Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_10/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed on Insufficient Challenge to Cantonal Court Reasoning in Child Wealth Management Guardianship

Geschäftsnummer 5A_10/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the mother of a minor challenged a decision made by the Cantonal Court regarding the management of her child's financial affairs, which involved a previous ruling by the Child and Adult Protection Authority that had become final due to her lack of a reasoned objection. The mother sought to contest the appointment of a new guardian after the dismissal of the previous one, but her appeal was rejected by the Cantonal Court. The subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient justification and did not adhere to the required legal standards for such challenges, leading to the dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 325 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed on Insufficient Challenge to Cantonal Court Reasoning in Child Wealth Management Guardianship: The mother sought to contest the appointment of a new guardian after the dismissal of the previous one, but her appeal was rejected by the Cantonal Court. The subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient justification and did not adhere to the required legal standards for such challenges, leading to the dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Vormund Demonstrationsrecht einzelne Grundrechte Vermögensverwaltung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_10/2016

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen,

B.________,

weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der 2000 geborenen C.A.________) gegen einen berichtigten Beschluss vom 24. März/ 30. September 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, nachdem ein diesbezüglicher früherer Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zufolge Begründungsverzichts durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sei, sei über die Grundsatzfrage des Entzugs der Kindesvermögensverwaltung im erwähnten Beschluss vom 24. März/ 30. September 2015 nicht mehr, sondern lediglich über die Entlassung des bisherigen Beistandes und die Einsetzung einer neuen Beiständin entschieden worden, somit könne die Grundsatzfrage auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, es bleibe der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der Kindesvermögensverwaltungbeistandschaft zu beantragen und gegen den neuen Entscheid wiederum Beschwerde beim Obergericht zu führen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, dem weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann