Creditor v. Debtor on Refusal to Hear Appeal of Debt Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where a company challenged a provisional decision by the District Court of Willisau granting the opposing company a provisional legal enforcement order for a claim of 287,082.30 CHF plus interest. The appellant company sought to appeal this decision at the Cantonal Court of Lucerne, which subsequently dismissed the appeal. The company then took its appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court incorrectly refused to consider their appeal. However, the appellant failed to provide a sufficient legal basis and failed to engage directly with the reasoning provided by the Cantonal Court, which led to the Tribunal not proceeding with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor v. Debtor on Refusal to Hear Appeal of Debt Enforcement Order: The appellant company sought to appeal this decision at the Cantonal Court of Lucerne, which subsequently dismissed the appeal. The company then took its appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court incorrectly refused to consider their appeal. However, the appellant failed to provide a sufficient legal basis and failed to engage directly with the reasoning provided by the Cantonal Court, which led to the Tribunal not proceeding with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it evidently lacked sufficient grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1/2022
Urteil vom 2. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. November 2021
(2C 21 54).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 287'082.30 nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 16. November 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat (unzulässige Noven; Wiederholung der vor der Bezirksgericht gemachten Ausführungen und damit mangelhafte Beschwerdebegründung). Vielmehr ist die Beschwerde an das Bundesgericht zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der kantonalen Beschwerde. Dies genügt den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Keine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen stellt der neu eingefügte Satz dar, wonach die Rechtsanwendung im vorliegenden Urteil unrichtig und auf die Beschwerde einzugehen sei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg