Debtor's Appeal Against Equipment Retention Rejected Due to Unsubstantiated Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the proceedings revolve around a complaint against a decision made by the supervisory authority concerning debt collection and bankruptcy in Basel-Stadt. The complainant challenged a retention order issued against his property due to unpaid rent, asserting that the retained items were exempt from seizure under the law. However, the supervisory authority found that the complainant failed to demonstrate the economic viability of his professional activity and that the items in question were subject to prior claims from creditors. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection and the dismissal of a request for legal aid due to the lack of prospects for success. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 283 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Equipment Retention Rejected Due to Unsubstantiated Arguments: The complainant challenged a retention order issued against his property due to unpaid rent, asserting that the retained items were exempt from seizure under the law. However, the supervisory authority found that the complainant failed to demonstrate the economic viability of his professional activity and that the items in question were subject to prior claims from creditors. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection and the dismissal of a request for legal aid due to the lack of prospects for success. The complainant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid given the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant who lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_1/2011
Urteil vom 13. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Retention.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (in Anwendung von Art. 283 SchKG auf Begehren der Beschwerdegegnerin durch das Betreibungsamt A.________ für Mietzinse erfolgte) Retention diverser Gerätschaften des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, zwar berufe sich der Beschwerdeführer auf die Unpfändbarkeit der retinierten Gegenstände gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG , indessen setze die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen voraus, dass die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich sei, diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, es sei vielmehr davon auszugehen, dass seine berufliche Tätigkeit defizitär sei, sodann bilde auch die Verpfändung der retinierten Gegenstände an zwei Gläubiger kein Retentionshindernis, schliesslich erweise sich der Einwand der nicht rechtzeitigen Retentionsprosekution als nicht stichhaltig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu schildern, die Mietzinsforderung zu bestreiten und Gegenforderungen zu behaupten, die weder Gegenstand des kantonalen Retentionsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 6. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann