Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.210/2004 KI-generiert

Verpächter v. Pächter (Unpaid Rent and Customer Base Compensation)

Geschäftsnummer 4P.210/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose between two parties following the termination of a lease agreement for a gardening business. The tenant had taken over the business in 1993 and subsequently signed a lease contract that was set to expire at the end of 1998, unless terminated earlier. In December 1996, the tenant notified the landlord of the intention to terminate the lease for the end of 1997, which the landlord contested, leading to legal proceedings. Ultimately, the court ruled in favor of the tenant's termination notice. After the lease ended, the landlord claimed that the tenant failed to return the customer base associated with the business, which the tenant continued to exploit. The landlord initiated a lawsuit for financial compensation, resulting in a series of court rulings that established monetary awards to the landlord, although these were less than initially sought due to perceived inaction regarding the customer base. The tenant contested these rulings, claiming violations of procedural fairness and legal rights during the appeals process.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 1 OG; Verpächter v. Pächter (Unpaid Rent and Customer Base Compensation): Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV vor, weil es seine Erklärungen im kantonalen Berufungsverfahren, warum er auf ein gerichtliches Verfahren auf Realerfüllung gegen den Beschwerdegegner verzichtet hat, nicht beachtet (Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs) und auch nicht geprüft habe, ob ihm unter den geltend gemachten Umständen zuzumuten gewesen sei, gerichtliche Schritte einzuleiten (Rüge der Willkür).

Schlagwörter

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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkür Rechte des Mieters Rechtliche Aspekte Entschädigung für Nutzung Verfahrensabschreibung Rückkehrrecht Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 BV und Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.210/2004 /lma

Urteil vom 11. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Zeller,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer.

Gegenstand

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkür; rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,

vom 24. Juni 2004.

Sachverhalt:

A. B.________, der während mehrerer Jahre im Gartenbaugeschäft von A.________ gearbeitet hatte, übernahm dieses 1993 als Pächter. In der Folge unterzeichneten die beiden einen vom 4. Januar 1994 datierten Pachtvertrag, in welchem festgehalten wurde, dass das Gartenbaugeschäft gegen Leistung eines monatlichen Pachtzinses von Fr. 2'500.-- übernommen werde. Unter Ziffer 11 des Vertrages wurde sodann bestimmt, die Dauer des Pachtvertrages betrage fünf Jahre; der Vertrag laufe jedoch unbefristet weiter, falls er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werde.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 kündigte der Pächter den Vertrag auf den 31. Dezember 1997. Der Verpächter widersetzte sich der Kündigung, weil er der Meinung war, diese sei gemäss Vertrag frühestens auf Ende 1998 möglich. Das darauf vom Verpächter hängig gemachte Gerichtsverfahren endete mit einem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 1999, mit dem entschieden wurde, dass die vom Pächter ausgesprochene Kündigung auf Ende 1997 wirksam sei.

Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Pachtsache kam es ebenfalls zum Streit zwischen den Parteien, wobei der Verpächter dem Pächter zur Hauptsache vorwarf, er habe den Kundenstamm nach Beendigung des Pachtvertrags nicht zurückgegeben, sondern sein eigenes Geschäft mit den Kunden des vorher gepachteten Betriebes weiter geführt.

B. A.________ erhob im August 2001 beim Bezirksgericht Zurzach Klage gegen B.________ mit den - im Laufe des Verfahrens geänderten - Anträgen, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 77'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 1999 zu verpflichten und dessen Rechtsvorschlag aufzuheben. Der Kläger forderte den Pachtzins von Fr. 2'500.-- für den Monat Dezember 1997 sowie eine Entschädigung von monatlich Fr. 2'500.-- für die Weiterbenutzung des Kundenstammes durch den Beklagten seit der Beendigung des Pachtvertrags. Mit Urteil vom 1. Oktober 2003 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten zur Zahlung von Fr. 77'500.-- und hob den Rechtsvorschlag des Beklagten in diesem Umfang auf.

Der Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage lediglich im Umfang von Fr. 2'500.-- (Pachtzins für Dezember 1997) nebst Zins gutzuheissen. Mit Urteil vom 24. Juni 2004 sprach das Obergericht dem Kläger Fr. 62'500.-- zu nebst 5 % Zins auf Fr. 2'500.-- seit dem 1. Januar 1998, auf Fr. 30'000.-- seit dem 8. Januar 1999 und auf Fr. 30'000.-- seit dem 5. Januar 2000 und bestätigte im Übrigen den Entscheid des Bezirksgerichts. Das Obergericht ging gleich wie das Bezirksgericht von einem faktischen Vertragsverhältnis wegen der Benutzung des Kundenstammes durch den Beklagten aus, beschränkte dieses Verhältnis jedoch im Gegensatz zur ersten Instanz auf zwei Jahre seit Beendigung des Pachtvertrages, weil der Kläger keine oder ungenügende rechtliche Schritte gegen den Beklagten wegen der Nichtrückgabe des Kundenstammes unternommen habe.

C. A.________ hat das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt er dessen Aufhebung.

Der Beschwerdegegner und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV vor, weil es seine Erklärungen im kantonalen Berufungsverfahren, warum er auf ein gerichtliches Verfahren auf Realerfüllung gegen den Beschwerdegegner verzichtet hat, nicht beachtet (Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs) und auch nicht geprüft habe, ob ihm unter den geltend gemachten Umständen zuzumuten gewesen sei, gerichtliche Schritte einzuleiten (Rüge der Willkür).

Beide Rügen des Beschwerdeführers betreffen eine Erwägung des Obergerichts, die nach dem bundesgerichtlichen Urteil über die Berufung des Beschwerdeführers in der gleichen Sache nicht entscheiderheblich ist (vgl. E. 2 und 3 des Urteils 4C.322/2004). Unter diesen Umständen fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz. 142 Fussnote 27 S. 201).

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdegegner, der keine Vernehmlassung einreichte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: