Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A.21/2006 KI-generiert

Sister's Challenge to Agricultural Sale Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 5A.21/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a property transfer under agricultural law. A buyer acquired several plots of land, but the seller's sister asserted her right of first refusal shortly after the sale. She subsequently filed a complaint with the cantonal agricultural commission to reverse the transfer and prevent the entry in the land registry. The commission dismissed her complaint, leading her to appeal to the Federal Tribunal, arguing she had legitimate interests that warranted her participation in the proceedings. Throughout the appeals, the key issues revolved around her standing and whether she was legally entitled to oppose the acquisition based on her claimed rights.

Legislator-Regeste

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Art. 89 BGBB, Art. 103 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 83 Abs. 3 BGBB, Art. 42 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB, Art. 156 Abs. 1 OG; Sister's Challenge to Agricultural Sale Dismissed Due to Lack of Standing: A.b X.________ ist die Schwester des Verkäufers Z.________. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte sie gegenüber dem Käufer, ihr Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 ff. BGBB auszuüben.

Schlagwörter

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Erwerbsbewilligung nach BGBB Landwirtschaftsrecht Beschwerdelegitimation Eigentumsrecht Drittansprache Gesetzlicher Schutz Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 BGBB
1.1 Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die auf dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beruhen, unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 89 BGBB ).
Art. 103 lit. a OG
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 103 lit. a OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
1.3 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist eine richterliche Vorinstanz, deren tatsächliche Feststellungen das Bundesgericht binden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sind ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 83 Abs. 3 BGBB
1.5 Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB kann gegen die Erwerbsbewilligung von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter, dem Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten Beschwerde erhoben werden.
Art. 42 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB
Das der Beschwerdeführerin zustehende Vorkaufsrecht bleibt auf jeden Fall erhalten, soweit der Zivilrichter die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB als gegeben erachtet.
Art. 156 Abs. 1 OG
3'000.-- ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.
Art. 159 Abs. 2 OG
3'500.-- zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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5P.241/2006
X.________ ist in gleicher Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (5P.241/2006).
5A.5/1999
Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte (Urteil 5A.5/1999 vom 8.
BGE 118 Ib 442
Swiss Bank Standing to Appeal Mutual Legal Assistance Order
BGE 129 III 186
Administrative Authority Jurisdiction Over Farm Enterprise Declaration in Inheritance Partition
BGE 129 II 297
Attorney Disciplinary Cost Order Challenge and Standing Limits
6A.60/2004
Supreme Court Upholds Re-entry to Prison After Work Accident Interruption; Denies Credit for Outpatient Rehabilitation
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 139 II 233
Former Owner Standing to Challenge Rural Land Acquisition Permit
«…Kraft setzen, wonach nur Beschwerde erheben kann, wer ein besonderes, schutzwürdiges praktisches Interesse hat (Urteile 5A.21/2006 vom 9. November 2006 E. 1.5; 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2; HERRENSCHWAND/ STALDER, a.a.O., N. 12a zu Art. 8…»
WBE.2024.143 (2024-12-10) · ag
Agricultural Land Division Exception Overturned Due to Federal Law Violation and Due Process Breach
«…n des Beschwerde- führers zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Urteil des Bundesgerichts 5A.21/2006 vom 9. November 2006, -6- Erw. 1.5, für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis i…»
WBE.2023.261 (2023-09-27) · ag
Tenant's Preemption Claim Dismissed in Agricultural Land Sale Dispute
«…h hinausgeht, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen (BGE 139 II 233, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A.21/2006 vom 9. November 2006, Erw. 1.5). Dies ist beispielsweise dort der Fall, wo ein Vorkaufsberechtigter sein Vorkaufsrecht…»
FO.2022.0015 (2023-08-03) · vd
Share Transfer to Holding Company under Rural Land Law
«…ppartenir aux catégories mentionnées à l'art. 83 al. 3 LDFR pour se voir reconnaître la qualité pour recourir (arrêt TF 5A.21/2006 du 9 novembre 2006 consid. 1.5). Même ces personnes doivent respecter les conditions générales de légitimation prévues…»
FO.2022.0008 (2023-05-04) · vd
Farmer's Appeal on Land Sale and Material Partitioning Rejected
«…ppartenir aux catégories mentionnées à l'art. 83 al. 3 LDFR pour se voir reconnaître la qualité pour recourir (arrêt TF 5A.21/2006 du 9 novembre 2006 consid. 1.5). Même ces personnes doivent respecter les conditions générales de légitimation prévues…»
603 2022 104 (2023-04-19) · fr
Land Authority Surface Right Authorization Upheld Despite Tenant's Preemption Dispute
«…RRENSCHWAND/STALDER, Commentaire LDFR, art. 83 n. 15 auquel il est renvoyé pour plus de précisions; voir aussi arrêt TF 5A.21/2006 du 9 novembre 2006 consid. 5.1); que toutefois, cette considération ne s'applique pas au fermier qui, sauf changement…»
FO.2019.0012 (2021-03-09) · vd
Appeal Against Rural Land Commission Authorization Regarding Agricultural Parcel Acquisition Price and Purchaser Capacity
«…ppartenir aux catégories mentionnées à l'art. 83 al. 3 LDFR pour se voir reconnaître la qualité pour recourir (arrêt TF 5A.21/2006 du 9 novembre 2006 consid. 1.5). Même ces personnes doivent respecter les conditions générales de légitimation prévues…»
FO.2018.0006 (2018-06-21) · vd
Lessee's Appeal of Agricultural Land Sale Dismissed Due to Insufficient Lease Term and Lack of Standing
«…ppartenir aux catégories mentionnées à l'art. 83 al. 3 LDFR pour se voir reconnaître la qualité pour recourir (arrêt TF 5A.21/2006 du 9 novembre 2006 consid. 1.5). Même ces personnes doivent respecter les conditions générales de légitimation prévues…»
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«…isungsberechtigten (Herrenschwand/Stalder, a.a.O., Art. 84 BGBB N 13 und Art. 83 BGBB N 12a mit Hinweis auf BGer-Urteil 5A.21/2006 vom 9.11.2006). Die Beteiligung der Vorzugsberechtigten am Bewilligung- bzw. Feststellungsverfahren als Partei bildet n…»
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«…Kraft setzen, wonach nur Beschwerde erheben kann, wer ein besonderes, schutzwürdiges praktisches Interesse hat (Urteil 5A.21/2006 vom 9. November 2006 E. 1.5; 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2; HERRENSCHWAND/STALDER, a.a.O., Rz. 12a zu Art. 83…»
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10.11.22 (2010-06-18) · ur
Tenant Lacks Standing to Appeal Agricultural Acquisition Permit
«…tzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte (BGE 5A.21/2006 vom 09.11.2006 E. 1.5). b) Das in Art. 47 BGBB geregelte Vorkaufsrecht des Pächters findet sich im zweiten Ti…»
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«…jet d'un tel recours ( ATF 131 II 497 consid. 1; arrêt 5A.21/2005 du 17 novembre 2005, consid. 1; cf., en outre, arrêt 5A.21/2006 du 9 novembre 2006, consid. 1.2), ce qui est le cas en l'espèce (cf. art. 88 al. 3 LDFR ; cf. Message du 6 septembre 2…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A.21/2006

5P.241/2006/blb

Sitzung vom 9. November 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Nietlispach,

Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5000 Aarau.

Gegenstand

Erwerbsbewilligung nach BGBB; Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. März 2004 übertrug Z.________ seine 19 in S.________ gelegenen Grundstücke im Gesamthalte von rund 13 ha nebst Wohnhaus und Scheunen, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, an Y.________ zu Eigentum. Der Gesamtpreis betrug Fr. 750'000.--. Die Abteilung für Landwirtschaft des Finanzdepartementes des Kantons Aargau bewilligte diesen Erwerb am 15. April 2004. Der Kaufvertrag ist im Grundbuch eingetragen worden.

A.b X.________ ist die Schwester des Verkäufers Z.________. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte sie gegenüber dem Käufer, ihr Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 ff. BGBB auszuüben.

B. Am 29. Juni 2004 gelangte X.________ an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau. Sie beantragte, die Bewilligungsverfügung aufzuheben und die Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag vom 15. März 2004 nicht zu bewilligen. Zudem sei der Grundbucheintrag unter Androhung der Ersatzvornahme und Strafandrohung im Widerhandlungsfall rückgängig zu machen. Die angerufene Instanz trat am 20. April 2006 auf die Beschwerde nicht ein.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2006 (5A.21/2006) beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission und die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft aufzuheben. Zudem erneuert sie die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.

Y.________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D. X.________ ist in gleicher Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (5P.241/2006). Damit ersucht sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5A.21/2006)

1.1 Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die auf dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beruhen, unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 89 BGBB ).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 103 lit. a OG ). Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Erwerbsbewilligung, weshalb auf ihre Anträge nicht einzutreten sei. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am betreffenden Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin eines Nichteintretensentscheides formell beschwert. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil in diesem Sinne berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen. Aus dieser Sicht ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Allerdings ist der Antrag auf Aufhebung der Erwerbsbewilligung ein solcher in der Sache und kann vom Bundesgericht nur als Antrag auf Feststellung der Beschwerdelegitimation vor der kantonalen Instanz verstanden und behandelt werden.

1.3 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist eine richterliche Vorinstanz, deren tatsächliche Feststellungen das Bundesgericht binden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sind ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Ausführungen der Parteien zum Sachverhalt, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden damit nicht berücksichtigt.

1.4 Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführerin in dem die Erwerbsbewilligung zu Gunsten von Y.________ betreffenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung zukomme. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen der Erwerbsbewilligung äussert, ist auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen nicht einzutreten. Sie stehen nämlich in keinem Zusammenhang mit ihrer Verfahrenslegitimation.

1.5 Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB kann gegen die Erwerbsbewilligung von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter, dem Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten Beschwerde erhoben werden. Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte (Urteil 5A.5/1999 vom 8. Juli 1999, E. 2, in: ZBGR 82/2001 S. 106). Mit dieser Bestimmung sollte nicht die allgemeine Legitimationsvoraussetzung von Art. 103 lit. a OG ausser Kraft gesetzt werden, wonach in jedem Fall Privatpersonen nur dann zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Diese Bestimmung ist bereits für das kantonale Verfahren zu beachten, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Recht gewährleiste einen weitergehenden Rechtsschutz als das Bundesrecht ( BGE 118 Ib 442 E. 2b S. 445 mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu einer der in Art. 83 Abs. 3 BGBB aufgezählten Personenkategorien gehört, legitimiert sie daher noch nicht zur kantonalen Beschwerde. Sie kann ungeachtet des Ausgangs des Bewilligungsverfahrens ihr Vorkaufsrecht ausüben und das landwirtschaftliche Gewerbe an sich ziehen, wobei hierfür keine Rolle spielt, ob der Erwerber Selbstbewirtschafter ist. Erweist sich ihr Vorkaufsrecht als strittig, hat sie dieses auf dem Zivilweg durchzusetzen ( BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 191, 693 E. 3 S. 695). Um bei dieser Ausgangslage beschwerdelegitimiert zu sein, bedarf die Beschwerdeführerin vielmehr eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches über ihren im Vorkaufsrecht begründeten Anspruch auf das Grundstück oder das Gewerbe hinausgeht. Dass sie ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis im kantonalen Verfahren nachgewiesen habe, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, so dass die Rekurskommission zu Recht auf die Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung nicht eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Staatsrechtliche Beschwerde (5P.241/2006)

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Anwendung von § 15 des Aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100), wonach vor Erlass einer Verfügung dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich vernehmen zu lassen, wenn ihm Nachteile erwachsen können, welche durch die nachträgliche Aufhebung der Verfügung nicht mehr zu beheben wären.

2.2 Im vorliegenden Fall ist ein sich auf Bundesverwaltungsrecht stützender Entscheid angefochten. Der auf kantonalem Recht gründende Anspruch auf rechtliches Gehörs hängt eng mit der Hauptfrage der Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zusammen, weshalb die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden kann (vgl. BGE 129 II 297 E. 3.2; 122 II 274 E. 1b/aa; Urteil 6A.60/2004 vom 2. Dezember 2004, E. 1.3). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

2.3 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat befunden, es sei der Beschwerdeführerin im konkreten Fall kein Nachteil entstanden, der nicht durch die nachträgliche Aufhebung der Bewilligungsverfügung behoben werden könne. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Nachteil bestehe darin, dass dem Erwerber eine Bewilligung erteilt worden sei, obwohl er die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung nicht erfülle. Mit der Gutheissung der Zivilklage werde diese Bewilligung nicht aufgehoben, sondern sie bleibe bestehen.

2.4 Dass die Beschwerdeführerin in unhaltbarer Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht (zum Willkürbegriff: BGE 131 I 57 E. 2 S. 61) sich nicht hat äussern können, ist damit nicht dargetan. Das der Beschwerdeführerin zustehende Vorkaufsrecht bleibt auf jeden Fall erhalten, soweit der Zivilrichter die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB als gegeben erachtet. Insoweit besteht - wenn überhaupt - kein Nachteil, der nicht durch eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung behoben werden könnte. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt von der Bewilligungsverfügung im Sinne von § 15 VRPG betroffen ist.

3. Kosten

Die Beschwerdeführerin ist mit beiden Rechtsmitteln unterlegen. Sie trägt damit die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5A.21/2006) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die staatsrechtliche Beschwerde (5P.241/2006) wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: