Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.68/2004 KI-generiert

Companies v. Individuals: Jurisdiction Ruling and Moot Constitutional Appeal on Unauthorized Fund Transfers

Geschäftsnummer 4P.68/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple companies and individuals engaged in a legal dispute regarding alleged financial misappropriations and payment obligations. The plaintiffs, which include several companies based in different jurisdictions, sought substantial sums from the defendants based on claims of improper fund transfers and invalid billing practices. Initially, the plaintiffs presented their case in the District Court of Zurich, which dismissed it citing lack of jurisdiction. This dismissal was upheld by the Zurich Court of Appeal, leading to a further challenge in the Cantonal Court of Zurich, which also rejected the plaintiffs' claims, particularly concerning jurisdictional grounds. The plaintiffs subsequently submitted a constitutional complaint, arguing that the court's decisions involved arbitrary legal application and procedural unfairness, seeking to contest these rulings at the Federal Tribunal level.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 5 Ziff. 3 Lug, Art. 18 Lug, Art. 57 Abs. 1 OG, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 57 OG; Companies v. Individuals: Jurisdiction Ruling and Moot Constitutional Appeal on Unauthorized Fund Transfers: Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf die Klage nicht ein. Das Gericht verneinte im Wesentlichen den Gerichtsstand am Deliktsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ , weil in Zürich weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort bestehe. Ausserdem stellte das Bezirksgericht für die Überweisungen im zweiten Fall fest, dass der Beschwerdegegner 1 die Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen anerkannt und den geltend gemachten Schaden durch Übertragung von Vermögenswerten ersetzt habe.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Bankenrecht Schadensersatzklage Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Umbuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Zivilprozess),
Art. 5 Ziff. 3 Lug
Das Gericht verneinte im Wesentlichen den Gerichtsstand am Deliktsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ , weil in Zürich weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort bestehe.
Art. 18 Lug
Für den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________AG) verneinte das Obergericht den Handlungsort in Zürich und verwarf auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sich im Sinne von Art. 18 LugÜ auf den Prozess eingelassen.
Art. 57 Abs. 1 OG
Nach Art. 57 Abs. 1 OG wird die Entscheidung über eine Berufung ausgesetzt, wenn bezüglich eines mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Entscheides bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Nichtigkeitsbeschwerde anhängig ist.
Art. 57 Abs. 5 OG
In gleicher Weise wird die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt ( Art. 57 Abs. 5 OG ).
Art. 57 OG
Soweit jedoch die Rügen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden, für den Entscheid in der Sache nicht erheblich sind und daher das Urteil in der Berufung nicht zu beeinflussen vermögen, weicht die Praxis von der Regel des Art. 57 OG ab ( BGE 122 I 181 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Ob die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt, erscheint höchst zweifelhaft.
Art. 159 Abs. 1 OG
Sie haben darüber hinaus den Beschwerdegegnern deren jeweilige Anwaltskosten zu ersetzen ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.68/2004 /gij

Urteil vom 15. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg-Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Arroyo.

Parteien

A.________Ltd.,

B.________Ltd.,

C.________Ltd.,

D.________Inc.,

Beschwerdeführerinnen, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Heinz Egli,

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Art. 9 BV (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2004.

Sachverhalt:

A. Die A.________Ltd. (Beschwerdeführerin 1), die B.________Ltd. (Beschwerdeführerin 2) und die C.________Ltd. (Beschwerdeführerin 3) haben ihren Sitz auf der Isle of Man; die D.________Inc. (Beschwerdeführerin 4) ist in Delaware/USA domiziliert. X.________ (Beschwerdegegner 1) hat seinen Wohnsitz in Wiesbaden/D; Y.________ (Beschwerdegegner 2) und Z.________ (Beschwerdegegner 3) wohnen in Hergiswil.

B. Am 25. März 2002 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bezirksgericht Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren: Es sei der Beschwerdegegner 1 zur Zahlung von USD 1'700'000.-- an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten; es seien die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 solidarisch zur Zahlung von EUR 400'000.-- an die Beschwerdeführerin 2, von GBP 270'000.-- an die Beschwerdeführerin 3 und von EUR 200'000.-- an die Beschwerdeführerin 4 zu verpflichten.

Ihre Forderungen stützten die Beschwerdeführerinnen auf zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe. Im ersten Fall haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach den Behauptungen in der Klageschrift von ihren Konten bei zürcherischen Banken insgesamt USD 15'500'000.-- auf das Konto einer H.________Inc. in Vaduz/FL (H.________ Inc.) überwiesen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen war der Beschwerdegegner 1 Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Präsident der H.________ Inc.; die Zahlungen seien vom Beschwerdegegner 1 in Kollektivunterschrift mit einem Dritten veranlasst worden. Dem Beschwerdegegner 1 werfen die Beschwerdeführerinnen vor, er habe einen Teil dieser Gelder vom Konto der H.________ Inc. zweckentfremdet bzw. nicht abredekonform weitergeleitet. Im zweiten Fall haben die Beschwerdeführerinnen 2-4 nach den Vorbringen in der Klageschrift auf Vorlage ungerechtfertigter Rechnungen durch den Beschwerdegegner 1 drei Überweisungen in Höhe von EUR 200'000.--, GBP 270'000.-- und EUR 400'000.-- auf ein Konto der E.________AG (Zug) bei deren Bank M.________ in Zürich veranlasst; von diesem Konto habe sich daraufhin der Beschwerdegegner 1 von den Beschwerdegegnern 2 und 3 DM 1'900'000.-- auf sein eigenes Konto bei der Taunussparkasse in Niederhausen überweisen lassen.

Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf die Klage nicht ein. Das Gericht verneinte im Wesentlichen den Gerichtsstand am Deliktsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ , weil in Zürich weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort bestehe. Ausserdem stellte das Bezirksgericht für die Überweisungen im zweiten Fall fest, dass der Beschwerdegegner 1 die Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen anerkannt und den geltend gemachten Schaden durch Übertragung von Vermögenswerten ersetzt habe.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2002. Das Obergericht kam zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Klage der Beschwerdeführerin 1 gegen den Beschwerdegegner 1 weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich vorliege. Für den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________AG) verneinte das Obergericht den Handlungsort in Zürich und verwarf auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sich im Sinne von Art. 18 LugÜ auf den Prozess eingelassen. Das Obergericht bestätigte zudem die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 10. Februar 2004 auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde nicht ein. Das Gericht hielt die Rügen zur Verletzung der Dispositionsmaxime der Beschwerdeführerinnen für unerheblich, soweit es um die Frage der Zuständigkeit ging. Auf die Rüge gegen die Alternativbegründung zum fehlenden Rechtsschutzinteresse trat das Gericht nicht ein, weil die Rügen gegen den Zuständigkeitsentscheid nicht durchdrangen, und weil es sich beim Rechtsschutzinteresse um eine bundesrechtliche Frage handle.

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellen die Beschwerdeführerinnen das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben. Sie rügen eine willkürliche Rechtsanwendung. Sie machen geltend, das Kassationsgericht habe den von ihnen mit Berufung angefochtenen Zuständigkeitsentscheid des Obergerichts als richtig unterstellt und habe für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, Verfahrensrechte verkürzt und sei in Willkür verfallen. Auch die zweite Begründung hält nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen vor dem Willkürverbot nicht stand, weil das Obergericht sich bei Verneinung des Rechtsschutzinteresses auf willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 57 Abs. 1 OG wird die Entscheidung über eine Berufung ausgesetzt, wenn bezüglich eines mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Entscheides bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Nichtigkeitsbeschwerde anhängig ist. In gleicher Weise wird die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt ( Art. 57 Abs. 5 OG ). Die Suspendierung ist insoweit gerechtfertigt, als das Bundesgericht auf Berufung einen Endentscheid fällen würde, der die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragenden Rügen gegenstandslos machen würde ( BGE 128 I 177 E. 1.2.2). Soweit jedoch die Rügen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden, für den Entscheid in der Sache nicht erheblich sind und daher das Urteil in der Berufung nicht zu beeinflussen vermögen, weicht die Praxis von der Regel des Art. 57 OG ab ( BGE 122 I 181 E. 1 mit Verweis).

1.1 Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführerinnen, das Kassationsgericht sei in Willkür verfallen, indem es ihre Rügen nicht geprüft habe. Ob die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt, erscheint höchst zweifelhaft. Denn die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Rechtsanwendung, ohne die Normen zu nennen, die ihrer Ansicht nach in schlechterdings unvertretbarer Weise angewandt worden sein sollen. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber jedenfalls hervor, dass die beanstandete Nichtbehandlung der Rügen der Beschwerdeführerinnen nur für den Fall erheblich ist, dass sich die Begründung als bundesrechtswidrig erweisen sollte, mit der die kantonalen Gerichte ihre örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Klage verneint haben.

1.2 In Abweichung von der Regel des Art. 57 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde ihrerseits auszustellen und vor dem Entscheid über die Berufung - aber nach Beurteilung der zur bundesrechtlichen Zuständigkeit erhobenen Rügen - zu behandeln. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen sind für den Entscheid über die Anhandnahme der Klage nur erheblich und sind nur zu prüfen, wenn sich die in der Berufung erhobenen Rügen als begründet erweisen sollten. Bei der Behandlung der Berufung wird sich ergeben, dass die dort gerügte Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften abzuweisen ist. Damit vermögen die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen den Sachentscheid nicht zu beeinflussen. Die staatsrechtliche Beschwerde kann aus diesem Grund als gegenstandslos abgeschrieben werden.

2. Erweist sich ein Rechtsmittel als gegenstandslos, hat praxisgemäss diejenige Partei die Kosten zu tragen, die sie verursacht hat. Die (reduzierte) Gerichtsgebühr ist daher den Beschwerdeführerinnen zu auferlegen. Sie haben darüber hinaus den Beschwerdegegnern deren jeweilige Anwaltskosten zu ersetzen ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 mit insgesamt Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: