Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.257/2004 KI-generiert

Enforcement of Romanian Judgment Upheld; Constitutional Complaint Inadmissible

Geschäftsnummer 4P.257/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which a party sought the recognition and enforcement of judgments issued by a Romanian court that ordered the defendant to provide several documents regarding financial guarantees and transactions related to charitable activities. After the Romanian court rejected the defendants' appeals, the plaintiffs applied to a Swiss civil court to have these judgments recognized and enforced. The Swiss court found the Romanian judgments enforceable, leading to further appeals by the defendant, who contested the enforcement based on claims of procedural deficiencies and issues with the legitimacy of the Romanian court's decisions. Ultimately, the appeals were rejected, and the defendant's subsequent constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal did not meet the necessary procedural standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 27 Abs. 3 IPRG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Enforcement of Romanian Judgment Upheld; Constitutional Complaint Inadmissible: After the Romanian court rejected the defendants' appeals, the plaintiffs applied to a Swiss civil court to have these judgments recognized and enforced. The Swiss court found the Romanian judgments enforceable, leading to further appeals by the defendant, who contested the enforcement based on claims of procedural deficiencies and issues with the legitimacy of the Romanian court's decisions. Ultimately, the appeals were rejected, and the defendant's subsequent constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal did not meet the necessary procedural standards for consideration.

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Normenkontrolle Verfassung Verfassungsbeschwerde im Ausland Anerkennung ausländischer Entscheide Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The decision is based on the premise that the appeal failed to sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, specifically Art. 9 BV (arbitrariness).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 129 I 185 E.
Art. 27 Abs. 3 IPRG
Im Übrigen ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Inhalt der rumänischen Urteile vorgebrachte Kritik ohnehin gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG unerheblich ist.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The decision is based on the premise that the appeal failed to sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, specifically Art. 9 BV (arbitrariness).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.257/2004 /lma

Urteil vom 7. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

C.________ SRL,

D.________ SA,

Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Hannes Baumgartner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.

Gegenstand

Art. 9 BV (Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. September 2004.

Sachverhalt:

A. Auf Klage von B.________ und der beiden Gesellschaften C.________ SRL sowie D.________ SA gegen A.________, E.________ und die F.________ verpflichtete der Gerichtshof Bukarest mit Entscheid vom 20. Juni 2000 A.________ zur Herausgabe folgender Dokumente:

1. Dokumente über den Erhalt von Garantien in Höhe von CHF 3'000'000.--, darstellend die von der religiösen Vereinigung "X.________" erhaltenen Spenden für die Beendigung der Bauarbeiten am Waisenhaus von Y.________.

2. Beweismittel zur Überweisung des Betrags von CHF 1'204'593.--.

3. Das Originaldokument, worin der Beklagte per Fax-Schreiben bestätigt, dass er diesen und auch sonst einen anderen für die Finanzierung des Waisenhauses bestimmten Betrag nicht auf das persönliche Konto des B.________ überwiesen hat.

4. Die Dokumente bezüglich der Identität des Käufers der von der Firma G.________ gelieferten, gebrauchten Sägerei.

5. Das Original der gemäss Art. 4 des Vertrages des Beklagten mit H.________ AG vereinbarten Versicherungspolice des Klägers B.________."

Das von den Beklagten eingelegte Rechtsmittel wurde vom Berufungsgerichtshof Bukarest (Handelsabteilung) mit Entscheid vom 10. Oktober 2000 abgewiesen. Die Beklagten gelangten darauf an den Obersten Rumänischen Gerichtshof, dessen Handelsabteilung ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2001 abwies.

B. B.________, die C.________ SRL und die D.________ SA reichten am 3. Oktober 2003 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen A.________ gerichtetes Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung der rumänischen Urteile ein. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 erklärte der Zivilgerichtspräsident diese Urteile für vollstreckbar. Die Einsprache von A.________ wies er am 24. Februar 2004 ab, bestätigte seinen Entscheid vom 20. Oktober 2003 und verpflichtete den Beklagten, die gemäss vollstreckbar erklärten Urteilen von ihm zu edierenden Dokumente bis 31. März 2004 zu edieren.

A.________ gelangte mit Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Begehren, den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2004 aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung der rumänischen Urteile zu verweigern. Mit Urteil vom 22. September 2004 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

C. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde, das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. September 2004 aufzuheben.

Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers ist seiner Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung der Art. 25 ff. IPRG ergangen (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987; SR 291). Solche Entscheide können weder mit Berufung noch mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Zur Verfügung steht lediglich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( BGE 126 III 534 E. 1a; 118 Ia 118 E. 1a und b mit Hinweisen).

2. Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges verfassungsrechtliches Verfahren eröffnet, wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Verfahren nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen ( BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6 ; 125 I 71 E. 1c S. 76; 117 Ia 393 E. 1c S. 393). In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 129 I 185 E. 1.6). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, als ob dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft werden könnte, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll ( BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c ; 125 I 71 E. 1c mit Hinweisen).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift hätte darlegen müssen, welche Bestimmungen des IPRG das Appellationsgericht willkürlich, das heisst in Verletzung von Art. 9 BV angewendet oder ausgelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift in keiner Weise gerecht, erschöpft sie sich doch einerseits in allgemein gehaltenen Vorbringen betreffend die Zustände im rumänischen Gerichtswesen und andererseits in Kritik am Inhalt der rumänischen Urteile, ohne dass eine einzige Bestimmung des IPRG genannt und dargelegt würde, inwiefern das Appellationsgericht diese willkürlich angewendet haben soll. Das gilt insbesondere für die Berufung des Beschwerdeführers auf den schweizerischen Ordre public im Zusammenhang mit allgemeinen Anschuldigungen gegenüber dem rumänischen Rechtssystem. Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Inhalt der rumänischen Urteile vorgebrachte Kritik ohnehin gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG unerheblich ist. Das gilt namentlich für die wiederholt vorgebrachte Behauptung, dass die Passivlegitimation des Beklagten in allen Fällen und die Aktivlegitimation des Klägers in den meisten Fällen fehle. Dass die rumänischen Urteile insoweit inhaltlich nicht überprüft werden, hat denn auch bereits das Appellationsgericht unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 IPRG zutreffend festgehalten.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: