfied with this billing, the individual filed a complaint, which was dismissed by the relevant department. Following this, they reached out to the department again for clarification, only to be informed that the previous decision was final. The individual then submitted a complaint to the federal court, accompanied by a request for free legal assistance. However, the court found that the complaint was not admissible due to procedural issues, primarily the failure to exhaust the local appeal process and the missed deadline for filing the complaint. Furthermore, the court deemed that the request for free legal assistance was not justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechnung für Grundbuchauszug Eigentumsordnung nicht-administrative Streitigkeit Auskunftsverlangen Verfahrensmangel Verwaltungsgebühr Grundbuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to decide on the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_100/2018

Urteil vom 5. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuchamt U.________.

Gegenstand

Rechnung für Grundbuchauszug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, vom 19. September 2017 (DVIARPGN.17.117-1 / 44.02.01).

Sachverhalt:

Am 28. April 2017 ersuchte A.________ beim Grundbuchamt U.________ um Auskunft über den Eigentümer der letzten 25 Jahre betreffend die Liegenschaft B.________strasse xx in U.________.

Am 5. Mai 2017 wurde ihm ein Grundbuchauszug mit entsprechender Rechnung zugestellt.

Gegen die Gebührenrechnung erhob A.________ Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres mit Verfügung vom 19. September 2017 abwies. Diese wurde ihm gemäss Track & Trace am Folgetag zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 wandte sich A.________ erneut an das Departement, welches ihm mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2018 beschied, dass die Verfügung vom 19. September 2017 längst rechtskräftig sei.

Am 22. Januar 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen den Entscheid der obersten kantonalen Instanz möglich ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dies ist - worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der departementalen Verfügung hingewiesen wurde - das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Die vom Beschwerdeführer erwähnte "geldsparende Sprungbeschwerde direkt an das Bundesgericht mit entsprechender Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und Sprungrückverweisung an die verfügende Behörde" ist nicht möglich.

2. Überdies wäre auch die 30-tägige Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die Verfügung entgegen Track & Trace nie erhalten zu haben. Er erwähnt in diesem Zusammenhang Berichte von Christoph Blocher, der "vor Gaunern, Lügnern und Schwindlern, allerdings in Bundesbern" warne und verweist darauf, dass "Cassis überall den Reset-Knopf suche". Die Angelegenheit laute auf seinen Namen und er sei gemäss ZGB und UNO Pakt II rechtsfähig. Sodann könne sich nicht aus dem Internet ergeben, dass ein Briefumschlag in seinen Briefkasten gelegt worden sei. Das sei eine Verwechslung der Tatsachen, kein Realitätsbezug, sondern wahnhafte Störungen, klinische Paranoia. Die Behörden hätten den Anforderungen der BV und EMRK zu genügen und sie dürften nicht falsch besetzt sein. All diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine entgegen Track & Trace nicht erfolgte Zustellung darzutun. Letztlich kann die Zustellungsfrage aber insofern offen bleiben, als wie gesagt der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (dazu E. 1) und es somit an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichtes fehlt.

3. Zufolge Nichteintretens erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer auf 20 weiteren Seiten zu der in seinen Augen unverhältnismässig überhöhten Rechnung und den in diesem Zusammenhang angeblich in fast jeder erdenklichen Hinsicht erfolgten Verletzung von Verfassungsrechten äussert.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grundbuchamt U.________ und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli