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5A.5/2002 KI-generiert

The case involves a petitioner who challenged a decision by a cantonal administrative court regarding the approval for acquiring agricultural land that had been auctioned off in a foreclosure process

Geschäftsnummer 5A.5/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who challenged a decision by a cantonal administrative court regarding the approval for acquiring agricultural land that had been auctioned off in a foreclosure process. The petitioner's request for free legal aid was denied, leading to the requirement to pay a deposit for legal fees, which the petitioner failed to provide. Subsequently, the petitioner filed a motion for reconsideration of the earlier decision without new arguments to justify it. The legal authority ultimately decided to reject the reconsideration request and refused to entertain the initial complaint due to the failure to pay the required deposit. The petitioner was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 2 BGBB, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a petitioner who challenged a decision by a cantonal administrative court regarding the approval for acquiring agricultural land that had been auctioned off in a foreclosure process: 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Bodenrecht Anschaffungskosten landwirtschaftliches Grundstück Zulässige Gründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 Abs. 1 OG
dass der Beschwerdeführer mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ( Art. 152 Abs. 1 OG ) abweisendem - Beschluss der II.
Art. 63 Abs. 1 Bst
dass das Gesuch abgewiesen wird, da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieses Beschlusses, auf den verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal der vom Beschwerdeführer neu angerufene Verweigerungsgrund des Art. 63 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 BGBB
b BGBB auf den vorliegenden, im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Grundstückerwerb ohnehin nicht anwendbar wäre ( Art. 63 Abs. 2 BGBB ),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Vorschussfrist keine Nachfrist angesetzt, sondern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Nichtleistens des Vorschusses nicht eingetreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren gemäss Art. 36a OG
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Volltext

[AZA 0/2]

5A.5/2002/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *

29. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und

Gerichtsschreiber Schett .

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III),

betreffend

Bewilligung zum Erwerb von im Zwangsvollstreckungsverfahren

ersteigerten landwirtschaftlichen Grundstücken,

wird nach Einsicht

in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2001, mit welchem eine Bewilligung zum Erwerb zweier im Zwangsvollstreckungsverfahren ersteigerter landwirtschaftlicher Grundstücke bestätigt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ( Art. 152 Abs. 1 OG ) abweisendem - Beschluss der II. Zivilabteilung vom 13. März 2002 samt Formular unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 16. April 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt, sondern eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung des Beschlusses vom 13. März 2002 ersucht,

dass das Gesuch abgewiesen wird, da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieses Beschlusses, auf den verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal der vom Beschwerdeführer neu angerufene Verweigerungsgrund des Art. 63 Abs. 1 Bst. b BGBB auf den vorliegenden, im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Grundstückerwerb ohnehin nicht anwendbar wäre ( Art. 63 Abs. 2 BGBB ),

dass in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Vorschussfrist keine Nachfrist angesetzt, sondern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Nichtleistens des Vorschusses nicht eingetreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren gemäss Art. 36a OG

erkannt :

1.- Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. April 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: