Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A.30/2005 KI-generiert

Nullification of Accelerated Naturalization Due to Concealment of Marital Separation

Geschäftsnummer 5A.30/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petition for simplified naturalization submitted by an individual who had married a Swiss citizen. After being granted citizenship, it was revealed that the petitioner had left the marital home three months prior to the naturalization and had not disclosed this fact during the process. This led to an investigation by immigration authorities, which concluded that the naturalization was obtained through misleading or concealed information about the genuine status of the marriage. Consequently, the individual's citizenship was declared null and void, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the relevant judicial department, citing the failure to meet essential requirements for simplified naturalization due to the lack of a stable marital union at the time of application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 27 Abs. 1 BüG, Art. 41 Abs. 1 BüG, Art. 50 Abs. 2 BüG, Art. 12 VwVG, Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 65 VwVG; Nullification of Accelerated Naturalization Due to Concealment of Marital Separation: After being granted citizenship, it was revealed that the petitioner had left the marital home three months prior to the naturalization and had not disclosed this fact during the process. This led to an investigation by immigration authorities, which concluded that the naturalization was obtained through misleading or concealed information about the genuine status of the marriage. Consequently, the individual's citizenship was declared null and void, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the relevant judicial department, citing the failure to meet essential requirements for simplified naturalization due to the lack of a stable marital union at the time of application.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlust des Bürgerrechts Ausländergesetz eheliche Gemeinschaft erleichterte Einbürgerung Scheinehe Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Abs. 1 BüG

This provision forms the primary legal basis under which the Federal Tribunal confirms the validity of the annulment of the facilitated naturalization.

Art. 65 VwVG

Cited as the basis for the rejection of the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit from the start.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 132 II 113
Annulment of Facilitated Naturalization Due to Concealment of Marital Breakdown
«…eil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 5A.30/2005 vom 22. November 2005 Regeste Art. 41 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 BüG ; Art. 12 und 13 Abs. 1 lit. a VwVG ; Nichtigerkl…»
B-5102/2021 (2022-09-13)
Daycare Funding Denial Overturned Due to Improper Application of Supply Threshold
«…ismittel beizu- bringen sind (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 und 5A.30/2005 vom 22. November 2005 E. 3.2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 13 Rz. 52) und sogar in Verfahren, welche auf Ge…»
C-61/2011 (2013-01-18)
Facilitated Naturalization Revoked Due to Marital Fraud
«…chem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (vgl. E. 2 des Urteils 5A.30/2005 vom 22. November 2005, teilweise publiziert in BGE 132 II 113 f.). 7.5 Weiss der Beschwerdeführer – wie hier – dass di…»
C-81/2006 (2007-03-13)
Russian National v. Federal Office for Migration (Entry Ban for Suspected Prostitution)
«…r Tragweise der Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A.30/2005 vom 22. November 2005 E. 3.2). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin beteuert in ihrem Antwortschreiben 19. Juni 2006…»
V 05 137 (2006-05-10) · lu
Revocation of Naturalization Due to Fraudulent Reapplication Despite Procedural Flaws
«…rstoss ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen, weshalb der Widerruf grundsätzlich zulässig ist (BG-Urteil 5A.30/2005 vom 22.11.2005 Erw. 3.2 in fine, unveröffentlichtes BG-Urteil 5A.5/1997 vom 21.5.1997 Erw. 2b in fine). |…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A.30/2005 /bie

Urteil vom 22. November 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 6. September 2005.

Sachverhalt:

A. A.a Am 5. März 1994 heiratete X.________ in Zürich die um 19 Jahre ältere Schweizerin Y.________. In der Folge stellte er am 24. Juli 1998 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. August 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie nahmen überdies unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Bestätigt wurde mit der schriftlichen Erklärung überdies die Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.

A.b Am 19. Januar 2000 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde A.________. Bereits zuvor, nämlich am 10. Oktober 1999, hatte er die eheliche Wohnung verlassen.

A.c Am 28. Juni 2000 wurde X.________ rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden und ehelichte im November 2000 in seinem Herkunftsland eine bengalische Staatsangehörige, die im Dezember 2000 das erste gemeinsame Kind zur Welt brachte.

B. B.a Diese Vorfälle veranlassten das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration; BFM) ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung einzuleiten. In diesem Verfahren wurde X.________ verschiedentlich angehört. Nachdem der Heimatkanton Zürich seine Zustimmung erteilt hatte, wurde die Einbürgerung von X.________ mit Verfügung des Bundesamtes vom 2. September 2004 für nichtig erklärt.

B.b Mit Entscheid vom 6. September 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die erstinstanzliche Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde von X.________ ab und gab überdies seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt. Das Departement hielt im Wesentlichen dafür, X.________ habe die erleichterte Einbürgerung aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0; BüG) erfüllt.

C. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Departementes aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Departement hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen bereits drei Monate vor seiner Einbürgerung die eheliche Wohnung verlassen, was als Indiz dafür angesehen werden könne, dass es sich bei der Ehe mit der Schweizerbürgerin von Anfang an um eine Scheinehe gehandelt habe, welche nur der Form halber aufrechterhalten worden sei. Für diese Vermutung spreche zum einen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung des Asylgesuchs das Recht zum Aufenthalt in der Schweiz nur durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin habe erhalten können. Zum andern lege auch der Umstand eine Scheinehe nahe, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Trennung von seiner immerhin 19 Jahre älteren Ehefrau eine Beziehung zu einer 13 Jahre jüngeren Frau aus seiner Heimat aufgenommen, mit dieser ein Kind gezeugt und sie nach der Scheidung geheiratet habe. Zwar reichten diese Indizien nicht aus, um eine frühere tatsächliche Lebensgemeinschaft mit der ersten Ehefrau völlig in Abrede zu stellen. Doch erübrigten sich weitere Abklärungen, zumal die tatsächliche Lebensgemeinschaft, jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht mehr vorgelegen habe. Damit aber stehe fest, dass damals die in Art. 27 Abs. 1 BüG genannten Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht mehr bestanden hätten. Anlässlich der am 16. August 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau unterschriftlich abgegebenen Erklärung habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich sei und die Verheimlichung solcher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Er sei sich folglich darüber im Klaren gewesen, dass er mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht mehr alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt habe und dazu verpflichtet gewesen sei, die Einbürgerungsbehörde über die bereits im Oktober 1999 erfolgte Trennung zu informieren. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass er seitens der Behörde bzw. des Scheidungsrichters nicht nochmals auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine echte Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe, womit er aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.

1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung vom 16. August 1999 seien die gesetzlichen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt gewesen. Die Verhältnisse hätten sich indes im Oktober 1999 schlagartig und für ihn unerwartet geändert, als er von einer Reise nach Bangladesch wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und ihn die Ehefrau geheissen habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, was er am 10. Oktober 1999 denn auch getan habe. Die Eheleute seien schliesslich geschieden worden, wobei das Scheidungsverfahren nicht von ihm eingeleitet worden sei. Das Departement werfe ihm zu Unrecht vor, er hätte die Einbürgerungsbehörde im gegebenen Stadium über die Trennung unterrichten müssen, habe dies aber schuldhaft hintertrieben. Diese Unterlassung sei entschuldbar, was die Vorinstanzen zu Unrecht nicht geprüft hätten.

2. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit der Einbürgerung nicht darauf ankommt, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen, wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat. Entscheidend ist einzig, dass er am 10. Oktober 1999 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, sich von seiner Ehefrau getrennt hat und damit im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Überdies war sich der Beschwerdeführer aufgrund der Erklärung vom 16. August 1999 über die Folgen der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Klaren. Fest steht indes ebenso, dass die Behörde den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid nicht nach allfälligen, seit der ersten Erklärung vom 16. August 1999 eingetretenen Änderungen bezüglich der ehelichen Gemeinschaft gefragt hat. Die Nichtigerklärung erweist sich als zulässig, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen ist, die in Tat und Wahrheit eingetretene Änderung der Behörde von sich aus mitzuteilen.

3.

3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist ( BGE 128 II 97 E. 3a S. 99; 130 II 482 E. 2). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren ( BGE 130 II 482 E. 2).

3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung vor der Bundesbehörde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 50 Abs. 2 BüG ). Danach obliegt der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ( Art. 12 VwVG ; Moor, Droit administratif, Band II, 2. Aufl. 2002, 2.2.6.3, S. 258 ff.). In diesem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren einleitet, ist diese allerdings aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.

Aufl. 1998, Rz. 272 ff.; Moor, a.a.O., 2.2.6.3, S. 261). Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hier hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens offensichtlich der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. Moor, a.a.O., 2.2.6.3, S. 260). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. dazu etwa:

Seiler, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 1/2005, S. 11 ff., insbesondere S. 20). Weiss der Gesuchsteller, wie hier, dass die fraglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der gleichen Überlegung auch seine Pflicht, die Behörde auch ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Bewilligung entgegensteht.

Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen. Wie es sich verhielte, wenn sich die Einbürgerung sehr lange hinausgezögert hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da zwischen der Erklärung der Ehegatten (16. August 1999) und der Einbürgerung (19. Januar 2000) nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist. Da es der Beschwerdeführer unterliess, die Behörde spontan über die einschneidenden und für die Einbürgerung wesentlichen Veränderungen aufzuklären, die im Oktober 1999 in der Beziehung der Ehegatten eingetreten waren, hat er gegen Treu und Glauben verstossen.

Dieser Verstoss ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen, weshalb diese zu Recht widerrufen worden ist.

4. Die Verwaltungsbeschwerde hat sich überdies von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erwiesen, weshalb dem Beschwerdeführer auch zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigert worden ist ( Art. 65 VwVG ).

5. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: