Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A.2/2003 KI-generiert

Federal Court Upholds Annulment of Naturalization Due to Marital Misrepresentation

Geschäftsnummer 5A.2/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested naturalization in Switzerland through a facilitated process. Initially arriving in Switzerland in 1988 and subsequently obtaining residency through marriage to a Swiss citizen, the individual applied for easier citizenship after fulfilling the required residence duration. However, issues arose when it was discovered that he had divorced his Swiss wife soon after gaining citizenship and failed to disclose significant personal information, including details about his prior marriage and children. Consequently, the Federal Office for Refugees declared the naturalization null and void, a decision later upheld by the Federal Department of Justice and Police. The individual contested this decision, claiming that the annulment lacked proper justification and did not consider his assertions of maintaining a genuine marital relationship at the time of naturalization.

Legislator-Regeste

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Art. 27 BüG, Art. 100 Abs. 1 lit. c OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 98 lit. b OG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 105 Abs. 1 OG; Federal Court Upholds Annulment of Naturalization Due to Marital Misrepresentation: Initially arriving in Switzerland in 1988 and subsequently obtaining residency through marriage to a Swiss citizen, the individual applied for easier citizenship after fulfilling the required residence duration. However, issues arose when it was discovered that he had divorced his Swiss wife soon after gaining citizenship and failed to disclose significant personal information, including details about his prior marriage and children. Consequently, the Federal Office for Refugees declared the naturalization null and void, a decision later upheld by the Federal Department of Justice and Police. The individual contested this decision, claiming that the annulment lacked proper justification and did not consider his assertions of maintaining a genuine marital relationship at the time of naturalization.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der Einbürgerung Bürgerrecht tatsächliche Lebensgemeinschaft erleichterte Einbürgerung Verstoss gegen Ausländerrecht Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 BüG
The court considered the requirement of an actual marital community, defined by this article, in the context of facilitated naturalization.
Art. 100 Abs. 1 lit. c OG
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt.
Art. 108 Abs. 2 OG
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid ( Art.
Art. 98 lit. b OG
2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid ( Art. 98 lit. b OG ).
Art. 106 Abs. 1 OG
Auf die fristgerecht ( Art. 106 Abs. 1 OG ) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des BFA angefochten wird.
Art. 105 Abs. 1 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG ).
Art. 41 Abs. 1 BüG
Das EJPD fährt fort, der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass ihm im Zustimmungsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG keine Parteistellung zukomme.
Art. 41 BüG
The core issue addressed in the decision, concerning the nullification of the facilitated naturalization, is based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BüG

The court considered the requirement of an actual marital community, defined by this article, in the context of facilitated naturalization.

Art. 41 BüG

The core issue addressed in the decision, concerning the nullification of the facilitated naturalization, is based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C-7973/2010 (2013-06-13)
Marriage of Convenience for Naturalization Voided
«…Seite 12 C-7973/2010 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,…»
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«…siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2008 E. 3.2 und 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat denn auch nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin 27 Jahr…»
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Marriage Fraud Voids Naturalization
«…siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2 und 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schw…»
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«…age siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E.4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführ…»
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«…e siehe auch die Urteile des Bundes- gerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Be- schwerdef…»
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«…lung zukommt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens des ka…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A.2/2003 /min

Urteil vom 3. April 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

P.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Januar 2003.

Sachverhalt:

A. P.________ (geb. ... Januar 1965) reiste am 16. Mai 1988 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde er am 8. Juli 1992 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFA) aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Oktober 1992 zu verlassen. Am 4. Dezember 1992 heiratete P.________ in der Türkei die um 22 Jahre ältere Schweizer Bürgerin T.________, worauf die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilte. T.________ hatte sich kurz vorher, nämlich am 3. November 1992, von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen.

Bereits am 15. Oktober 1995 hatte P.________ um seine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG (SR 141.0) ersucht. Unter der Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 20 Jahren" erwähnte er seine beiden Kinder A.________ (geb. ... April 1983) und B.________ (geb. ... April 1984). Am 26. September 1996 unterzeichneten P.________ und seine Schweizer Ehefrau die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft. P.________ nahm dabei zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Am 14. November 1996 erhielt P.________ durch erleichterte Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht.

B. Am 20. November 2000 teilte das kantonale Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Bürgerrecht und Zivilstandswesen des Kantons Zürich dem BFA mit, P.________ habe sich am 7. Februar 1997 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen. Am 23. September 1997 habe er die Mutter seiner bisherigen drei Kinder, S.________, geheiratet. Diese sei am 21. August 1998 mit den drei Kindern in die Schweiz eingereist (das vierte Kind kam am 17. Februar 1999 in Zürich zur Welt). Am 15. Februar 2000 habe sich P.________ wegen einer erleichterten Einbürgerung seiner türkischen Ehefrau erkundigt. Anlässlich der Befragung vom 12. September 2000 habe er bestritten, bereits vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin T.________ mit S.________ verheiratet gewesen zu sein.

Das BFA forderte am 18. Januar 2001 P.________ auf, die Zustimmungserklärung zur Einholung der Scheidungsakten zu unterzeichnen. Nach weiteren Abklärungen und zwei Stellungnahmen durch den Rechtsvertreter von P.________ erklärte das BFA mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 die am 14. November 1996 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 24. Januar 2003 ab.

C. C.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 führt P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 24. Januar 2003 sei aufzuheben. Eventualiter begehrt er Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung.

Eine Vernehmlassung in der Sache wurde nicht eingeholt.

C.b Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. Zivilabteilung vom 19. März 2003 wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht ( BGE 120 Ib 193 , nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid ( Art. 98 lit. b OG ). Auf die fristgerecht ( Art. 106 Abs. 1 OG ) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des BFA angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG ).

1.2 Unzulässig ist der generelle Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Rechtsschriften in den vorinstanzlichen Verfahren; denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336/337, mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung sei nicht in korrekter Weise erfolgt, da seine Stellungnahme vom 15. September 2001 weder dem Amt für Gemeinden und Berufliche Vorsorge des Kantons Zürich noch dem Departement des Innern des Kantons Schwyz mitgeteilt worden sei. Seine Darstellung weiche in zentralen Punkten wesentlich von derjenigen des BFA ab.

Die Vorinstanz führt dazu aus, die heimatlichen Behörden hätten sich durchaus ein Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen können (Umstände der Eheschliessung, Erklärung über die eheliche Gemeinschaft, Zeugung und Geburt von C.________, Scheidung, Heirat mit der Kindesmutter). In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer lediglich die Schlussfolgerung des BFA bestritten, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nichts Neues vorgebracht, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, diese Eingabe den heimatlichen Behörden ebenfalls zur Kenntnis zu geben. Das EJPD fährt fort, der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass ihm im Zustimmungsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG keine Parteistellung zukomme. Diese Bestimmung, die mit der BüG-Revision vom 9. August 1951 aufgenommen worden sei, habe zum Ziel gehabt, die Verfahren und Zuständigkeiten der Behörden so zu regeln, dass die Interessen der Gemeinden und Kantone gewahrt blieben (BBl 1951 II 669 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit überhaupt nicht auseinander, sondern rügt die Darstellung des BFA als willkürlich. Auf diese Vorbringen kann indessen nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der Entscheid des EJPD (E. 1.1 hiervor), in dem denn auch die Sachverhaltsermittlung des BFA überprüft worden ist.

3. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist ( BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern ( BGE 128 II 97 E. 3a).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist ( BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren.

4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG nicht gegeben seien und widersetzt sich den tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz:

4.1 Er bringt vor, sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestanden.

Vorab fehl geht die Rüge, allein auf Grund des zeitlichen Abstandes zwischen Einbürgerung und Scheidung könne kein genauer Rückschluss auf den Ehewillen im Zeitpunkt der Einbürgerung gezogen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Tatsache denn auch bloss ein Indiz für das Fehlen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft (E. 3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung Ferien in Tunesien verbracht hat, kann wohl auf eine emotionale Bindung hindeuten, ist jedoch kein Hinweis auf eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft, denn der Beschwerdeführer bemerkt an anderer Stelle selbst, diese Ferien (Ende November/anfangs Dezember 1996) hätten die zunehmenden Probleme nicht lösen können. Nicht stichhaltig ist der Einwand, die Aussagen seiner Ex-Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom 16. Juli 2001 seien nachträglich gemacht worden und würden nur teilweise zutreffen. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei verheiratet hatte, weil er nach schweizerischem Recht als verheiratet galt, und dass die Scheidung auch dort durchgeführt wurde, weil dies schneller und billiger möglich war. Dass die Vorinstanz sich hauptsächlich auf diese Befragung der Ex-Ehefrau abgestützt und dabei namentlich die religiösen Meinungsverschiedenheiten und die vor Drittpersonen ausgetragenen Streitigkeiten hervorgehoben hat, ist nicht zu beanstanden, wendet doch der Beschwerdeführer dagegen lediglich ein, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz würden nicht zutreffen. Damit werden Letztere jedoch nicht umgestossen. Die von der Ex-Ehefrau vorgebrachten Ursachen der ehelichen Zerrüttung erscheinen als glaubwürdig, hingegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die Parteien hätten auch nach der Scheidung zusammenleben wollen, als nicht überzeugend. Die Aussagen des Zeugen Z.________ zu den finanziellen Aspekten der Scheidung sind nicht massgeblich, da die Vorinstanz den Verlauf der Ehe zu beurteilen hatte.

4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, was sein Seitensprung im Frühjahr 1993 mit der angeblich fehlenden ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im November 1996 zu tun haben solle. Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe während der Ehe mit Frau T.________ ein aussereheliches Kind mit seiner heutigen türkischen Ehefrau gezeugt und dies gegenüber seiner Schweizer Ehefrau und den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Die Schlussfolgerung des EJPD, wenn es sich dabei bloss um einen bedeutungslosen Seitensprung gehandelt hätte, wäre dessen Offenlegung gegenüber der Schweizer Ehefrau ohne weiteres möglich gewesen, ist nachvollziehbar. Zudem hatte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung bereits am 15. Oktober 1995 gestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volle drei Jahre mit T.________ verheiratet gewesen war. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht abgeleitet, mit der Verheimlichung des ausserehelichen Kindes habe der Beschwerdeführer weder eine Scheidung noch eine Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens in Kauf nehmen wollen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht für diese Folgerung auch die Tatsache, dass er die Kinder A.________ und B.________, nicht aber das aussereheliche Kind C.________ während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin anerkannt hat. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe nicht gewusst, ob er biologisch der Vater von C.________ sei, und eine Anerkennung dieser Vaterschaft hätte der Zustimmung der Kindesmutter bedurft. C.________ wurde am ... Dezember 1993 geboren, und es ist nicht einzusehen, aus welchen anderen Gründen als um der Nichtgefährdung der erleichterten Einbürgerung willen die Geburt dieses Kindes gegenüber den Schweizer Behörden und der Schweizer Ehefrau hätte verheimlicht werden sollen. Wäre der Beschwerdeführer sich dieser biologischen Vaterschaft nicht sicher gewesen, hätte er sie wohl bestritten. Statt dessen wartete er mit der Anerkennung zu, bis er nach erfolgter Scheidung die Kindsmutter geheiratet hatte.

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch auf den grossen Altersunterschied von 22 Jahren hinweisen. Er gesteht denn auch zu, dass eine solche Differenz in seinem früheren Kulturkreis selten ist. Er verschweigt indessen, dass die Vorinstanz zum Altersunterschied weiter ausgeführt hat, die türkische Ehefrau des Beschwerdeführers sei sieben Jahre jünger als er und mit ihr habe er insgesamt vier Kinder gezeugt, wovon die drei ersten vor der Eheschliessung im September 1997.

4.4 Nach dem soeben Dargelegten (E. 4.1 ff.) durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, weder im Zeitpunkt des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung noch bei Erhalt des Schweizer Bürgerrechts habe eine stabile eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestanden, ansonsten die Ehe nicht knappe 2 ½ Monate nach der Einbürgerung geschieden worden wäre. Die Verbindung muss seitens des Beschwerdeführers als fiktiv angesehen werden. Das EJPD hat ihm denn auch zu Recht entgegen gehalten, er habe die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft am 23. September 1996 wider besseres Wissen unterzeichnet.

Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der Einbürgerung bestätigt hat.

5. Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: