Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.82/2000 KI-generiert

Contractor's Claim for Lump-Sum Adjustment Based on Calculation Error Rejected

Geschäftsnummer 4P.82/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, one construction company entered into a contract with another for sanitary installations in a multi-family building. After initially providing a quotation, the parties renegotiated and agreed on a lump sum for the work. After completing the job, the contractor discovered they had omitted some costs in their final calculations and attempted to adjust the final invoice, asking for a higher amount than initially agreed. However, the other party refused to pay the additional sum, leading the contractor to file a lawsuit for the outstanding amount. The court dismissed the lawsuit, stating that the parties had only agreed on the total price, not the individual cost elements. The contractor subsequently filed a constitutional complaint against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 24 Abs. 3 OR, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Contractor's Claim for Lump-Sum Adjustment Based on Calculation Error Rejected: After initially providing a quotation, the parties renegotiated and agreed on a lump sum for the work. After completing the job, the contractor discovered they had omitted some costs in their final calculations and attempted to adjust the final invoice, asking for a higher amount than initially agreed. However, the other party refused to pay the additional sum, leading the contractor to file a lawsuit for the outstanding amount. The court dismissed the lawsuit, stating that the parties had only agreed on the total price, not the individual cost elements. The contractor subsequently filed a constitutional complaint against this decision.

Schlagwörter

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Rechnungsfehler Unternehmer kaufmännischer Vertrag Berechnung der Lohnpfändung Verpflichtung zur Geldzahlung Baukostenüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Used to order the appellant to compensate the respondent for legal costs (Implied, as costs allocation articles often group together; however, based *strictly* on the text, Art. 66 and the final compensation order are explicitly detailed. Given the common practice, if Art. 64 were explicitly cited alongside 66, it would be included. Since the instruction requires provisions explicitly cited in the dispositive, and only fee/compensation orders are given, we focus on what is visible. We use the direct citation for costs: Art. 66 al. 1 LTF for the fee, and the compensation order is covered implicitly by points 2 and 3 relating to costs).

Art. 66 al. 1 LTF

Used to order the appellant to pay the court fee.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed in its entirety, which aligns with the grounds for dismissal under procedural articles, although the dispositive cites the substantive procedural rule used for final decision outcomes.

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Volltext

[AZA 3]

4P.82/2000/rnd

I. ZIVILABTEILUNG

19. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber

Luczak.

In Sachen

Alexander Leu AG, Spenglerei, Sanitäre Anlagen, Laupenackerstrasse 56, 3302 Moosseedorf, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, Postfach, 4503 Solothurn,

gegen

Neuengass Bau AG, Neuengasse 17, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher Dieter Baumann, Bernstrasse 30, 3067 Sinneringen, Handelsgericht des Kantons Bern,

betreffend Art. 4 aBV

(willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), hat sich ergeben:

A.-Die Neuengass Bau AG (Beschwerdegegnerin) schloss mit der Alexander Leu AG (Beschwerdeführerin) am 8. August 1997 einen Werkvertrag. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Mehrfamilienhaus Kreuzgasse 9, Zollikofen, sanitäre Installationen auszuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 1997 eine Offerte hatte zukommen lassen, verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Rabatte und die Parteien vereinbarten schliesslich einen Pauschalpreis von Fr. 295'245.--. Bei Erstellung der Schlussrechnung bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie beim Zusammenrechnen der einzelnen Posten ihrer Offerte, auf die der Werkvertrag Bezug nimmt, zwei Posten im Gesamtwert von Fr. 130'691. 40 übersehen hatte, und berichtigte die Schlussrechnung. Die Beklagte bezahlte den vereinbarten Pauschalpreis sowie durch Bestellungsänderungen verursachte Mehrleistungen. Die Mehrforderung infolge des Additionsfehlers wies sie zurück.

B.-Am 30. April 1999 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein und verlangte von der Beschwerdegegnerin Fr. 114'132. 80 nebst Zins. Dies entspricht dem durch die Additionsfehler unter Berücksichtigung der gewährten Rabatte entstandenen Fehlbetrag. Am 14. Dezember 1999 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.- Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach den Feststellungen des Handelsgerichts ist der Beschwerdeführerin bei der Offertenstellung ein Rechnungsfehler unterlaufen. Da in den auf die Offertenstellung folgenden Abschlagverhandlungen nur der Gesamtpreis zur Debatte stand, haben sich die Parteien nach Ansicht des Handelsgerichts nur über den Gesamtpreis und den Leistungsumfang, nicht aber über die Berechnungselemente geeinigt. Der Gesamtpreis sei pauschaliert worden, womit die Beschwerdeführerin ein neues Angebot unterbreitet habe, welches die Leistungen gemäss der Submission umfasste. Für die Beschwerdegegnerin sei nicht wesentlich gewesen, von welchen Berechnungen die Beschwerdeführerin ausging. Daher hat das Handelsgericht das Vorliegen eines Rechnungsfehlers im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR verneint.

2.-a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zunächst eine Einheitspreisofferte eingefordert und erhalten. In den darauffolgenden Verhandlungsgesprächen habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rabatt verlangt, den die Beschwerdeführerin gewährt habe. Erst danach hätten die Parteien den Pauschalpreis vereinbart. Dieser sei aus der fehlerhaften Offerte hergeleitet worden. Die Parteien hätten die Offerte zudem vorbehaltlos zum Vertragsbestandteil erklärt. Die Ansicht des Handelsgerichts, die Parteien hätten bezüglich der einzelnen Elemente der Einheitsofferte keinen Konsens erzielt, sei damit offensichtlich unhaltbar. Aus den Aussagen vor dem Handelsgericht ergebe sich deutlich, dass die Pauschalierung erfolgt sei, um den Parteien die aufwändigen Ausmassarbeiten zu ersparen, nicht um von den vereinbarten Berechnungselementen abzuweichen.

b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen ( BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b S. 134, 124 IV 86 E. 2a S. 88). Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist; der Entscheid muss sich im Ergebnis als willkürlich erweisen ( BGE 125 I 166 E. 2a S. 168 mit Hinweis).

c) Das Handelsgericht verkennt nicht, dass sich der Pauschalpreis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte bezog. Es hält ausdrücklich fest, der abgeschlossene Werkvertrag nenne als Grundlage die Ausschreibung vom 20. Juni 1997 und die anschliessenden Verhandlungsgespräche und erkläre das Angebot der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 1997 zum Bestandteil des Vertrages. Aus den Aussagen vor dem Handelsgericht ergibt sich, dass zwischen den Parteien nur über den Gesamtpreis verhandelt wurde, nicht über die einzelnen Posten. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Daraus hat das Handelsgericht geschlossen, dass der Beschwerdegegnerin die Preise der Einzelposten der Offerte gleichgültig waren und es ihr nur um den Gesamtpreis ging. Inwiefern dieser Schluss willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Parteien ausdrücklich vereinbarten, dass der ausgehandelte Gesamtpreis einen Pauschalpreis darstelle. Die Offerte war damit wohl Grundlage des abgeschlossenen Vertrages und bestimmte den Umfang der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Leistungen. Da aber nur der Gesamtpreis Gegenstand der Vertragsverhandlungen bildete und die Parteien auf die einzelnen Posten der Offerte in ihren Gesprächen nicht eingingen, konnte das Handelsgericht ohne Willkür davon ausgehen, dass sich die Parteien nicht über die einzelnen Berechnungselemente einigten. Der Konsens bezog sich auf den Gesamtpreis und nicht auf das richtige Ergebnis der Addition der Berechnungselemente (vgl. Oser, Berner Kommentar zu Art. 24, N. 25; Schmidlin, Berner Kommentar zu Art. 23/24 N. 540). In diesem Punkt ist das Urteil des Handelsgerichts nicht zu beanstanden.

d) Eine andere Frage ist, ob Art. 24 Abs. 3 OR bereits Anwendung findet, wenn die Rechnungsfaktoren im Vertrag oder in einer Ergänzungsurkunde enthalten sind (Becker, Berner Kommentar zu Art. 24 N. 33) unabhängig davon, ob für die Parteien das richtige Ergebnis der Addition der einzelnen Posten ausschlaggebend war, oder nur der vereinbarte Gesamtpreis unbesehen der Einzelpreise. Ob Art. 24 Abs. 3 OR von der Vorinstanz richtig angewandt wurde, ist allerdings eine Frage des Bundesrechts, welche das Bundesgericht in berufungsfähigen Streitsachen, wie eine hier vorliegt, auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht prüfen kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Sollte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine entsprechende Rüge erheben, ist darauf nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. Juni 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: