Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.300/1999 KI-generiert

Builder v. Sanitation Installer and Engineer regarding Defective Sewer Plans

Geschäftsnummer 4P.300/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a construction project where the installation of a sewage system in a residential complex did not function properly due to inadequate pipe gradient. The installation was carried out by a contractor, while the project was overseen by an architect. After the completion of the project, significant issues arose with the sewage lines in one of the buildings, prompting the property owner to seek legal recourse against both the contractor and the engineer responsible for the design. The courts were asked to determine responsibility for the faulty installation and the associated costs of remedying the issues. Ultimately, the lower court dismissed the claims against both defendants, leading to an appeal by the property owner contesting the court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 369 OR, Art. 159 Abs. 2 OG; Builder v. Sanitation Installer and Engineer regarding Defective Sewer Plans: The installation was carried out by a contractor, while the project was overseen by an architect. After the completion of the project, significant issues arose with the sewage lines in one of the buildings, prompting the property owner to seek legal recourse against both the contractor and the engineer responsible for the design. The courts were asked to determine responsibility for the faulty installation and the associated costs of remedying the issues. Ultimately, the lower court dismissed the claims against both defendants, leading to an appeal by the property owner contesting the court's findings.

Schlagwörter

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Baumängel generelles Kanalisationsprojekt Tiefbauvertrag Haftung für Wasserschaden Beweiswürdigung Bauunternehmen

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Volltext

[AZA 3]

4P.300/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

*

27. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-

schreiber Herren.

In Sachen

Andreas G e n t i n e t t a , Belalpstrasse 8, 3900 Brig,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Fritz

Anthamatten, Furkastrasse 32, Postfach 22, 3900 Brig,

gegen

1. Roland S c h n y d r i g , 3903 Mund, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,

Terbinerstrasse 3, Postfach 249, 3930 Visp,

2. Hans A l b r e c h t , Schulhausstrasse 18, 3900 Brig,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Viola

Amherd, Furkastrasse 25, 3900 Brig,

Kantonsgericht W a l l i s , Zivilgerichtshof I,

betreffend

Art. 4 aBV

(Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung),

hat sich ergeben:

A.-

Andreas Gentinetta und Martin Andereggen vereinbar-

ten am 16. November 1990, gemeinsam unter der Bezeichnung

"Konsortium MERIKA BRIGERBAD" in der Gemeinde Brig eine

Überbauung mit mehreren Häusern zu realisieren. Andereggen,

Inhaber eines Architekturbüros, übernahm dabei Planung und

Bauleitung des Projektes. Mit Werkvertrag vom 30. Oktober

1991 übertrug das Konsortium Roland Schnydrig die Erstellung

der sanitären Installationen der Wohnsiedlung Merika.

Schnydrig hatte unter anderem PE-Kanalisationsrohre zu lie-

fern und in die Bodenplatten der Häuser A und B zu verlegen.

Die Installationspläne und die Offertunterlagen für die Sa-

nitärinstallationen waren vom Sanitäringenieur Hans Albrecht

erarbeitet worden. Auf dessen Plänen ist der Vermerk "Gefäl-

le 1%" doppelt unterstrichen angebracht.

Die Verlegung der Rohre in den Bodenplatten der

beiden Häuser erfolgte zwischen dem 9. und dem 16. April

1991. Am 15. April 1991 verfasste Roland Schnydrig ein Bau-

stellenprotokoll, in dem er darauf hinwies, dass die Leitun-

gen nicht die Normalgefälle aufwiesen, und liess es von Mar-

tin Andereggen als bauleitenden Architekten und Vertreter

der Bauherrschaft unterzeichnen.

Noch vor Fertigstellung der Überbauung wurde das

Konsortium MERIKA BRIGERBAD aufgelöst. Andreas Gentinetta

übernahm mit Vereinbarung vom 25. Juni 1992 sämtliche Akti-

ven und Passiven der Überbauung Merika und verblieb als al-

leiniger Bauherr. In der Folge zeigte sich, dass die Kana-

lisation im Haus A nicht funktionierte und dauernd Verstop-

fungen aufwies.

B.-

Am 30. Juni 1995 stellte Andreas Gentinetta beim

Bezirksgericht Brig gegen Roland Schnydrig und Hans Albrecht

ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Beweisexpertise.

Im Einverständnis der beteiligten Parteien holte das Gericht

beim Experten Otto Stoffel ein Gutachten über die bestehen-

den Mängel, deren Ursachen und allfällige Sanierungsmöglich-

keiten ein. Am 16. September 1996 reichte Andreas Gentinetta

beim Bezirksgericht Brig zwei getrennte, in Bezug auf die

Tatsachenbehauptungen und Belege gleichlautende Forderungs-

klagen gegen Roland Schnydrig einerseits und Hans Albrecht

anderseits ein. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ent-

schied das zuständige Kantonsgericht, die beiden Klagen von

Amtes wegen zu verbinden. In der Schlussverhandlung bean-

tragte der Kläger im Verfahren C1 99/1, Roland Schnydrig sei

zu verpflichten, die vom Experten vorgeschlagene Sanierung

der Abwasserleitung binnen drei Monaten nach Rechtskraft des

Urteils vorzunehmen; im Unterlassungsfalle sei der Kläger

vom Gericht zur Ersatzvornahme zu ermächtigen. Im Verfahren

C1 99/2 lautete das Begehren, Hans Albrecht sei zur Bezah-

lung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'479.80 für die

Sanierung der Kanalisationsleitung zu verpflichten. Von bei-

den Beklagten verlangte der Kläger Ersatz der Kosten für die

provisorische Beweisaufnahme von Fr. 2'686.25 nebst Zins zu

5% ab dem 6. Februar 1997, für den provisorischen Schacht in

der Waschküche von Fr. 1'007.20 nebst Zins zu 5% ab dem

25. März 1997 sowie für zahlreiche Kanalisationsreinigungen

in der Höhe von insgesamt Fr. 2'523.60 nebst Zins zu 5% seit

den jeweiligen Verfalldaten. Im Eventualbegehren beantragte

er schliesslich, Roland Schnydrig bzw. Hans Albrecht seien

zum Ersatz der Gerichts- und Verfahrenskosten zu verpflich-

ten, die dem Kläger im Verfahren gegen den jeweils anderen

Beklagten allenfalls auferlegt werden sollten.

Das Kantonsgericht wies die beiden Klagen mit Ur-

teil vom 13. Oktober 1999 ab.

C.-

Andreas Gentinetta hat gegen das Urteil des Kan-

tonsgerichts sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Be-

schwerde eingereicht. Mit Letzterer beantragt er, das ange-

fochtene Urteil aufzuheben.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der

Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung ver-

zichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Das Kantonsgericht kam im angefochtenen Urteil ge-

stützt auf das Expertengutachten zum Schluss, Ursache für

die mangelhafte Funktionsweise der Kanalisation in Haus A

sei ein zu geringes Gefälle der Leitungen. Nach den Plänen

des Ingenieurs sollte die Kanalisation in den Bodenplatten

der beiden Häuser verlegt und dabei ein Gefälle von 1% ein-

gehalten werden. Damit wären zwar die Empfehlungen der

Schweizer Norm SN 592000 ("Planung und Erstellung von Anla-

gen für Liegenschaftsentwässerung") unterschritten worden,

das einwandfreie Funktionieren der Kanalisation wäre aber

gleichwohl gewährleistet gewesen. Indes sei in Haus A ein

Gefälle von 1% von vornherein nicht erzielbar gewesen, da

auf die Länge der Bodenplatte von insgesamt 40 Metern kein

ausreichender Niveauunterschied zur Verfügung stand. Die

Pläne des Ingenieurs erwiesen sich insofern als mangelhaft,

denn sie hätten eine Anweisung enthalten, die nicht einzu-

halten war. Der Installateur habe dieses Problem erkannt und

den bevollmächtigten Architekten zunächst mündlich und an-

schliessend schriftlich abgemahnt, indem er ihn das Baustel-

lenprotokoll vom 15. April 1991 habe unterzeichnen lassen.

Da die Bauherrschaft ungeachtet der Bedenken des Installa-

teurs an der geplanten Ausführung festgehalten habe, habe

sie den Mangel letztlich selbst verschuldet. Der Fehler des

Ingenieurs, die Kanalisationsleitung im Haus A in die Boden-

platte zu verlegen, sei damit nicht kausal für den eingetre-

tenen Schaden.

2.-

Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,

den Sachverhalt in mehreren Punkten willkürlich festgestellt

zu haben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür

nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantona-

len Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar scheint

oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid

vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbe-

sondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-

spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-

grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-

rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 122 III 130 E. 2a

S. 131 ; 122 I 61 E. 3a S. 66 f., je mit Hinweisen). Geht es

um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sach-

gericht darin nach konstanter Praxis ein weiter Ermessens-

spielraum zukommt ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundes-

gericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Er-

messen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren

Schlüssen gelangt ist ( BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306; 98 Ia 140

E. 3a S. 142, mit Hinweisen) oder erhebliche Beweise überse-

hen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat ( BGE 118 Ia 28

E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 127). Da-

bei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur,

wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, son-

dern auch im Ergebnis willkürlich ist, wenn also als will-

kürlich gerügte Feststellungen rechtserhebliche Tatsachen

betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben (BGE

122 I 61 E. 3a S. 67; 122 III 130 E. 2a S. 131; 117 Ia 135

E. 2c S. 139, je mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantons-

gericht habe ausser Acht gelassen, dass die mangelhafte Ka-

nalisation nach den Feststellungen des Experten nicht nur

ein viel zu geringes Gefälle, sondern teilweise sogar Gegen-

steigungen, sogenannte "Säcke" aufweise. Diese Rüge ist un-

begründet. Das Kantonsgericht hat festgehalten, für das Ver-

legen einer Leitung von 40 Metern Länge habe ein Gefälle von

bloss 350 mm zur Verfügung gestanden, was für ein einwand-

freies Funktionieren der Kanalisation nicht ausreichend sei.

Zwar hat es dabei übersehen, dass das vorhandene Gefälle

nach den Feststellungen des Experten sogar bloss 123 mm be-

trug. Dies ändert aber nichts daran, dass das Kantonsgericht

den Befund des Gutachters - ein von vornherein unzureichen-

des Gefälle - im Ergebnis richtig zusammengefasst hat. Weder

lässt sich dem Gutachten entnehmen, noch macht der Beschwer-

deführer geltend, das in Haus A bestenfalls erzielbare Ge-

fälle hätte ohne Gegensteigungen für ein Funktionieren der

Kanalisation ausgereicht.

c) Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann

die Feststellung des Kantonsgerichts, die Schweizer Norm SN

592000 ("Planung und Erstellung von Anlagen für Liegen-

schaftsentwässerung") sehe ein Mindestgefälle von 1,5% vor.

Weise eine Leitung - wie im vorliegenden Fall - einen Rohr-

durchmesser von weniger als 200 mm auf, empfehle die Norm

vielmehr ein Gefälle von mindestens 2%. Davon sei im Übrigen

auch der Experte ausgegangen.

Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht im ange-

fochtenen Urteil festhielt, die einschlägige Norm empfehle

für Kanalisationen im Innern von Gebäuden ein Gefälle von

1,5% bis 5%, und dabei offenbar übersehen hat, dass der

Rohrdurchmesser der in Frage stehenden Leitungen weniger als

200 mm beträgt. Dieses Versehen hatte auf den Ausgang des

Verfahrens indessen keinen Einfluss: Der Mangel der Kanali-

sation in Haus A besteht nach den insofern unangefochtenen

Feststellungen des Kantonsgerichts nicht darin, dass das vom

Ingenieur eingeplante Gefälle von den Empfehlungen der Norm

abgewichen wäre, sondern dass die Planvorgaben aufgrund der

gegebenen Verhältnisse nicht eingehalten werden konnten.

Ausdrücklich hat das Sachgericht festgestellt, die Funk-

tionstüchtigkeit der Kanalisation wäre bei einem Gefälle von

1% gewährleistet gewesen. Es ist daher unwesentlich, ob die

Norm ein Mindestgefälle von 1,5% oder 2% empfiehlt. Der

Willkürvorwurf erweist sich somit als unbegründet.

d) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die

Feststellung des Kantonsgerichts, wonach zwischen dem Be-

schwerdegegner 1 und der Bauherrschaft vor Abfassung des

Baustellenprotokolls eine hitzige Diskussion über die Gefäl-

leproblematik stattgefunden habe, die vom bauleitenden Ar-

chitekten nicht in Abrede gestellt werde, stehe mit der tat-

sächlichen Situation in klarem Widerspruch.

Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil

festgestellt, nach seinen eigenen Aussagen habe der Be-

schwerdegegner 1 dem bauleitenden Architekten und damaligen

Mitglied des Baukonsortiums das Problem mit dem ungenügenden

Leitungsgefälle mitgeteilt, worauf eine "hitzige Diskussion"

stattgefunden habe. Diese Aussage erscheine durchaus glaub-

würdig, zumal die Diskussion vom bauleitenden Architekten

nicht in Abrede gestellt werde. Aus dem Einvernahmeprotokoll

geht nun zwar tatsächlich hervor, dass der Beschwerdegegner

1 nicht mit dem bauleitenden Architekten, sondern mit dem

Bauführer eine hitzige Diskussion geführt hatte. Entschei-

dend ist indessen, dass der bauleitende Architekt während

der Befragung auf einen entsprechenden Vorhalt des Rechts-

vertreters des Beschwerdeführers nicht bestritten hatte, vom

Beschwerdegegner 1 über das ungenügende Gefälle der Abwas-

serleitung orientiert worden zu sein. Diese Feststellung des

Kantonsgerichts steht im Einklang mit dem Einvernahmeproto-

koll und ist somit nicht willkürlich.

e) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich,

aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils gehe nicht

hervor, dass der Beschwerdegegner 2 die Bauherrschaft nicht

abgemahnt habe. Zudem stehe die Feststellung des Kantonsge-

richts, der Ingenieur habe nur für Haus B, nicht aber für

Haus A die Empfehlung ausgesprochen, die Kanalisation in die

Bodenplatte einzulegen, mit den Akten in Widerspruch. Inwie-

fern diese als willkürlich gerügten Feststellungen aller-

dings rechtserhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den

angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen, legt der

Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdegeg-

ner 1 habe die Bauherrschaft darüber in Kenntnis gesetzt,

dass bei einer Verlegung der Kanalisation in der Bodenplatte

kein ausreichendes Gefälle erzielt werden könne. Erweist

sich diese Mitteilung als rechtsgenügliche Abmahnung im Sin-

ne von Art. 369 OR - was als Rechtsfrage im Rahmen der Beru-

fung zu prüfen sein wird -, ist ohne Belang, ob auch der In-

genieur die Bauherrschaft abgemahnt hat oder ob er ihr zuvor

geraten hatte, die Kanalisation in der Bodenplatte zu verle-

gen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Bauherrschaft

nach den Feststellungen des Kantonsgerichts in Kenntnis der

Tatsache, dass die in den Plänen des Ingenieurs vorgesehene

Konstruktionsweise ein ungenügendes Gefälle zur Folge haben

werde, dennoch an einer Verlegung in der Bodenplatte festge-

halten hat.

3.-

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-

schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die-

sem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschä-

digungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.-

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für

das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu ent-

schädigen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-

richt Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 27. März 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: