Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A.8/2002 KI-generiert

Foundation Governance Dispute and Supervisory Duty Over Improper Transactions

Geschäftsnummer 5A.8/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the administrative management of two Swiss foundations, particularly focusing on governance issues, alleged self-dealing, and mismanagement. The individual previously served on the board of both foundations and raised concerns about the conduct of certain board members, particularly regarding their financial decisions and potential conflicts of interest. Following his termination and subsequent legal disputes, he sought a formal review of the board's actions, claiming misconduct that could jeopardize the integrity of the foundations. The supervisory authority of the foundations engaged in a review process, but the individual argued that their findings were insufficient, leading to a legal review by the Federal Tribunal, which is tasked with addressing the appropriateness of the supervisory measures taken and the legitimacy of the board's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 84 ZGB, Art. 98 lit. b OG, Art. 34 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 104 lit. b OG; Foundation Governance Dispute and Supervisory Duty Over Improper Transactions: The individual previously served on the board of both foundations and raised concerns about the conduct of certain board members, particularly regarding their financial decisions and potential conflicts of interest. Following his termination and subsequent legal disputes, he sought a formal review of the board's actions, claiming misconduct that could jeopardize the integrity of the foundations. The supervisory authority of the foundations engaged in a review process, but the individual argued that their findings were insufficient, leading to a legal review by the Federal Tribunal, which is tasked with addressing the appropriateness of the supervisory measures taken and the legitimacy of the board's decisions.

Schlagwörter

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Interessenkollision Kontrollorgan Stiftung Transaktion Verfahrenspflicht Veruntreuung von Geldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 ZGB
Cited in the reasoning to define the basis of foundation supervision authority (Art. 4.1) and the general duty to supervise (Art. 4.1).
Art. 98 lit. b OG
Gegen den Entscheid des EDI betreffend Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ( Art. 98 lit. b OG ).
Art. 34 Abs. 1 VwVG
Art. 89 Abs. 1 OG
Die 30-tägige Beschwerdefrist ist demnach gewahrt ( Art. 89 Abs. 1 OG ).
Art. 104 lit. a OG
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden ( Art. 104 lit. a OG ).
Art. 104 lit. b OG
Sodann ist die Rüge zulässig, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ( Art. 104 lit. b OG ).
Art. 105 Abs. 1 OG
Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen ( Art. 105 Abs. 1 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
An die vorinstanzlichen Feststellungen ist es nicht gebunden, da keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat ( Art. 105 Abs. 2 OG e contrario).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning concerning the breach related to passing resolutions on items not properly announced.

Art. 75 ZGB

Cited multiple times in the reasoning section (E. 2.3) regarding the nullity of resolutions passed without proper invitation, which leads to the explicit finding in order 1.

Art. 84 Abs. 2 ZGB

Cited in reasoning (Art. 4.1) to define the duty of foundation supervision to ensure assets are used for their purpose.

Art. 84 ZGB

Cited in the reasoning to define the basis of foundation supervision authority (Art. 4.1) and the general duty to supervise (Art. 4.1).

Art. 706b Ziff. 1 OR

Cited in the reasoning as an analogy from stock corporation law regarding void resolutions.

Art. 714 OR

Cited in the reasoning as an analogy from stock corporation law regarding void resolutions of the board of directors.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 129 III 641
Foundation Board Appointments Void Due to Supervisory Suspension and Defective Co-option Procedure
«…; vgl. auch Entscheide BGE 129 III 641 S. 645 5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20. März 2002, E. 4c; 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 2.3). Liegt wie vorliegend gar kein Beschluss, sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, ist d…»
C/19938/2021 (2023-05-11) · ge
Association Election Validity Appeal
«…es n'ont intentionnellement pas été convoqués ou empêchés par des manœuvres d'y prendre part (arrêt du Tribunal fédéral 5A.8/2002 du 20 août 2002, consid. 2.3; ATF 78 III 33 = JdT 1952 I 403; HEINI/SCHERRER, op. cit., n. 36 ad art. 75; RIEMER op. ci…»
HE190445 (2020-01-15) · zh
Applicant v. Respondent Company: Provisional Injunction on Commercial Register Entries Regarding Board Changes
«…cht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 83 ZGB; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002, SIMON L. GUBLER, Der Interessenkonflikt im Stif- tungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr…»
A-798/2014 (2014-10-14)
Foundation's Claim for State Compensation Dismissed
«…und wies die Sache zwecks Abklärung der ge- gen A._______ und C._______ erhobenen Vorwürfe ans EDI zurück. Mit Urteil 5A.8/2002 vom selben Datum stellte das Bundesgericht auch die Nichtigkeit der Wahl von D._______ in den Stiftungsrat der Deusser-…»
5A_274/2008 (2009-01-19)
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«…r gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli erhobenen Vorwürfe geltend machte. Mit Urteilen vom 20. August 2002 (5A.7/2002 und 5A.8/2002) stellte das Bundesgericht die Nichtigkeit der Wahl von Eliane Pires fest und wies die Sache zur Abklärung der Vorwürfe…»
B-3318/2007 (2008-03-06)
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«…tandiert und weil A._______ nicht an die Sitzung eingeladen worden war (Urteile des Bundesgerichts 5A.7/2002 E. 2.4 und 5A.8/2002 E. 2.3, beide vom 20. August 2002). Im Übrigen habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sa…»
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«…t zwischen den einzelnen Stiftungen unterschieden. 2.3 Im Anschluss an die bundesgerichtlichen Entscheide 5A.7/2002 und 5A.8/2002 vom 20. August 2002 verfügte das EDI am 14. Februar 2003, dass A.________ und B.________ als Stiftungsräte eingestellt…»
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5A.14/2003 (2003-08-20)
Supervisory Authority Measures Upheld Against Unilateral Foundation Board Appointments
«…, N. 32 zu Art. 83 ZGB ; vgl. auch Entscheide 5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20. März 2002, E. 4c; 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 2.3). Liegt wie vorliegend gar kein Beschluss, sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, ist d…»
HE190445 · zh
Shareholder v. Company: Injunction Against Board Registration Due to Void Shareholder Voting Power
«…cht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 83 ZGB; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002, SIMON L. GUBLER, Der Interessenkonflikt im Stif- tungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

5A.8/2002 /min

Urteil vom 20. August 2002

II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Alexander von Senger, Haus Stocksberg, 6263 Richenthal,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon, und Rechtsanwalt Bruno Baer, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,

gegen

1. Antonie Deusser-Stiftung, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach, vertreten durch Stiftungsbeistand Rechtsanwalt Werner Wunderlin, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,

2. Hugo Ammann, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2,

5330 Zurzach,

3. Kurt Gosteli, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach,

4. Eliane Pires, Nusshaldenstrasse 1, 5312 Döttingen,

2. - 4. vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Oswald, Post-

fach 31, 5330 Zurzach,

Eidgenössisches Departement des Innern, 3003 Bern.

Stiftungsaufsicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 12. April 2002.

Sachverhalt:

A. Die Antonie Deusser-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB . Sie wurde am 23. Februar 1972 von Antonie Deusser errichtet und bezweckt, das künstlerische Oeuvre von Prof. August Deusser (1870-1942) zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen. Die Stiftung weist Aktiven von rund Fr. 29'000'000.-- auf. Seit 1978 hat sie ihren Sitz im Schloss Zurzach, das sich in ihrem Eigentum befindet. Im Schloss Zurzach hat ebenfalls die am 19. Januar 1998 von Estella Hirzel errichtete Arthur und Estella Hirzel-Callegari-Stiftung ihren Sitz; sie ist ebenfalls eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB und bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen und Sozialwerken. Hugo Ammann ist Stiftungsratspräsident beider Stiftungen. Er wohnt im Schloss Zurzach. Kurt Gosteli ist Mitglied beider Stiftungsräte. Eliane Pires besorgt das Sekretariat der beiden Stiftungen; am 27. März 1999 wurde sie als Stiftungsrätin gewählt (dazu E. 2.3).

Am 1. Januar 1998 nahm Alexander von Senger seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Schlossbetriebs Zurzach auf. Hierfür trat er in ein arbeitsvertragliches Verhältnis zur Deusser-Stiftung; gleichzeitig wurde er als Stiftungsrat der beiden Stiftungen gewählt. Nachdem er sich im Frühling 1999 mit Hugo Ammann überworfen hatte, wurde ihm per Ende März 1999 gekündigt und auf dieses Datum wurde er mit Beschluss vom 27. März 1999 auch als Stiftungsrat der beiden Stiftungen abgewählt. Betreffend das arbeitsrechtliche Verhältnis schlossen die Parteien am 2. September 1999 vor dem Arbeitsgericht Zurzach einen Vergleich, in welchem sich die Deusser-Stiftung zur Zahlung von Fr. 9'000.-- netto verpflichtete.

B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2000 erhob Alexander von Senger bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht eine Aufsichtsbeschwerde betreffend die Deusser- und die Hirzel-Stiftung. Er verlangte im Wesentlichen die Feststellung, dass seine in den Stiftungsratsprotokollen vom 27. März 1999 festgehaltene Abwahl nichtig sei, die Absetzung von Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires als Stiftungsräte sowie eine Haussuchung und Beschlagnahme der Stiftungsakten.

Am 9. Juni 2000 reichte Alexander von Senger bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli ein. Das kantonale Untersuchungsrichteramt eröffnete eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung sowie Urkundendelikten. Am 10. August 2000 führte die Polizei am Sitz der Stiftungen eine Haussuchung durch und beschlagnahmte die Stiftungsakten. Am selben Tag verfügte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht die vorläufige Einstellung der Stiftungsräte und die Vormundschaftsbehörde Zurzach ernannte Rechtsanwalt Werner Wunderlin als Stiftungsbeistand. Dieser gab bei der Firma Divor eine betriebliche und unternehmerische Analyse in Auftrag (Divor-Analyse).

Nachdem die Aufsichtsbeschwerde und die seither von Alexander von Senger eingereichten Nachträge Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires am Tag nach der Haussuchung zugestellt worden waren, reichten diese am 2. November 2000 ihre Vernehmlassung ein. Sie stellten im Wesentlichen die Anträge, auf die Aufsichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten sie, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei bis zum Abschluss des strafrechtlichen zu sistieren, eventuell sei ihnen Gelegenheit zur detaillierten Stellungnahme zu geben.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Januar 2002 ab.

Mit Entscheid vom 12. April 2002 gab das EDI der Aufsichtsanzeige insofern statt, als es Alexander von Senger wieder als Stiftungsrat einsetzte, dem Stiftungsrat den Auftrag erteilte, sich innerhalb von sechs Monaten mit zwei weiteren Personen zu ergänzen, ihn ermahnte, nur Geschäfte im Stiftungszweck zu tätigen, und ihm auferlegte, die notwendigen Massnahmen in Bezug auf den Restaurationsbetrieb zu treffen. Im Übrigen gab es der Aufsichtsanzeige keine Folge. Des Weiteren setzte es Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires wieder als Stiftungsräte ein, verfügte, dass der Beistand bis zur angeordneten personellen Ergänzung des Stiftungsrates im Amt bleibe, und ordnete die regelmässige Berichterstattung sowie die Einreichung der Protokolle der Stiftungsratssitzungen an.

C. Gegen diesen Entscheid hat Alexander von Senger am 13. Mai 2002 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt im Wesentlichen die Begehren, die Beschwerdegegner 2-4 seien als Stiftungsräte abzusetzen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2002 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden, soweit es nicht gegenstandslos war. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2002 schloss das EDI auf Abweisung der Beschwerde und die Beschwerdegegner stellten in ihren Vernehmlassungen vom 12. Juli 2002 das Begehren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Obwohl die Stiftungsaufsicht ihre Rechtsgrundlage in Art. 84 ZGB hat, ist das Verhältnis zwischen der Stiftung und ihrer Aufsichtsbehörde vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur ( BGE 107 II 385 E. 2 S. 388). Gegen den Entscheid des EDI betreffend Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ( Art. 98 lit. b OG ). Ausnahmen im Sinne der Art. 99 ff. OG liegen nicht vor.

1.2 Der angefochtene Entscheid datiert vom Freitag, 12. April 2002, und ist dem Beschwerdeführer frühestens am Montag, 15. April 2002, zugestellt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner ist für die Auslösung des Fristenlaufs nicht die offenbar am 12. April 2002 orientierungshalber erfolgte Fax-Übermittlung, sondern die schriftliche Eröffnung des angefochtenen Entscheides massgeblich (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG ). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist demnach gewahrt ( Art. 89 Abs. 1 OG ).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden ( Art. 104 lit. a OG ). Zum Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit eine entsprechende Rüge eine Angelegenheit betrifft, welche in die sachliche Zuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt ( BGE 119 Ib 380 E. 1b S. 382). Sodann ist die Rüge zulässig, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ( Art. 104 lit. b OG ). Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen ( Art. 105 Abs. 1 OG ). An die vorinstanzlichen Feststellungen ist es nicht gebunden, da keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat ( Art. 105 Abs. 2 OG e contrario).

1.4 Der angefochtene Entscheid enthält keine eigentliche Sachverhaltsfeststellung; vielmehr wird auf die "umfangreichen Abklärungen" im Strafverfahren verwiesen. Von den Strafakten finden sich jedoch einzig die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters sowie der diesbezügliche Entscheid des Obergerichts bei denjenigen des Aufsichtsverfahrens; zudem sind zahlreiche Sachverhaltskomplexe mit der Begründung, allfällige Delikte seien jedenfalls verjährt, gar nicht im Einzelnen dargestellt. Teilweise ist jedoch im angefochtenen Entscheid bei der Abhandlung der einzelnen Vorwürfe der jeweilige Tatbestand kurz aufgeführt; im Übrigen lässt er sich weitgehend aus den Verfahrensakten erschliessen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben an das EDI im Wesentlichen vorgebracht, Hugo Ammann schalte und walte als Präsident der beiden Stiftungen nach freiem Belieben, lasse sich als "Schlossherr" feiern und führe auf Kosten der Stiftungen ein königliches Leben. Des Weiteren habe er falsche Anlageentscheide getroffen, grössenwahnsinnige Bauprojekte verfolgt und auch sonst in verschiedener Hinsicht gravierend die Stiftungsstatuten verletzt. Die ebenfalls zu überhöhten Honoraren bzw. Löhnen angestellten Kurt Gosteli und Eliane Pires dienten ihm als hörige Vasallen und Mehrheitsbeschaffer.

In der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine primär an die Adresse von Hugo Ammann, ferner an diejenige von Kurt Gosteli und Eliane Pires erhobenen Vorwürfe und macht geltend, das EDI habe den Sachverhalt zu Gunsten der Beschwerdegegner ungenügend abgeklärt und es mit einem Verweis auf das eingestellte Strafverfahren bewenden lassen.

2.2 Das EDI hat die Nichtigkeit der Abwahl des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat festgestellt mit der Begründung, weder sei das Geschäft traktandiert noch der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stiftungsrat zur betreffenden Sitzung eingeladen worden, und es hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid wieder als Stiftungsrat eingesetzt. Soweit er sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut mit diesen Fragen befasst, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses ( Art. 103 lit. a OG ) und formeller Beschwer nicht einzutreten ( BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359; 120 II 5 E. 2a S. 7; 123 II 115 E. 2a S. 117). Die entsprechende Dispositivziffer ist denn auch nicht angefochten.

2.3 Im gleichen Beschluss bzw. an der gleichen Sitzung hat der Stiftungsrat Eliane Pires als Stiftungsrätin gewählt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, das EDI habe seinen Einwand, die Wahl von Eliane Pires könne nicht rechtens sein, schlicht übergangen.

Das EDI macht in seiner Vernehmlassung geltend, es wäre stossend, Eliane Pires nach nunmehr drei Jahren aus formellen Gründen aus dem Stiftungsrat abzusetzen, und die Beschwerdegegner 2-4 behaupten in ihrer Vernehmlassung, das Bundesgericht dürfe die Frage gar nicht prüfen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich einen solchen auf Absetzung von Eliane Pires als Stiftungsrätin gestellt habe.

Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie vorliegend) nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (Riemer, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 83 ZGB ; vgl. auch Entscheide 5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20. März 2002, E. 4c). Ist ein Vereinsmitglied bzw. ein Mitglied des Stiftungsrats nicht eingeladen worden, liegt ein schwerwiegender formeller Mangel vor, der grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Beschlüsse nach sich zieht (Riemer, N. 94 ff. und N. 101 f. zu Art. 75 ZGB ; Heini, Das schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 83 Fn. 64). In Wahrheit liegt regelmässig gar kein Beschluss und damit auch kein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 75 ZGB , sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, wobei der Schein durch eine Nichtigerklärung zu beseitigen ist (Riemer, N. 95 zu Art. 75 ZGB ; Heini, S. 64). Dieser Grundsatz gilt für alle juristischen Personen; im Aktienrecht ist er sowohl für die Generalversammlung ( Art. 706b Ziff. 1 OR ) als auch für den Verwaltungsrat ( Art. 714 OR ) ausdrücklich festgehalten. Des Weiteren ist auch der analog anwendbare Art. 67 Abs. 3 ZGB verletzt, indem mangels Traktandierung über nicht gehörig angekündigte Gegenstände Beschluss gefasst worden ist, ohne dass die Statuten bzw. die Stiftungsurkunde ein solches Vorgehen erlauben würden.

Nichtige Beschlüsse sind grundsätzlich unwirksam und insbesondere zeitigt der Handelsregistereintrag keine heilende Wirkung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f.). In der Regel sind auch juristische oder praktische Probleme bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes kein hinreichender Grund, um über die Nichtigkeit hinwegzugehen ( BGE 116 II 713 E. 4 S. 715 ff. betr. nichtigen Fusionsbeschluss einer Krankenkasse). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen jahrelang unangefochten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 44 ff.). Im vorliegenden Fall wird die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter tangiert noch ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit Problemen verbunden.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit geltend (S. 40), die Stiftungsratsbeschlüsse seien nichtig und damit auch die Wahl von Eliane Pires. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist an keine Frist gebunden ( BGE 86 II 201 E. 2 S. 206; Riemer, N. 127 zu Art. 75 ZGB ; derselbe, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 139), und sie kann grundsätzlich auch in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Dass der Beschwerdeführer in offensichtlich unpräziser Wortwahl einen Antrag auf Absetzung der Person statt auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gestellt hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner 2-4 nicht entscheidend sein, umso weniger als die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist, wenn sie sich aus den Akten ergibt ( BGE 100 II 384 E. 1 S. 387; Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, S. 141).

Es ist demnach festzustellen, dass die Wahl von Eliane Pires als Stiftungsrätin der Antonie Deusser-Stiftung vom 27. März 1999 nichtig ist. Da Eliane Pires folglich nie Stiftungsrätin war und Dritte der Stiftungsaufsicht von vornherein nicht unterstellt sind (vgl. Entscheid 5A.13/2000 vom 29. Juni 2000, E. 2a), stossen weitere, sie betreffende Rügen ins Leere; darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1 Zum ersten hat der Beschwerdeführer Hugo Ammann vorgeworfen, in Verletzung des Selbstkontrahierungsverbots aus seinem Privatbesitz Gegenstände, die in keinem Zusammenhang mit der Deusser-Stiftung stünden, zu übersetzten Preisen und ohne Verkehrswertgutachten an die Stiftung verkauft zu haben, und zwar für Fr. 102'302.-- ein "Königsbett" (angeblich Originalbett von König Ludwig II), für Fr. 55'000.-- ein Oldtimer-Fahrzeug "Daimler Majestic Major" 1963 sowie für Fr. 20'000.-- einen Bechstein-Welte-Flügel. Kurt Gosteli habe die entsprechenden Verträge am 3. Mai 1994 mitunterzeichnet.

Das EDI hat erwogen, der Wert der Gegenstände sei umstritten und eine Bereicherungsabsicht von Hugo Ammann auszuschliessen. Im Übrigen habe der Stiftungsbeistand am 27. November 2000 mit Ammann einen Rückabwicklungsvertrag geschlossen, weshalb der Stiftung im Ergebnis kein Schaden entstanden sei (dazu E. 4.2). Aus aufsichtsrechtlicher Sicht könne nicht von einer absoluten Unvereinbarkeit mit dem Stiftungszweck ausgegangen werden, der Stiftungsrat werde jedoch angewiesen, in Zukunft nur solche Geschäfte zu tätigen, die mit dem Stiftungszweck vereinbar seien.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht fest, die Rückabwicklungsverträge seien im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht von Belang (dazu E. 4.2). Es trifft auch zu, dass die Hinweise im Entscheid des Obergerichts vom 15. Januar 2002 zum Hintergrund des Verkaufs im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert werden: Das Obergericht hält fest (S. 9), Ammann habe gegenüber der Kantonspolizei sinngemäss angegeben, er habe die Gegenstände in die Stiftung eingebracht, um sie vor einer Betreibung und Pfändung für persönliche Schulden zu retten. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumt Hugo Ammann im Übrigen ein (S. 8), dass ihm der Verkauf der drei Gegenstände nicht ungelegen kam.

All dies legt den Schluss nahe, dass gegen Hugo Ammann eine oder mehrere Betreibungen hängig waren und er Gegenstände aus seinem Privatbesitz bei der von ihm faktisch beherrschten und im gleichen Haus domizilierten Stiftung gewissermassen parkiert hat, um sie der Pfändung und damit seinen privaten Gläubigern zu entziehen. Damit hätte er die Stiftung für private Zwecke missbraucht, was noch gravierender wäre als die Tatsache, dass kein Zusammenhang zwischen den an die Deusser-Stiftung verkauften Gegenstände und deren Zwecksetzung zu erkennen ist. Da die Protokolle der polizeilichen Befragung nicht vorliegen, sondern lediglich sinngemäss vom Obergericht zitiert werden, ist weder der massgebende Sachverhalt in allen Details bekannt, noch besteht absolute Gewissheit über die Verkaufsmotive Ammanns; zudem ist unklar, ob Kurt Gosteli hievon Kenntnis hatte und wie stark er in die Verkaufsgeschäfte involviert war. Die Sache ist deshalb zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf erhoben, Hugo Ammann beziehe ein übersetztes Honorar und gewähre auch Kurt Gosteli sowie Eliane Pires zu hohe Löhne, um sich damit deren unbedingte Loyalität zu erkaufen. Zudem seien diese in grossem Umfang für private Geschäfte Ammanns tätig gewesen.

Das EDI hat dazu erwogen, nach seiner Praxis sollte die Tätigkeit von Stiftungsräten grundsätzlich ehrenamtlich erfolgen. Vorliegend habe jedoch die Stifterin ausdrücklich festgelegt, dass Honorare und Löhne ausgerichtet würden und sie habe die Höhe in das Ermessen des Stiftungsrates gestellt. Gemäss Divor-Analyse seien sowohl die Bezüge von Hugo Ammann als auch diejenigen von Eliane Pires angemessen. Die Beurteilung der Entlöhnung sei schwierig, sie gehöre zum operativen Bereich und falle deshalb in die Kompetenz des Stiftungsrates bzw. der allfälligen Geschäftsführung. Die Divor-Analyse halte im Übrigen fest, dass der Einsatz von Eliane Pires gut und ihre Präsenzzeit mehr als 100% betrage. Nach den Feststellungen des Obergerichts sei ihre Tätigkeit für private Angelegenheiten von Ammann von geringem Umfang gewesen und es sei unwahrscheinlich, dass sie der Stiftung geschadet habe.

Der Beschwerdeführer wirft dem EDI in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, es habe den Sachverhalt nicht oder zu wenig abgeklärt. So sei es z.B. den Aussagen der Angestellten Gert Nawrath und Heinz Studer, die gemäss Entscheid des Obergerichts ebenfalls für die privaten Liegenschaften Ammanns tätig gewesen seien, nicht nachgegangen und es habe auch sonst keine eigenen Abklärungen getroffen. Kurt Gosteli sei als Stellvertreter von Hugo Ammann offensichtlich unfähig und sein Lohn übersetzt.

Der Stiftungsbeistand weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in der Zwischenzeit das gesamte Lohngefüge der Stiftung überprüft und teils korrigiert worden sei. In Anbetracht der Leistungsbereitschaft der beteiligten Personen könne aus seiner Sicht nicht von einem Ermessensmissbrauch der Verantwortlichen gesprochen werden.

Die Lohn- bzw. Honorarfrage fällt gemäss Stiftungsurkunde in die Kompetenz des Stiftungsrates. Dieser hat bei seinem Entscheid ein weites Ermessen und die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Tätigkeit entsprechende Zurückhaltung zu üben ( BGE 100 Ib 132 E. 3 S. 135; 108 II 497 E. 5 S. 500). Gemäss Divor-Analyse sind weder die Bezüge von Hugo Ammann noch diejenigen von Eliane Pires zu beanstanden. Diejenigen von Kurt Gosteli werden als übersetzt bezeichnet. Indes hat der Stiftungsbeistand in der Zwischenzeit offenbar mit Kurt Gosteli einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Lohnreduktion von 50% abgeschlossen. Insofern lässt sich die Auffassung des EDI halten, ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bezüglich der Lohnfrage sei nicht erforderlich.

Hingegen trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers zu, das EDI habe hinsichtlich der Tätigkeit diverser Angestellter der Stiftung für die privaten Liegenschaften Ammanns an der Hertensteinstrasse 5 und 7 sowie an der Badstrasse 12 und 14 keine eigenen Abklärungen getroffen. Diesbezüglich ist der Entscheid des Obergerichts keineswegs schlüssig. Darin wird festgehalten, dass nebst Eliane Pires auch Gert Nawrath und Heinz Studer verschiedentlich für die Verwaltung der fraglichen Liegenschaften tätig gewesen seien, wobei der Umfang ihrer Einsätze umstritten ist. Offenbar seien Nawrath und Studer hierfür durch die Deusser-Stiftung entschädigt worden, sie hätten aber des Öfteren Überzeit geleistet, ohne hierfür speziell entschädigt zu werden.

Die Schlussfolgerung des Obergerichts, im Ergebnis sei die Stiftung wegen der Kompensation mit unbezahlter Überzeit wahrscheinlich nicht geschädigt worden, ist nicht nachvollziehbar: Wenn die Stiftung private Tätigkeiten diverser Angestellter offenbar speziell vergütet hat, hätte sie umgekehrt entsprechende Ersatzforderungen gegenüber Hugo Ammann gehabt. Dass diese bezahlt worden wären, geht weder aus den Akten hervor noch wird solches behauptet. Eine Kompensation mit weiteren Überstunden der betroffenen Angestellten ist rechtslogisch ausgeschlossen, weil mangels Identität der jeweiligen Forderungsinhaber gar nie eine Verrechnungslage bestanden hat. Insofern wäre die Stiftung sehr wohl geschädigt, wobei die finanzielle Schädigung ohnehin keine Voraussetzung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ist (dazu E. 4.2). Da die Vorwürfe von einigem Gewicht sind, ist die Sache zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3 Unter Beilage entsprechender Dokumente hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Hugo Ammann habe dem Baukonsortium Parkhotel Zurzach zu Lasten der Stiftung ungesicherte Darlehen gewährt, und zwar seien zwischen dem 20. Januar und dem 31. März 1987 diverse Überweisungen von total Fr. 3'415'000.-- erfolgt. Am 21. und 24. Dezember 1987 sei der Betrag in zwei Tranchen zurück-, jedoch am 5. bzw. 8. Januar 1988 von der Stiftung wieder ausgezahlt worden; am 30./31. Dezember 1988 sei der Betrag erneut zurückgezahlt worden. Diese Transaktionen seien offensichtlich zur Manipulation der Bilanz vorgenommen worden und hätten dazu gedient, dass das Darlehen an das Baukonsortium in der jeweils auf das Jahresende erstellten Stiftungsbilanz nie habe aufgeführt werden müssen.

Das EDI hat erwogen, die Revisionsstelle habe den Sachverhalt in ihrem Bericht vom 28. März 1989 bemängelt, und es hat angeordnet, dass solche Geschäfte in Zukunft zu unterlassen seien. Nachdem das Darlehen ohne finanziellen Nachteil für die Stiftung (dazu E. 4.2) zurückbezahlt worden und seither längere Zeit verstrichen sei, bestehe kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, das EDI habe den Sachverhalt verkürzt und gleichsam am Rande abgehandelt, obwohl die Vorfälle gravierend seien. Die Gewährung von Darlehen, zumal ungesicherten, an Private liegt ausserhalb des Stiftungszwecks; darüber hilft der Einwand in der Vernehmlassung der Beschwerdegegner 2-4, eine Erhöhung der Bettenzahl in Zurzach sei im Interesse der Stiftung gewesen, weil sie von etlichen Kurgästen besucht werde, ebenso wenig hinweg wie der Hinweis, die Vorfälle lägen längere Zeit zurück (vgl. dazu E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zeigen klar, dass die Darlehenssumme jeweils über den Jahreswechsel hin- und hergeschoben worden ist. Dass diese Transaktionen der Bilanzmanipulation gedient haben, ist offensichtlich und wird in der Vernehmlassung der Beschwerdegegner 2-4 auch nicht bestritten.

Noch schwerer als dieser Umstand wiegt der Vorwurf, Hugo Ammann sei Konsortiant gewesen und er habe gegen das Verbot des Selbstkontrahierens verstossen. Da sich zu diesem Thema im angefochtenen Entscheid überhaupt keine Feststellungen finden, ist die Sache zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.4 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, in der Bilanz 1997 figuriere ein ungesichertes Darlehen von Fr. 150'000.-- an Albert Koch.

Das EDI verweist diesbezüglich auf das Urteil des Obergerichts, nach welchem für das Darlehen ursprünglich ein Inhaberschuldbrief übergeben, dieser jedoch nach Abschluss des Darlehensvertrages (offenbar durch versehentliches Lochen) ungültig geworden sei. Des Weiteren sei aktenkundig, dass Koch in den Jahren 1995, 1996 und 1997 mindestens 7% Zins bezahlt habe, weshalb der Stiftung keine Nachteile entstanden seien.

Der angefochtene Entscheid lässt es mit der Begründung bewenden, der Stiftung sei kein Schaden entstanden (dazu E. 4.2). Die Motive für die Darlehensgewährung werden nicht erörtert, obwohl dies für die Frage, ob gegen die involvierten Stiftungsorgane Massnahmen zu ergreifen seien, von Bedeutung wäre. Der Beschwerdeführer hat auf eine Aussage des früheren Angestellten Studer verwiesen, wonach Hugo Ammann mit dem Darlehen das Schweigen von Albert Koch in einer privaten Angelegenheit habe erkaufen wollen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, bei Koch handle es sich um einen Freund bzw. Geschäftspartner von Ammann. Sollten diese Vorwürfe zutreffen, so könnte dies bedeuten, dass Hugo Ammann ohne rechtsgültige Sicherheiten Stiftungsmittel in eigener Sache eingesetzt und sich selbst oder Freunden aus dem Stiftungsvermögen finanzielle Vorteile verschafft hätte. Ein solches Verhalten von Stiftungsorganen wäre untragbar und würde aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten. Die Sache ist zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.5 Die Stiftung führt einen Restaurationsbetrieb. Der Beschwerdeführer hat diesen als hoch defizitär kritisiert und moniert, Hugo Ammann gehe es darum, Küche und Keller für private Anlässe zu nutzen.

Das EDI hat auf die Divor-Analyse verwiesen, nach welcher die Restauration zum Gesamterfolg des Schlosses bzw. Museums beitrage. Die Analyse halte jedoch auch fest, dass der Betrieb personell überdotiert sei. Das EDI hat deshalb den Stiftungsrat angewiesen, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder auf die Weiterführung des Betriebes zu verzichten.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das EDI verweise zu Gunsten der Beschwerdegegner 2-4 einfach auf die nicht näher spezifizierten Akten. Die Restauration diene der Hofhaltung des Schlossherrn Ammann und habe mit der Förderung der Werke des Malers Deusser nichts zu tun.

Es ist zwar nicht unüblich, einem Museum einen Restaurationsbetrieb anzugliedern, und es kommt auch vor, dass dieser gleich wie das Museum selber nicht selbsttragend ist. Beträgt jedoch dessen Defizit ein Vielfaches des Erlöses aus den Eintritten, lässt sich kaum behaupten, das Restaurant trage wesentlich zum Erfolg des Museums bei. Dem Beschwerdeführer ist auch insofern recht zu geben, als sich der angefochtene Entscheid zu den an die Adresse von Hugo Ammann gerichteten Vorwürfen nicht äussert, weder im positiven noch im negativen Sinn. Immerhin hat das EDI die Stiftungsorgane angewiesen, die notwendigen Massnahmen (gemeint: zur Senkung der Kosten) zu treffen oder auf die Weiterführung des Betriebes zu verzichten.

3.6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, Hugo Amman habe 1994 zur Arrondierung des Schlossgeländes zum überhöhten Preis von Fr. 3'300'000.-- die Parzellen Zurzach-GBB-1390 und -1937 gekauft. Mit dem Umbau der Liegenschaft Barzstrasse 10 seien der Stiftung Kosten von total rund Fr. 5'300'000.-- entstanden. Des Weiteren habe das aus Andreas Hofstetter und Hugo Ammann bestehende Konsortium die von einer Familie Widmer erworbene Parzelle Zurzach-GBB-722 mit einem fertigen Bauprojekt und sattem Gewinn an die Deusser-Stiftung verkauft. Der Kauf der Parzelle und der Bau des Mehrfamilienhauses sei unter dem Vorwand "Personalhaus der Stiftung" erfolgt und habe rund Fr. 7'000'000.-- gekostet. Die Ertragslage sei völlig ungenügend und es liege erneut ein Selbstkontrahieren Ammanns vor.

Das EDI hat befunden, es sei nicht belegt, dass die Stiftung durch diese Landkäufe geschädigt worden sei. Offen sei, ob sie dem Stiftungszweck dienten. Nachdem jedoch auch nicht das Gegenteil bewiesen sei und die getätigten Geschäfte bereits ein paar Jahre zurücklägen, gebe es keine genügenden Anhaltspunkte für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Der Stiftungsrat sei jedoch anzuweisen, keine solchen Geschäfte mehr zu tätigen.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, das EDI habe den Sachverhalt nicht abgeklärt. Im Aufsichtsverfahren gibt es keine eigentliche Beweislast, vielmehr hat die Stiftungsaufsicht den Sachverhalt von Amtes abzuklären und die erhobenen Vorwürfe zu prüfen ( BGE 107 II 385 E. 3 S. 390, Riemer, N. 119 und insb. 121 zu Art. 84 ZGB ). Insbesondere der Vorwurf, Hugo Ammann habe als Konsortiant mit übersetztem Gewinn ein Grundstück an die Stiftung verkauft, wiegt schwer, da ein unerlaubtes Selbstkontrahieren ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und eine persönliche Bereicherung zu Lasten der Stiftung zur Diskussion steht. Sollten die erhobenen Vorwürfe zutreffen, würde sich die Frage stellen, ob Hugo Ammann als Stiftungsrat noch tragbar wäre, und zwar ungeachtet eines allfälligen Interesses der Stiftung an personeller Kontinuität, wie das EDI wiederholt anführt. Die Sache ist zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.7 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer Hugo Ammann vorgeworfen, unprofessionelle Anlage- und Ausgabeentscheide getroffen, sinnlose und überrissene Bauprojekte verfolgt (z.B. Ausbau des Schlosses und der Zufahrtswege) sowie fortlaufend den Stiftungszweck missachtet zu haben. Insbesondere habe er sich auf Kosten der Stiftung immer wieder als Schlossherr feiern lassen und zum Beispiel auf dem Schlossareal jährlich das Internationale Cadillac-Meeting durchgeführt. Das Defizit von bis zu Fr. 30'000.-- habe jeweils die Stiftung getragen, ohne dass sie als Gastgeberin aufgetreten wäre. Auch andere Anlässe wie Klassenzusammenkünfte und Firmenfeste seien auf Rechnung der Stiftung durchgeführt worden, ohne dass die Werke Deussers zum Besuchsprogramm gehört hätten. Des Weiteren seien im Jahresbericht 1997 die stattliche Zahl von 36 Stiftungsratssitzungen aufgeführt, ohne dass sich die dazu gehörigen Protokolle finden liessen; der Aufsichtsbehörde habe damit eine rege und die hohen Bezüge rechtfertigende Geschäftstätigkeit vorgespiegelt werden sollen.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, das EDI sei diesen Vorwürfen nicht nachgegangen und habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne eigene Abklärungen festgehalten habe, weder der Divor-Bericht noch das Strafverfahren hätten Verstösse Ammanns aufgezeigt, und es bestehe kein Handlungsbedarf, der über die Anweisung hinausginge, künftig keine ausserhalb des Stiftungszwecks liegenden Geschäfte mehr zu tätigen. Schwer wiegt namentlich der Vorwurf, Hugo Ammann habe auf Kosten der Stiftung regelmässig Veranstaltungen durchgeführt, bei denen er als Schlossherr aufgetreten und die Stiftung gar nicht erwähnt worden sei. Entlastendes lässt sich diesbezüglich weder dem Divor-Bericht noch der Einstellungsverfügung im Strafverfahren oder dem Entscheid des Obergerichts entnehmen. Umgekehrt ergibt sich aus der Einstellungsverfügung, dass Ammann bis 1994 einen BMW 750i und einen Mercedes Benz 500 SL auf die Stiftung eingelöst hatte.

Sollten sich die erhobenen Vorwürfe als wahr erweisen, hätte Hugo Ammann wiederholt das Stiftungsvermögen für eigene Belange oder jedenfalls für nicht im Stiftungsinteresse liegende Zwecke belastet und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre angezeigt. Die Sache ist zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird ( Art. 84 Abs. 2 ZGB ), und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten ( BGE 105 II 70 E. 3b S. 73; 106 II 265 E. 3c S. 269; 108 II 497 E. 5 S. 499; 111 II 97 E. 3 S. 99).

Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung ( BGE 126 III 499 E. 3a S. 501 mit weiteren Hinweisen). Zu den präventiven Mitteln gehören namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage, die Pflicht zu regelmässiger Berichterstattung und Rechnungsablage (im Einzelnen: Riemer, N. 56 ff. zu Art. 84 ZGB ). Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Verwarnungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (im Einzelnen: Riemer, N. 88 ff. zu Art. 84 ZGB ). Letzteres ist dann angezeigt, wenn das Verhalten eines Organs so geartet ist, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist ( BGE 105 II 321 E. 5a S. 326; 112 II 471 E. 2).

4.2 Das EDI führt aus, seine Massnahmen seien nicht vergangenheitsorientiert, sondern zukunftsgerichtet. Zur Beantwortung der Frage, wie ein Organ seine Funktion in Zukunft wahrnehmen wird, muss jedoch zwangsläufig auf sein Verhalten in der Vergangenheit abgestellt werden. Dabei sind Vorfälle, die sich erwiesenermassen ereignet haben, nicht einzeln zu betrachten, vielmehr ist das Verhalten eines Stiftungsorgans insgesamt zu würdigen. Auf Grund dieser Gesamtwürdigung sind für jedes Organ individuell die erforderlichen präventiven und repressiven Massnahmen anzuordnen und mit Blick auf eine allfällige Abberufung eines Stiftungsorgans ist zu fragen, ob dessen Verhalten in seiner Gesamtheit dergestalt (gewesen) ist, dass eine weitere Ausübung des Amtes unhaltbar erscheint.

Bei der Würdigung des Gebarens eines Stiftungsorgans ist zu beachten, dass das Aufsichtsverfahren im Unterschied zum Strafrecht keine zeitliche Begrenzung, namentlich keine an starre Fristen gebundene Verjährung einzelner Tatbestände kennt. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die eingetretene Vermögensschädigung, welche ein objektives Tatbestandsmerkmal der Vermögensdelikte bildet, im Aufsichtsverfahren nicht allein massgebend ist: Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass die seiner Aufsicht unterstellten Stiftungen keinem konkreten oder abstrakten Risiko ausgesetzt werden, und das Argument, in der Vergangenheit sei im Ergebnis nie ein Schaden entstanden, also gewissermassen eine ex post-Betrachtung, wäre unzulässig. Aus diesem Grund lässt sich im Aufsichtsverfahren auch nicht unbesehen auf ein Strafverfahren verweisen, das im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt worden ist, entweder seien die Delikte verjährt oder es sei der Stiftung kein Schaden entstanden.

Sollten sich die namentlich gegen Hugo Ammann erhobenen Anschuldigungen als wahr erweisen, wäre bei der Gesamtwürdigung seines Verhaltens auch die Einsicht bzw. das Unrechtbewusstsein zu berücksichtigen: Werden die Vorwürfe bagatellisiert oder wird gar nicht erst materiell dazu Stellung genommen, wäre nicht ersichtlich, wie sich damit für die Zukunft eine gute Prognose stellen liesse und davon auszugehen wäre, Hugo Ammann werde auf einmal eine strickte Trennlinie zwischen Stiftung und privatem Bereich ziehen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln den Beschwerdegegnern auferlegt ( Art. 156 Abs. 3 OG ), für Letztere unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 156 Abs. 7 OG ). Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten ( Art. 159 Abs. 3 OG ), ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 159 Abs. 5 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Wahl von Eliane Pires vom 27. März 1999 in den Stiftungsrat der Antonie Deusser-Stiftung nichtig ist.

Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen, Eliane Pires als Stiftungsrätin der Antonie Deusser-Stiftung zu löschen.

2. Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, wird in deren teilweisen Gutheissung der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern aufgehoben und die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln den Beschwerdegegnern auferlegt, für Letztere unter solidarischer Haftbarkeit.

4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. Dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau werden das Rubrum sowie Ziff. 1 des Dispositivs eröffnet.

Lausanne, 20. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: