Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_1/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the Zurich District Debt Collection Office, which repeatedly rejected his debt enforcement request against another party due to lack of local jurisdiction, most recently on October 26, 2023. The individual appealed this decision to the Zurich District Court, which dismissed the appeal on November 21, 2023. The individual then escalated the matter to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed the appeal on December 22, 2023, citing insufficient reasoning. The individual argued that the debt collection office unjustly refused to issue a payment order and that the court denied a hearing that is typically granted. He later lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 28, 2023. However, the Tribunal determined the complaint was inadequately reasoned and thus inadmissible under simplified procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Appeal for Lack of Substantiation: The individual appealed this decision to the Zurich District Court, which dismissed the appeal on November 21, 2023. The individual then escalated the matter to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed the appeal on December 22, 2023, citing insufficient reasoning. The individual argued that the debt collection office unjustly refused to issue a payment order and that the court denied a hearing that is typically granted. He later lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 28, 2023. However, the Tribunal determined the complaint was inadequately reasoned and thus inadmissible under simplified procedures.

Schlagwörter

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Rückweisung des Betreibungsbegehrens Schuldbetreibung Verneinung der Zuständigkeit Urteilsvollstreckung Aufsichtszuständigkeit Einstellung des Konkursverfahrens Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the President in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1/2024

Urteil vom 10. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 9,

Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich.

Gegenstand

Rückweisung des Betreibungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Dezember 2023 (PS230224-O/U).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 wies das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B.________ mangels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Den Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Anhörung wies es ab.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 3. Januar 2023 (Postaufgabe) hat er weitere Beilagen eingereicht.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht mangelhaft begründet hat. Stattdessen wirft er dem Betreibungsamt vor, mit faulen Ausreden die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den uneinsichtigen Schuldner zu verweigern, womit es gewisse Personen decke. Der Beschwerdeführer wirft sodann dem Obergericht vor, eine Anhörung zu verweigern. Eine Anhörung sei normalerweise üblich. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb das Verfahren als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchzuführen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg