Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.40/2007 KI-generiert

Federal Court Declines Constitutional Appeal on Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 4P.40/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a litigant who requested free legal assistance for an appeal process before a cantonal court, which was subsequently denied by the president of the court. The litigant then submitted a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the prior decision and also requesting free legal aid for the federal proceedings. However, the federal court found that the arguments presented in the complaint did not meet the necessary requirements for review and therefore did not entertain the complaint. Additionally, the court decided to waive court costs, rendering the request for free legal assistance moot.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Federal Court Declines Constitutional Appeal on Legal Aid Denial: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Nothilfe nach BV Rüge verfassungsmässiger Rechte verfassungsrechtliche Rüge anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, gegen welche verfassungsmässigen Rechte diese Erwägungen verstossen sollen und inwiefern das der Fall sein soll ( Art. 90 Abs.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.40/2007 /len

Urteil vom 19. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der

III. Zivilkammer.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer für das kantonale Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und dieses Gesuch vom Präsidenten der III. Zivilkammer mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Februar 2007 datierte und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgericht St. Gallen beantragt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren stellt;

dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, gegen welche verfassungsmässigen Rechte diese Erwägungen verstossen sollen und inwiefern das der Fall sein soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia E. 2 S. 3 f. ; 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen), und rein appellatorische Kritik unzulässig ist ( BGE 107 Ia 186 E. b);

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Februar 2007 diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: