Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_100/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_100/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the plaintiff filed a complaint regarding the enforcement of visitation rights, specifically challenging an earlier court decision that dismissed his request to disqualify the presiding judge in the matter. The lower court had ruled that the plaintiff's appeal was not admissible due to its submission being outside the legal deadline, which the plaintiff disputed, claiming the court did not provide adequate guidance regarding appeal procedures. Ultimately, the higher court found that the plaintiff failed to sufficiently address the critical legal arguments of the lower court's ruling or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Argumentation: The lower court had ruled that the plaintiff's appeal was not admissible due to its submission being outside the legal deadline, which the plaintiff disputed, claiming the court did not provide adequate guidance regarding appeal procedures. Ultimately, the higher court found that the plaintiff failed to sufficiently address the critical legal arguments of the lower court's ruling or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung substantiierte Begründung gesetzliche Verfahrensfrist anfechtbarer Zwischenentscheid Verfassung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_100/2010

Urteil vom 17. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Vollstreckung des Besuchsrechts),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Ausstandsbegehrens (in einem Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 14. April 2009 zugestellt worden, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde betrage 20 Tage, der Beschwerdeführer habe erst am 10. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich sei die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden, weil gemäss § 111 Abs. 2 ZPO /LU nur in Urteilen, jedoch nicht in Entscheiden auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid zu kritisieren, ohne eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts zu nennen, die einen Hinweis auf die Möglichkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde auch bei Entscheiden vorgeschrieben hätte ( BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 339),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann