Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.222/1999 KI-generiert

Claimant v. Cable Car Operator (Damages for Injury on Defective Floor Plate)

Geschäftsnummer 4P.222/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual who sustained injuries after slipping on a ground plate at a cable car station. Following the incident, the cable car company provided medical treatment coverage and compensation for the unused ski pass but refused to pay damages for pain and suffering, lost income due to reduced work capacity, or disability-related losses. The injured party subsequently filed a lawsuit for a larger compensation amount. The district court partially upheld the claim, while the higher court confirmed this decision with some adjustments. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting that the prior rulings involved arbitrary evaluations of evidence and infringements of his legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV, Art. 58 OR, Art. 4 aBV, Art. 85 Ziff. 2 ZPO, Art. 87 Abs. 2 ZPO, Art. 82 ZPO; Claimant v. Cable Car Operator (Damages for Injury on Defective Floor Plate): Following the incident, the cable car company provided medical treatment coverage and compensation for the unused ski pass but refused to pay damages for pain and suffering, lost income due to reduced work capacity, or disability-related losses. The injured party subsequently filed a lawsuit for a larger compensation amount. The district court partially upheld the claim, while the higher court confirmed this decision with some adjustments. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting that the prior rulings involved arbitrary evaluations of evidence and infringements of his legal rights.

Schlagwörter

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Schadenersatzbemessung Kostenauflage Entschädigung für Invalidität Anspruch auf rechtliches Gehör verspätete Beweismittel willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The constitutional appeal was dismissed based on the substantive review of the alleged violations of this article (arbitrary evidence assessment and violation of the right to be heard).

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 al. 2 LTF

The appellant was ordered to pay compensation to the respondent because the appeal was dismissed.

Art. 42 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning regarding the calculation of damages, but not in the dispositive.

Art. 237 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of appealing procedural decisions, but not in the dispositive.

Art. 82 ZPO

Cited in the reasoning to define the content of the statement of claim, but not in the dispositive.

Art. 85 Ziff. 2 ZPO /GR

Cited in the reasoning regarding the court's discretion on ordering a second round of written submissions, but not in the dispositive.

Art. 86 Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the ordering of replies/duplies, but not in the dispositive.

Art. 87 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the application of rules to the statement of defense, but not in the dispositive.

Art. 87 Abs. 2 ZPO /GR

Cited in the reasoning regarding the scope of the right to respond to evidence presented in the answer, but not in the dispositive.

Art. 98 Ziff. 1 ZPO /GR

Cited in the reasoning to explain why the admission of new documents was not a violation of the right to be heard, although this article was not explicitly repeated in the final orders.

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Volltext

[AZA 3]

4P.222/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

31. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-

schreiber Leuenberger.

In Sachen

Wolfgang N a g e l , Werwolf 41, D-42651 Solingen, Beschwer-

deführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,

Bundesplatz 16, Postfach 4747, 6304 Zug,

gegen

Arosa Bergbahnen AG , 7050 Arosa, Beschwerdegegnerin, vertre-

ten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach

433, 7000 Chur,

Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n , Zivilkammer,

betreffend

Art. 4 BV

(Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),

hat sich ergeben:

A.-

Am 31. Dezember 1991 glitt der Beschwerdeführer in

der Talstation (1. Sektion) der Weisshorn-Luftseilbahn auf

einer Bodenplatte aus, fiel zu Boden und verletzte sich an

der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihm die

Kosten der am Unfalltag beanspruchten ärztlichen Behandlung

und entschädigte ihn für die Nichtbenutzung des Skipasses.

In der Folge bezahlte sie noch weitere Behandlungskosten und

einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten, verweigerte

aber die Ausrichtung einer Genugtuung und eine Entschädigung

für den während der Zeit reduzierter Arbeitsfähigkeit erlit-

tenen Erwerbsausfall sowie den Ersatz des geltend gemachten

Invaliditätsschadens.

B.-

Am 11. März 1994 belangte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner vor Bezirksgericht Plessur im Wesentlichen

auf DM 309'588.88 nebst Zins. Mit Urteil vom 22. Mai 1998

hiess das Bezirksgericht die Klage im Betrag von DM 7'724.24

nebst Zins teilweise gut. Es bejahte eine Haftung der Be-

schwerdegegnerin als Eigentümerin der mangelhaften Boden-

platte aus Art. 58 OR , erachtete jedoch den Schaden nur im

Umfang der Heilungskosten von DM 1'724.24 für ausgewiesen.

Zudem sprach es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe

des von der Beschwerdegegnerin mit DM 6'000.-- anerkannten

Betrages zu. Gleich entschied auf Berufung des Beschwerde-

führers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin das

Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden am 4. Januar

1999.

C.-

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht

mit staatsrechtlicher Beschwerde, das angefochtene Urteil

soweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,

seinem Urteil aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt,

Beweise willkürlich gewürdigt und seinen Gehörsanspruch ver-

letzt zu haben.

a) Ein Verstoss gegen das aus Art. 4 aBV abgeleite-

te Willkürverbot liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits

dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht

gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen

ist. Das Bundesgericht schreitet erst ein, wenn der ange-

fochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin

unhaltbar ist, insbesondere wenn er eine Norm oder einen un-

umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt ( BGE 125 II 129

E. 5b; 122 III 130 E. 2a). Erforderlich ist zudem, dass der

Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist, die dazu gege-

bene Begründung ist nicht allein ausschlaggebend (BGE 122

III 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung verfällt eine Behör-

de in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststel-

lungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Wider-

spruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das

Sachgericht allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Ver-

fassungswidrig ist daher eine Beweiswürdigung bloss, wenn

sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Si-

tuation in klarem Widerspruch steht oder sonstwie in stos-

sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will-

kürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche ein-

seitig einzelne Beweise berücksichtigt oder Sachvorbringen

als unbewiesen annimmt, obgleich sie aufgrund des Verhaltens

der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten

hätten ( BGE 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen reicht nicht bereits

aus, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse mit der

Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht überein-

stimmen oder die Verfassungsinstanz bei freier Prüfung mög-

licherweise nicht zu überzeugen vermöchten.

b) Der aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf

rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeits-

bezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines

in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äus-

sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden

und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-

ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122

II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2c und 2d; 118 Ia 17 E. 1c, je

mit Hinweisen).

2.-

a) Als vom Kantonsgericht nicht sanktionierte Ge-

hörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht

habe den Entscheid, keinen zweiten Schriftenwechsel durchzu-

führen, nicht mittels anfechtbarer Verfügung erlassen.

aa) Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil

erwogen, die bündnerische Prozessordnung sehe gemäss Art. 85

Ziff. 2 ZPO /GR nicht in jedem Fall einen zweiten Schriften-

wechsel vor, weshalb die Parteien gehalten seien, die erfor-

derlichen Tatsachenbehauptungen bereits in Prozesseingabe

und -antwort darzulegen. Der Erstrichter habe von der Anord-

nung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und nach Ein-

gang der Prozessantwort dem Beschwerdeführer am 31. Mai 1994

lediglich noch Gelegenheit geboten, im Sinne von Art. 87

Abs. 2 ZPO /GR gegen die in der Prozessantwort beantragten

Beweise Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeu-

gen und Sachverständige Stellung zu nehmen. Statt dessen

habe der Beschwerdeführer eine als Replik betitelte Rechts-

schrift mit zahlreichen neuen Tatsachenbehauptungen einge-

reicht, welche vom Erstrichter mit unangefochtener Beweis-

verfügung vom 16. August 1994 aus dem Recht gewiesen worden

sei, soweit sie Art. 87 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen habe.

Somit seien nur jene Tatsachenbehauptungen zu berücksichti-

gen, die der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe vom

11. März 1994 gemacht habe. Die mit der Replik oder im Be-

weisverfahren vorgetragenen seien dagegen unbeachtlich.

bb) Nach Art. 82 ZPO hat die Klageschrift ("Pro-

zesseingabe") u.a. eine Darstellung der die Klage stützenden

Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel zu nennen sowie

allfällige Begehren um Einvernahme von Zeugen und Anordnung

von Expertisen einzuschliessen. Der Prozesseingabe sind die

angeführten Urkunden und das Fragethema an die Zeugen und

Sachverständigen beizulegen. Für die Prozessantwort gelten

nach Art. 87 Abs. 3 ZPO sinngemäss dieselben Vorschriften

(vgl. Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 1996

Nr. 9 S. 38). Nach Art. 85 Ziff. 2 ZPO /GR entscheidet der

Gerichtspräsident nach Eingang der Prozessantwort über die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Art. 86 Ziff.

2 ZPO sieht unter dem Randtitel "Weitere Rechtsschriften"

vor, dass Replik/Duplik angeordnet werden, wenn es der Ge-

richtspräsident für nötig erachtet. Die Anordnung eines

zweiten Schriftenwechsels soll die Ausnahme bilden (

Nay ,

Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kan-

tons Graubünden, Chur 1986, N. 1 zu Art. 86 ZPO mit Hin-

weis). Art. 87 Abs. 2 ZPO normiert unter dem Titel "Form

und Inhalt der Rechtsschriften" ein Recht des Beschwerde-

führers, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten

Rechtsschrift beantragt werden, Einreden zu erheben und zum

neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu

nehmen.

Vorliegend stellte der Erstrichter dem Beschwer-

deführer mit Verfügung vom 31. Mai 1994 die Prozessantwort

des Beschwerdegegners zu. Unter ausdrücklichem Verweis auf

Art. 87 Abs. 2 ZPO /GR gab er dem Beschwerdeführer Gelegen-

heit, zur Prozessantwort Stellung zu nehmen. In dieser Ver-

fügung ist von Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels

nicht die Rede. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Mög-

lichkeit eröffnet, sich zu den in der Prozessantwort bean-

tragten Beweisen zu äussern. Damit war das weitere Vorgehen

bestimmt und für die Parteien klar, dass kein zweiter

Schriftenwechsel durchgeführt würde. Ein formeller Entscheid

über den Verzicht auf Replik/Duplik ist nach der Prozessord-

nung nicht zu erlassen (vgl. Art. 85 ZPO ). Gegen die mit der

Verfügung vom 31. Mai 1994 implizite Verweigerung eines

zweiten Schriftenwechsels wurde keine Beschwerde nach Art.

237 Abs. 1 ZPO eingelegt. Ebensowenig reagierte der Be-

schwerdeführer auf die Beweisverfügung vom 16. August 1994,

mit welcher seine als "Replik" betitelte Stellungnahme aus

dem Recht gewiesen wurde, soweit sie sich nicht auf Einreden

gegen die von der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort

beantragten Beweise richtete.

cc) Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersicht-

lich. Art. 4 aBV gewährt einem Beschwerdeführer kein gene-

relles Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel. Für das

Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht wiederholt ent-

schieden, dass ein Recht auf Replik etwa dann besteht, wenn

in einer Vernehmlassung der Gegenpartei neue und erhebliche

Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Be-

schwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte oder auf

die die entscheidende Instanz massgeblich abstellen will

( BGE 119 V 317 E. 1; 114 Ia 307 E. 4b; 111 Ia 2 E. 3). Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, gestützt auf die Vor-

bringen der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort einen

Anspruch auf Replik gehabt zu haben, sondern rügt lediglich,

dass der Erstrichter die Verweigerung eines zweiten Schrif-

tenwechsels nicht mittels separater Verfügung eröffnet habe.

Wie bereits dargelegt wurde den Parteien die Nichtdurchfüh-

rung eines zweiten Schriftenwechsels am 31. Mai 1994, späte-

stens aber mit Beweisverfügung vom 16. August 1994, mit wel-

cher die Replik des Beschwerdeführers überwiegend aus dem

Recht gewiesen wurde, angezeigt. Ein weitergehender Anspruch

auf separaten Erlass einer den Abschluss des Behauptungsver-

fahrens bzw. die Nichtdurchführung eines zweiten Schriften-

wechels eröffnenden Verfügung lässt sich weder aus der Pro-

zessordnung, noch aus Art. 4 aBV ableiten.

b) Als weitere Gehörsverletzung rügt der Beschwer-

deführer, der Erstrichter habe drei mit der Replik verurkun-

dete Beilagen zum Beweis seiner Behauptung, nicht Angestell-

ter der Glas Nagel KG zu sein, gewürdigt, ohne aber die zu-

gehörigen Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen. Dagegen

habe das Kantonsgericht die weiteren Ausführungen in der

Replik gewürdigt, jedoch dafür gehalten, der Beschwerdefüh-

rer habe erst im kantonalen Berufungsverfahren seinen Ar-

beitehmer-Status bestritten. Damit leide das angefochtene

Urteil an einem unauflösbaren Widerspruch. Zudem liege in

der Nichtberücksichtigung der rechtzeitig vorgetragenen Be-

hauptungen eine Gehörsverletzung.

Die Rügen sind unbegründet. So dürfen nach Art. 98

Ziff. 1 ZPO /GR neue Urkunden - im Rahmen der in den Rechts-

schriften aufgestellten Behauptungen - auch nach Abschluss

des Behauptungsverfahrens zu den Akten genommen werden. In

der Zulassung dieser Beweise liegt - aus der Sicht des Be-

schwerdeführers - ohnehin keine Gehörsverletzung. Die repli-

cando vorgetragenen, über die Prozesseingabe hinausgehenden

Tatsachenbehauptungen hat das Kantonsgericht mit eingehender

Begründung als unbeachtlich zurückgewiesen. Lediglich im

Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung, und ohne dabei

die zuvor geäusserte Auffassung zu relativieren, hat das

Kantonsgericht die verspätet vorgetragenen Behauptungen des

Beschwerdeführers gewürdigt, um den Schadenersatzanspruch

auch auf dieser erweiterten Grundlage abzuweisen. Eine Ver-

fassungsverletzung ist nicht ersichtlich.

c) Als weitere Verfassungsverletzung rügt der Be-

schwerdeführer, das Kantonsgericht habe bei der Prüfung der

Frage, ob er Angestellter der Glas Nagel KG oder selbständig

Erwerbender sei, ausschliesslich auf Urkunden der Beschwer-

degegnerin abgestellt und eigene, den Selbständigen-Status

klar dokumentierende Beweise nicht gewürdigt. Insbesondere

habe ihn das Kantonsgericht nicht zur Beweisaussage - mit

vorgängiger Parteibefragung - zugelassen.

Auch dieser Vorhalt ist unbehelflich. Das Kantons-

gericht hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als be-

schränkt haftender Gesellschafter an der Glas Nagel KG be-

teiligt ist, durchaus berücksichtigt. Es hielt aber dafür,

die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers

ändere nichts daran, dass er - in leitender Position - Ange-

stellter der Kommanditgesellschaft sei und diese die zum

Ersatz verstellten Gehaltszahlungen aufgrund einer Lohnfort-

zahlungspflicht erbracht habe. Ob diese Rechtsauffassung vor

dem Bundesrecht standhält, ist vorliegend nicht zu prüfen.

Das Kantonsgericht hat auch verfassungskonform auf eine Be-

fragung des Beschwerdeführers verzichtet und dessen Antrag

auf Zulassung zur Beweisaussage abgelehnt. Wie der Beschwer-

deführer selber ausführt, hat er (erst) in der Replik - und

damit prozessual verspätet - geltend gemacht, er sei selb-

ständig erwerbend. Die beantragten Beweise hatten denn auch

- wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht - zum Ziel, zu

belegen, dass ihm ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden

sei, weil sein Einkommen als selbständig erwerbender, ge-

schäftsführender Kommanditär vom Gesellschaftsgewinn abhänge

und dieser durch Überstunden anderer Mitarbeiter bzw. durch

die unfallbedingt notwendige Einstellung zusätzlicher Ar-

beitskräfte geschmälert worden sei. Die Tatsachenbehauptun-

gen in der Prozesseingabe hatten dagegen einzig die Tätig-

keit des Beschwerdeführers in der Glas Nagel KG und dessen

gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditär zum Gegen-

stand. Von einem Status als selbständig Erwerbender ist da-

gegen nicht die Rede. Vielmehr führte der Beschwerdeführer

in der Klageschrift - unter Verweis auf ein Schreiben des

damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG vom 19. Oktober

1992 - selber aus, Angestellter der Glas Nagel KG zu sein.

Entsprechend durften die kantonalen Instanzen verfassungs-

konform auf ein Beweisverfahren zu diesem Punkt verzichten.

Wie bereits dargelegt hat das Kantonsgericht - im

Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung - auch die pro-

zesswidrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. So-

weit mit der Beschwerde diese Erwägungen als verfassungswid-

rig ausgegeben werden, ist darauf mangels Entscheiderheb-

lichkeit nicht einzutreten.

d) Als willkürlich und gehörsverletzend rügt der

Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts, aus

den Akten gehe nicht hervor, wie lange und in welchem Umfang

er vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt worden sei. Auch die-

ser Vorhalt ist unbegründet. Aus den beiden aktenkundigen

Arztzeugnissen vom 11. Februar und 19. Mai 1992 geht - wie

das Kantonsgericht zutreffend ausführt - einzig hervor, dass

seit dem 31. Dezember 1991 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe. Wie lange und in welchem Umfang diese angedauert hat,

ist daraus nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer auf

ein von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebenes

Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG

verweist, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bis

10. April 1992) bzw. 50 % (bis 18. Mai 1992) und 20 % (bis

17. Juni 1992) behauptet wird, verkennt er, dass diese Anga-

ben nicht durch ein ärztliches Zeugnis gestützt werden und

die Beschwerdegegnerin in ihrer Prozessantwort die behaupte-

te Arbeitsunfähigkeit von 2 1/2 Monaten keineswegs zugestan-

den, sondern gegenteils bestritten hat.

e) Eine Gehörsverletzung leitet der Beschwerdefüh-

rer auch daraus ab, dass der Erstrichter auf Antrag der Be-

schwerdegegnerin eine Frage an den gerichtlich bestellten

Experten geändert habe, ohne den Beschwerdeführer zuvor an-

zuhören. Dies habe er am 7. Oktober 1994 gerügt, ohne dass

der Erstrichter darauf eingegangen sei. In den bereingten

Fragenkatalog an den Experten habe das Gericht dann zwei

Fragen gestrichen und eine umformuliert, ohne dass die Par-

teien dazu hätten Stellung nehmen können.

Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Urteil

aus, der Bezirksgerichtspräsident habe den Einwand der Be-

schwerdegegnerin gegen eine Fragestellung des Beschwerdefüh-

rers geschützt, weil dieser versucht habe, unbewiesene Tat-

sachen in die Frage an den Experten einzuführen. Zuvor habe

der Erstrichter den Beschwerdeführer jedoch um Stellungnahme

ersucht. Inwieweit diese Feststellung willkürlich sein soll-

te, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Wurde dem Be-

schwerdeführer vor Abänderung der Expertenfrage die Möglich-

keit zur Stellungnahme eingeräumt, ist der behaupteten Ge-

hörsverletzung die Grundlage entzogen. Überdies hat der Be-

zirksgerichtspräsident mit Schreiben vom 25. Oktober 1994

begründet, weshalb er die betreffende Frage ohne die pro-

zesswidrig ergänzten Angaben an den Experten stellen werde.

Dessen Vorgehen rügte der Beschwerdeführer nicht mehr vor

Kantonsgericht. Dasselbe gilt für die Rüge, der Erstrichter

habe ohne vorherige Parteianhörung die Expertenfragen modi-

fiziert. Entsprechend ist er mit diesen Vorhalten - gestützt

auf das Novenverbot - vor Bundesgericht nicht mehr zu hören

(

Messmer/Imboden , Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil-

sachen, Ziff. 158 S. 227).

f) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht

als weitere Verfassungsverletzung vor, die zur Frage des

Umfangs seiner handwerklichen Tätigkeit und des Dauerscha-

dens beantragten Beweise (Parteibefragung, Beweisaussage)

prozesswidrig nicht abgenommen zu haben. Auch diese Rüge ist

unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Klage-

schrift - wie das Kantonsgericht unangefochten festgestellt

hat - lediglich seine Tätigkeit bei der Glas Nagel KG um-

schrieben, jedoch nicht behauptet, zu 70 % handwerklich zu

arbeiten. Entsprechend brauchte das Kantonsgericht diese, im

Prozess verspätet aufgestellte Behauptung, nicht zum Beweis

zu verstellen.

Für das Kantonsgericht war überdies wesentlich,

dass selbst unter Annahme einer zu 70 % handwerklichen und

zu 30 % kaufmännischen Tätigkeit und - gemäss medizinischem

Gutachten - einer Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähig-

keit von 15 - 20 % gestützt auf die Behauptungen des Be-

schwerdeführers offen blieb, ob als Folge des Unfalles eine

Verdiensteinbusse resultierte. Das Kantonsgericht verneinte

einen dauerhaften Erwerbsausfall mit der Begründung, der Be-

schwerdeführer habe nicht einmal behauptet, die Glas Nagel

KG habe dessen Gehalt aufgrund einer reduzierten Arbeitsfä-

higkeit prozentual gekürzt. Vielmehr sei seitens der Glas

Nagel KG gegenüber dem Versicherer der Beschwerdegegnerin

mit DM 52'915.47 der bis 17. Juni 1992 dem Beschwerdeführer

trotz verminderter Arbeitsfähigkeit voll ausbezahlte Lohn

als Schaden geltend gemacht, darüber hinaus jedoch keine

weitere, sich schadensmässig auswirkende teilweise Arbeit-

sunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet worden. Diese

Feststellungen rügt der Beschwerdeführer nicht substanziiert

als verfassungswidrig. Hatte dieser aber den zum Ersatz ver-

stellten Dauerschaden nicht prozesskonform behauptet, durfte

das Kantonsgericht darauf verzichten, diesen zum Beweis zu

verstellen. Ob das Kantonsgericht damit bundesrechtliche

Grundsätze zur hypothetischen Schadensermittlung nach Art.

42 Abs. 2 OR verletzt hat, ist nicht im vorliegenden Verfah-

ren zu prüfen.

3.-

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kosten- und

entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.-

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für

das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent-

schädigen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-

richt von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 31. Januar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: