Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A.7/2006 KI-generiert

Facilitated Naturalization Revocation Appeal Legal Aid Dispute

Geschäftsnummer 5A.7/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a challenge to the annulment of a simplified naturalization granted to an individual by the Federal Office for Migration. Following the annulment, the individual sought legal aid and representation while appealing the decision. Initially, the request for free legal assistance was denied by the Federal Department of Justice and Police, prompting the individual to file a complaint. The situation changed when the department later reversed its position and granted the legal aid request. Consequently, this development rendered the prior administrative appeal moot, and the federal court subsequently dismissed the case as unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Facilitated Naturalization Revocation Appeal Legal Aid Dispute: Following the annulment, the individual sought legal aid and representation while appealing the decision. Initially, the request for free legal assistance was denied by the Federal Department of Justice and Police, prompting the individual to file a complaint. The situation changed when the department later reversed its position and granted the legal aid request. Consequently, this development rendered the prior administrative appeal moot, and the federal court subsequently dismissed the case as unnecessary.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Anspruch auf rechtliches Gehör Verwaltungskosten Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

While the reasoning mentions the granting of free legal aid for the lower appeal proceeding, this specific article (or its equivalent cited in the text, Art. 64 LTF is not explicitly mentioned in the dispositive, but Art. 66 LTF is usually used for costs, and the text does not explicitly cite Art. 64 LTF in the dispositive, but it refers to the mootness of the legal aid request for the federal court case).

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, only costs are mentioned. However, the text cites 'Art. 156 Abs. 2 OG' for costs, and the following articles address the final orders.

Art. 72 BZP

Used in conjunction with Art. 40 OG to determine the procedural framework for deciding costs after the appeal became moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A.7/2006 /bnm

Beschluss vom 20. Juni 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege für eine Beschwerde gegen die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. Januar 2006 erklärte das Bundesamt für Migration die am 17. Januar 2001 ausgesprochene erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. Der Betroffene beschwerte sich dagegen beim Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement und ersuchte im Übrigen darum, ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wies das EJPD das Gesuch ab. Dagegen gelangte der Betroffene mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Verfügung des Departementes aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ebenso ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 hob das Departement die Verfügung vom 17. Februar 2006 auf und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.

Mit Eingaben vom 9. bzw. 13. Juni 2006 haben sich das Departement und der Beschwerdeführer zur Kostenverlegung vernehmen lassen.

2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beziehungsweise an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann ( BGE 114 Ia 88 E. 5b S. 90; 116 Ia 149 E. 2a S. 150; 116 Ia 359 E. 2a S. 363; 118 Ia 46 E. 3c S. 53 f.). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG ). Das Departement hat dem Beschwerdeführer im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2006 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts bewilligt, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2006 gegenstandslos geworden und folglich als erledigt abzuschreiben ist.

3.

3.1 Nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494. f.).

3.2 Die Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind als ausreichend zu bezeichnen. In der Beschwerde an das Departement rügte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Befragung seiner Ehefrau kein rechtliches Gehör und auch keine Möglichkeit zur Konfrontation erhalten zu haben. Zu diesen Vorwürfen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt am 15. August 2005 mitgeteilt worden, es liege eine Aussage vor, wonach die Ehe nach der Heirat nur ein Jahr gut verlaufen sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers wurde in diesem Schreiben aber nicht darüber informiert, dass die Ehefrau einvernommen worden war. Es wurden ihm weder das Protokoll der Befragung noch eine Zusammenfassung der Aussage ausgehändigt noch ihm mitgeteilt, dass die Angaben von einer Auskunftsperson stammten. Damit aber war der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Departementes nicht in der Lage, "zu allen wesentlichen von der Ex-Ehefrau geäusserten Punkten" Stellung zu nehmen, ebenso wenig Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson zu stellen. Es ist entgegen der Ansicht des Departementes auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rüge der Gehörsverweigerung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zu spät erhoben worden wäre. Angesichts der klaren Gehörsverweigerung im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kann nicht gesagt werden, das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sei aussichtslos. Das belegt nicht zuletzt auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Nachhinein die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt worden ist. Damit hat die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

4. Mit der vorliegenden Kostenregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: