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5A_1/2015 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Family Law Modification Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_1/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the modification of protective measures in a divorce proceeding. The complainant appealed a decision made by a cantonal court that had not entertained his appeal regarding the adjustment of alimony payments and the specific numerical values associated with them. The lower court found the appeal insufficiently substantiated, citing the lack of clarity in the claims and the inability to address certain aspects of the case, like property division which was not allowed in the modification process. The Federal Tribunal ultimately concluded that the appeal was inadmissible, mainly due to its lack of sufficient justification and clear legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Family Law Modification Due to Insufficient Substantiation: The complainant appealed a decision made by a cantonal court that had not entertained his appeal regarding the adjustment of alimony payments and the specific numerical values associated with them. The lower court found the appeal insufficiently substantiated, citing the lack of clarity in the claims and the inability to address certain aspects of the case, like property division which was not allowed in the modification process. The Federal Tribunal ultimately concluded that the appeal was inadmissible, mainly due to its lack of sufficient justification and clear legal arguments.

Schlagwörter

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Rüge der Sachverhaltsfeststellung prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation Einspruch gegen die Eheschliessung Kognitionsbeschränkung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Application of the simplified procedure because the appeal was inadmissible.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to its obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as per this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1/2015

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Berufung lasse sich nicht entnehmen, auf welche Höhe die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis festzusetzen seien, in einer anderen Berufungseingabe würden hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge überhaupt keine Zahlen genannt, die in einem vorgängigen Urteil angeordnete Gütertrennung könne nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens sein, die vorinstanzlichen Feststellungen über die Erschöpfung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin und über die Pensenreduktion würden nicht ausreichend begründet angefochten, auf die (mangels genügender Anträge und mangels hinreichender Begründung) offensichtlich unzulässige Berufung sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Abänderungsentscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Verletzung des "Diskriminierungsverbots und (der) Gleichheit in der Prozessführung" behauptet,

dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2014 eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der erwähnte Beschluss des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann