Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.217/2004 KI-generiert

The case revolves around a dispute between two companies regarding the termination of a rental agreement for a workshop space

Geschäftsnummer 4P.217/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute between two companies regarding the termination of a rental agreement for a workshop space. The rental arrangement allowed one company to use the workshop for a monthly fee, with a provision for either party to terminate the agreement with a notice period of 14 days. After one party issued a termination notice, the other party acknowledged a commitment to vacate the premises by a specific date but later refused to leave. A request for eviction was made, leading to court proceedings. The initial ruling favored the respondent, but upon appeal, the court reassessed the situation, ultimately rejecting the appellant's arguments about the validity of the termination and the authority of the signatories involved.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 266d OR, Art. 266l Abs. 2 i.V.m, Art. 266o OR, Art. 156 Abs. 1 OG; The case revolves around a dispute between two companies regarding the termination of a rental agreement for a workshop space: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat.

Schlagwörter

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Art. 9 BV (Zivilprozess Mietvertrag Ausweisung des Mieters Aufhebungsvereinbarung Mitmieter Kündigungsfrist Nova Vertragspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.217/2004 /sza

Urteil vom 12. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bunderichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Geosits,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch LIGEWA AG,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Art. 9 BV (Zivilprozess; Mietvertrag; Ausweisung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2004.

Sachverhalt:

A. Die Y.________ AG, (Beschwerdegegnerin) gewährte am 11. März 2003 der X.________ AG (Beschwerdeführerin) das Recht, eine Montagehalle an der L.-strasse in M.________ gegen eine monatliche Entschädigung von Fr. 500.-- (später von Fr. 700.--) zu nutzen. Gemäss Vereinbarung vom 11. März 2003 konnte das Benützungsrecht von jeder Partei auf eine Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Am 27. Februar 2004 kündigte die Beschwerdegegnerin das Benützungsrecht per 31. März 2004.

Am 30. März 2004 erklärten die Beschwerdeführerin (die X.________ AG) sowie Z.________ persönlich, dass sie die benutzte Fläche bis spätestens 15. April 2004 räumen werden. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, die Halle zu verlassen.

B. Mit Eingabe vom 30. April 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Gerichtspräsidenten von Bischofszell um Erlass eines Räumungsbefehls. Dieser wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2004 an, die Montagehalle bis 19. Juni 2004, 12.00 Uhr, zu verlassen.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau mit dem Antrag, auf das Ausweisungsbegehren sei nicht einzutreten, bzw. das Gesuch sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vertreterin der Beschwerdegegnerin habe keine Vollmacht vorgelegt, das Mietverhältnis sei nicht ordnungsgemäss - d.h. nicht unter Verwendung des erforderlichen Formulares - gekündigt worden und Z.________, der das Schreiben vom 30. März 2004 unterzeichnet habe, sei für sie (die Beschwerdeführerin) nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Das Obergericht schützte mit Entscheid vom 12./16. Juli 2004 den Rekurs, nachdem die Beschwerdegegnerin keine Rekursantwort und keine Akten eingereicht hatte.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 verlangte die Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der Streitsache. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Obergericht habe insbesondere die erhebliche Tatsache, dass das Mietverhältnis gemäss Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2004 am 15. April 2004 beendet worden sei, nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdegegnerin die Aufforderung zur Erstattung einer Rekursantwort irrtümlicherweise nicht zugestellt worden sei und ihr damit verwehrt gewesen sei, die massgebenden Akten ins Recht zu legen. Mit Entscheid vom 9. August 2004 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und wies den Rekurs der Beschwerdeführerin ab.

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. September 2004 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2004 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid führte das Obergericht zur Begründung im Wesentlichen aus, der Vertrag über die Benützung der Montagehalle vom 11. März 2003 sei von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss unterzeichnet worden. Die Bestätigung vom 30. März 2004 über die Verpflichtung, die Lagerhalle zu räumen, sei von der Beschwerdeführerin und Z.________ persönlich unterschrieben worden. Die Behauptung, Z.________ sei für die Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigt, sei von vornherein unbehelflich und falsch. Wenn die Beschwerdeführerin sich nicht verbindlich zur Räumung der gemieteten Flächen verpflichtet hätte, würde es sich beim Vertrag vom 11. März 2003 nicht um einen gültigen Vertrag handeln, mit der Konsequenz, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benützung der Montagehalle nicht auf einen gültigen Rechtstitel berufen könnte.

2. Diese Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Unter anderem wird geltend gemacht, das Obergericht habe in willkürlicher Weise ausgeführt, Z.________ sei berechtigt gewesen, die Vereinbarung vom 30. März 2004 zu unterschreiben. Effektiv trage dieses Dokument die Unterschrift von Z.________ sen., der nicht zeichnungsberechtigt sei. Gemäss der Handelsregistereintragung sei nämlich nur Z.________ jun. berechtigt, für die Beschwerdeführerin zu zeichnen.

2.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Auffassung des Obergerichtes ausdrücklich anerkennt, dass der am 11. März 2003 von Z.________ sen. unterschriebene Vertrag über die Benützung der Montagehalle gültig abgeschlossen worden ist. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, Z.________ sen. habe damals "im Auftrag und im Namen" von Z.________ jun. gehandelt.

2.2 Obwohl Z.________ sen. unangefochten berechtigt war, den Vertrag vom 11. März 2003 zu unterzeichnen, führte die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht aus, weshalb der gleiche Z.________ sen., der den Vertrag vom 11. März 2003 abgeschlossen hatte, nicht berechtigt gewesen sein soll, die Vereinbarung vom 30. März 2004 zu unterzeichnen. So begnügte sie sich in ihrem Rekurs vom 9. Juni 2004 damit, ohne nähere Begründung zu behaupten, Z.________ sei nicht zeichnungsberechtigt. Desgleichen führte sie in ihrer Eingabe vom 2. August 2004 lediglich aus, Z.________ sei nicht zeichnungsberechtigt, so dass sich die Beschwerdeführerin nie zum Auszug aus den gemieteten Räumen verpflichtet habe. Erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, dass Z.________ sen. nur mit der vom einzelzeichnungsberechtigten Z.________ jun. erteilten Vollmacht den Vertrag vom 11. März 2003 habe unterzeichnen dürfen, während das Bestätigungsschreiben vom 30. März 2004 von Z.________ sen. ohne Vollmacht unterschrieben worden sei. Zum Beweis, dass der als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragene Z.________ jun. mit dessen Vater Z.________ sen. nicht identisch ist, legt die Beschwerdeführerin auch erstmals vor Bundesgericht eine Kopie der von Z.________ jun. beim Handelsregisteramt hinterlegten Unterschrift ins Recht, zusammen mit einer Kopie der von Z.________ sen. unterzeichneten Vereinbarung vom 11. März 2003. Diese Vorbringen sind allesamt neu. Mit diesen neuen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da neue Vorbringen in Willkürbeschwerden nicht zulässig sind ( BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 115 Ia 183 E. 2 S. 185, je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe die Berechtigung von Z.________, die Vereinbarung vom 30. März 2004 zu unterschreiben, in willkürlicher Weise bejaht.

2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil als willkürlich, weil das Obergericht übersehen habe, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten ( Art. 266d OR ) nicht eingehalten und die Kündigung nicht auf dem vorgeschriebenen Formular (Art. 266l Abs. 2 i.V.m. Art. 266o OR ) ausgesprochen worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass der vorliegende Vertrag durch Vereinbarung oder Kündigung aufgelöst werden konnte. Das Gegenteil wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Wenn das Obergericht aber aufgrund der damaligen Vorbringen der Parteien ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass die Vereinbarung vom 30. März 2004 gültig abgeschlossen und der Vertrag vom 11. März 2003 damit rechtswirksam aufgelöst worden ist (vgl. E. 2.2), erübrigt es sich, auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin zur Gültigkeit der Kündigung einzugehen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat.

Das Bundesgericht erkennt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: