Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.35/2004 KI-generiert

Mechanic Overtime Pay and Burden of Proof Relaxation

Geschäftsnummer 4P.35/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an employee and an employer regarding unpaid wages, including a 13th-month salary and overtime compensation. The employee, who worked as a delivery driver and auto mechanic, had resigned but finished his work earlier than planned. An initial ruling from a labor court ordered the employer to pay a specified sum for outstanding wages, which was subsequently upheld by an appeals court. The employer challenged this decision in the federal court, seeking to negate the duty to pay the specified amount and to issue proper payroll statements, arguing issues related to evidence and employee compensation were mishandled in the previous judgments. The court proceedings highlighted accountability regarding workload documentation and compensation practices in the workplace.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 36a OG; Mechanic Overtime Pay and Burden of Proof Relaxation: The employee, who worked as a delivery driver and auto mechanic, had resigned but finished his work earlier than planned. An initial ruling from a labor court ordered the employer to pay a specified sum for outstanding wages, which was subsequently upheld by an appeals court. The employer challenged this decision in the federal court, seeking to negate the duty to pay the specified amount and to issue proper payroll statements, arguing issues related to evidence and employee compensation were mishandled in the previous judgments. The court proceedings highlighted accountability regarding workload documentation and compensation practices in the workplace.

Schlagwörter

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Art. 8 und 9 BV (Arbeitsvertrag Überstundenarbeit Beweislast Soll-Arbeitszeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kollektivarbeitsstreitigkeit Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 BV

The main argument regarding the alleged violation of the principle of equal treatment in evidence assessment was examined and dismissed as unfounded.

Art. 343 Abs. 3 OR

Cited as the basis for the decision that the proceeding before the Federal Tribunal is free of charge.

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«…ent des décomptes, il est plus difficile d'apporter la preuve requise (TF 4A\_611/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2 ; 4P.35/2004 du 20 avril 2004 consid. 3.2, JAR 2005 p. 180); l'employé qui, dans une telle situation, recourt aux témoignages pour é…»
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«…rs qu'ils établissent des décomptes, il est plus difficile d'apporter la preuve requise (cf. arrêt du Tribunal fédéral [4P.35/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4P.35/2004) du 20 avril 2004 consid. 3.2, in JAR 2005 p. 180);…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.35/2004 /lma

Urteil vom 20. April 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Franco Fähndrich,

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.

Gegenstand

Art. 8 und 9 BV (Arbeitsvertrag; Überstunden),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 22. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. B.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit dem 17. August 1998 bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin) als Lieferwagen-Chauffeur und Automonteur. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. März 2001 auf den 31. Mai 2001, beendete aber seine Arbeitstätigkeit bereits am 18. Mai 2001.

B. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 verpflichtete das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 1'194.95 für ausstehenden Lohn, Fr. 1'334.20 als anteilsmässigen 13. Monatslohn und Fr. 7'170.-- als Überstundenlohn zu bezahlen. Davon wurden die Beträge von Fr. 635.40 für zu viel bezogene Ferien, Fr. 27.20 als Natelspesen und Fr. 2'350.-- als Restanz aus Autokauf in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung sowie Abrechnungen betreffend den Mailohn 2001 und die Überstunden auszustellen.

C. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Urteil erfolglos appelliert. Das Obergericht des Kantons Luzern verpflichtete sie mit Urteil vom 22. Dezember 2003, dem Beschwerdegegner netto Fr. 6'686.15 zu bezahlen sowie zur Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und einer Abrechnung betreffend den Mailohn 2001 und die Überstunden.

D. Die Beschwerdeführerin führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils, wonach sie dem Beschwerdegegner Fr. 6'686.15 zu bezahlen hat, und von Ziffer 3 desselben, wonach sie dem Beschwerdegegner eine Abrechnung betreffend den Mai-Lohn 2001 und die Überstunden auszustellen hat. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und auf Bestätigung des Urteils des Obergerichts.

Das Obergericht stellt den Antrag, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Vor Obergericht war einzig noch die Forderung betreffend Überstundenentschädigung streitig. Das Obergericht hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die ihr gemäss Art. 21 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden (GAV) obliegende Pflicht, dem Arbeitnehmer zur Kontrolle vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden auszuhändigen, verletzt. Sie habe die Arbeitszeiten der Angestellten nicht genau erfasst, ihre Arbeitszeitkontrolle jedenfalls nicht aktenmässig dokumentiert. Aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdegegner nicht möglich, den ihm obliegenden Nachweis für jede einzelne Überstunde zu erbringen. Dem Beschwerdegegner sei daher eine Beweiserleichterung zuzugestehen, indem das Regelbeweismass gesenkt und die Anzahl der geleisteten Überstunden aufgrund der vom Beschwerdegegner darzulegenden Umstände geschätzt werde. Dabei hielt sich das Obergericht an die Schätzung des Arbeitsgerichts als Fachgericht, welche auf der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Auswertung der Tachoscheiben sowie auf dem gerichtsnotorischen Umstand beruhte, dass Chauffeure regelmässig Überstunden leisten. Auf diese Weise kam das Arbeitsgericht auf ein Überstundenguthaben des Beschwerdegegners von rund einer Stunde pro Arbeitstag, insgesamt auf 300 Überstunden, wofür der Beschwerdegegner brutto Fr. 8'205.-- bzw. netto Fr. 7'170.-- zugute habe. Diese Schätzung ist nach Auffassung des Obergerichts angemessen. Das Obergericht erwog, zum einen könne auf die Auswertung des Fahrtenschreibers des vom Beschwerdegegner chauffierten Fahrzeugs, welche die Beschwerdeführerin ihrerseits zum Beweis der Willkür der erstinstanzlichen Schätzung der Überstunden aufgelegt habe, nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handle. Zum andern sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner wiederholt lediglich wenige Stunden oder gar Minuten pro Tag gearbeitet und die Beschwerdeführerin im letzten Arbeitsjahr einen Minussaldo von 417,36 Arbeitsstunden entsprechend rund zehn Arbeitswochen ohne weiteres geduldet hätte, was sich aber aus der Auswertung der Beschwerdeführerin ergeben hätte. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner nicht ausschliesslich als Chauffeur, sondern auch als Automonteur in der Werkstatt der Beklagten beschäftigt gewesen sei.

2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich.

2.1 Zur Begründung ihrer Willkürrüge macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Beschwerdegegner selbst habe nicht behauptet, im Durchschnitt täglich eine Überstunde geleistet zu haben, und er habe auch nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Leistung von Überstunden angeordnet.

2.2 Dass sich die Beschwerdeführerin vor Obergericht darauf berufen hätte, die Schätzung des Arbeitsgerichts sei mangels gehöriger Behauptungen des Beschwerdegegners unhaltbar, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das Obergericht auf entsprechende, prozesskonform vorgetragene Rügen nicht eingegangen wäre. Das Vorbringen ist folglich neu und damit unzulässig ( BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; zur hier nicht interessierenden Ausnahme, dass erst die Begründung des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Rüge Anlass gegeben hat BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; 99 Ia 113 E. 4a S. 122). Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin meint, im angefochtenen Urteil sei "in verbindlicher Weise festgestellt", das Obergericht habe angenommen, der Beschwerdegegner habe in seinem letzten Arbeitsjahr einen Minussaldo von 417,36 Arbeitsstunden ausgewiesen, verkennt sie, dass das Obergericht diese Zahl im Sinne einer Behauptung der Beschwerdeführerin aufführt und daraus eine hypothetische Folgerung zieht. Eine Tatsachenfeststellung liegt insoweit nicht vor.

3.

3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 BV , dass das Obergericht aufgrund einer Übernahme der erstinstanzlichen Feststellung, es sei gerichtsnotorisch, dass Chauffeure regelmässig Überstunden leisten, die Beweislast umgekehrt und der Beschwerdeführerin auferlegt habe. Das Obergericht habe ferner übersehen, dass negative Beweise nicht erbracht werden können, wenn es darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren ausser der beweisuntauglichen Auswertung der Fahrerdaten nichts vorgebracht und keine Beweisbegehren zu ihrer Behauptung gestellt habe, dass in ihrem Betrieb keine Überstunden geleistet würden.

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht dem Beschwerdegegner lediglich eine Beweiserleichterung zugestanden, indem es aufgrund seiner Vorbringen eine Schätzung vornahm. Zu dieser Beweiserleichterung sahen sich die kantonalen Gerichte veranlasst, weil die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Erfassung, Kontrolle und Erstellung einer jährlichen Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden vernachlässigt und dadurch den Beweis des Beschwerdegegners erschwert hat. Inwiefern das Obergericht damit Art. 8 BV verletzt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet.

3.3 Mit Bezug auf die aus dem Grundsatz negativa non sunt probanda abgeleitete Rüge ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die Bestreitung der Leistung von Überstunden die Behauptung umfasst, ihre Angestellten seien lediglich während der ordentlichen Arbeitszeit tätig gewesen. Diese Behauptung ist durchaus beweisbar, etwa durch das Zeugnis anderer Angestellter. Auch mit Bezug auf diese Rüge ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

4. Nach dem angefochtenen Urteil wurde die Beschwerdeführerin bereits vom Arbeitsgericht verpflichtet, dem Beschwerdegegner korrekte Abrechnungen betreffend den Mailohn 2001 und die Überstunden auszustellen. Sie ist diesen Verpflichtungen jedoch - was in der staatsrechtlichen Beschwerde unbestritten blieb - nur ungenügend nachgekommen, weshalb das Obergericht die Beschwerdeführerin erneut entsprechend verpflichtete.

Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Obergericht nichts dagegen eingewendet hat, dem Beschwerdegegner die betreffenden Abrechnungen ausstellen zu müssen. Sie legt in der staatsrechtlichen Beschwerde auch nicht dar, sich vor Obergericht gegen die erwähnten Pflichten zur Wehr gesetzt zu haben. Ihre erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge, das Urteil sei insoweit schikanös, da es dem Beschwerdegegner an einem Rechtsschutzinteresse fehle, scheitert somit wiederum am Novenverbot (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

5. Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 343 Abs. 3 OR ). Die Beschwerdeführerin hat jedoch dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu entrichten ( BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: