Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P.209/1999 KI-generiert

Claimant v. Canton (Medical Malpractice Claim Deadline)

Geschäftsnummer 4P.209/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who suffered a hand injury in an accident and received treatment at a hospital where she later lost confidence in the original doctor due to unsatisfactory healing progress. She sought a second opinion and underwent corrective surgery, which did not restore her hand's functionality. Following this, she requested compensation for damages from the health authority of her canton, prompting a referral to the hospital's liability insurance, which ultimately denied her claim. The individual subsequently filed a lawsuit against the canton for damages, but the court dismissed her claim on procedural grounds, leading her to file an appeal. The crux of the situation revolves around whether her legal claim was timely and valid considering the actions and communications of the health authority and the insurance company.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 aBV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 68 al. 1 BGG; Claimant v. Canton (Medical Malpractice Claim Deadline): She sought a second opinion and underwent corrective surgery, which did not restore her hand's functionality. Following this, she requested compensation for damages from the health authority of her canton, prompting a referral to the hospital's liability insurance, which ultimately denied her claim. The individual subsequently filed a lawsuit against the canton for damages, but the court dismissed her claim on procedural grounds, leading her to file an appeal. The crux of the situation revolves around whether her legal claim was timely and valid considering the actions and communications of the health authority and the insurance company.

Schlagwörter

KI-generiert
ärztlicher Behandlungsfehler Forderungseingabe Krankenversicherer Vergleichsverhandlungen gesetzliche Frist medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive for ordering the court costs to be borne by the losing party (the respondent).

Art. 68 al. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the respondent to pay compensation to the appellant for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 3]

4P.209/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

Sitzung vom 1. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,

Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler

und Gerichtsschreiber Luczak.

In Sachen

Margrit W e n g e r , Ettingerstrasse 47, 4153 Reinach,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Martin Lutz,

Weisse Gasse 15, 4001 Basel,

gegen

Kanton S o l o t h u r n , Beschwerdegegner, vertreten durch

das Departement des Innern, Rathaus, 4500 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons S o l o t h u r n ,

betreffend

Art. 4 aBV

(Willkürliche Beweiswürdigung; überspitzter Formalismus),

hat sich ergeben:

A.-

Margrit Wenger (Beschwerdeführerin) verunfallte am

24. Juli 1995 und brach sich die Hand. Im Bezirksspital

Dornach wurde sie unter der Leitung von Dr. Valic ambulant

behandelt. Als die Heilung nicht wie erwünscht fortschritt,

verlor die Beschwerdeführerin das Vertrauen in den behan-

delnden Arzt und begab sich zu Dr. Ruckstuhl, der am

27. Februar 1996 einen operativen Korrektureingriff vornahm.

Da die Hand nicht wieder gebrauchsfähig wurde, liess die Be-

schwerdeführerin ein FMH-Gutachten über die Behandlung im

Bezirksspital Dornach erstellen. Es gelangte zum Schluss,

die Behandlung sei sorgfaltswidrig durchgeführt worden.

B.-

Am 7. Februar 1997 machte die Beschwerdeführerin

beim Gesundheitsamt des Kantons Solothurn eine Forderung von

Fr. 300'000.-- geltend (Fr. 220'385.20 als Ersatz des mate-

riellen Schadens, den Restbetrag als Genugtuung). Das Ge-

sundheitsamt übermittelte das Begehren am 19. Februar 1997

zur Beurteilung an die Betriebshaftpflichtversicherung des

Bezirksspitals Dornach, die Winterthur Versicherungsgesell-

schaft. Dies teilte das Amt der Beschwerdeführerin mit und

stellte in Aussicht, die Versicherung werde mit ihr Kontakt

aufnehmen. Ein im Rahmen dieser Vergleichsgespräche mit der

Versicherung erstelltes weiteres Gutachten gelangte zum

Schluss, dem Bezirksspital Dornach könne keine Sorgfalts-

pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Winterthur-Versi-

cherung lehnte am 18. September 1998 jegliche Haftung ab.

Am 18. März 1999 klagte die Beschwerdeführerin beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Kanton Solo-

thurn (Beschwerdegegner) und verlangte Fr. 270'000.-- nebst

Zins. Am 28. Juni 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die

Klage nicht ein.

C.-

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin

staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt, das an-

gefochtene Urteil aufzuheben. Der Beschwerdegegner und das

Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Die Beschwerdeführerin meldete ihren Anspruch am

7. Februar 1997 rechtzeitig beim zuständigen Amt an. Sofern

dieses innert drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs

nicht oder ablehnend Stellung nimmt, kann der Anspruch ge-

mäss § 11 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons

Solothurn vom 26. Juni 1966 (nachfolgend VG) innert 6 Mona-

ten beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Nach Ansicht

des Verwaltungsgerichts erfolgte innert der Frist von drei

Monaten keine Stellungnahme. Mit der Eingabe vom 18. März

1999 sei die Frist von 6 Monaten nicht gewahrt und das Klag-

recht verwirkt.

b) Die Beschwerdeführerin hält diese Auslegung von

§ 11 Abs. 2 VG für willkürlich. Das zuständige Amt habe die

Beschwerdeführerin am 19. Februar 1997 über die Weiterlei-

tung ihres Schadenersatzbegehrens an die Winterthur-Versi-

cherung orientiert und insofern gegenüber der Beschwerdefüh-

rerin Stellung genommen. Die Winterthur-Versicherung habe

den Anspruch erst am 18. September 1998 abgelehnt. Daher sei

die Frist von 6 Monaten gewahrt. Die Beschwerdeführerin be-

ruft sich auf das Rechtsmissbrauchsverbot, da sie nicht über

die Notwendigkeit der Klageeinreichung aufgeklärt worden

sei, und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalis-

mus vor.

2.-

Das zuständige Amt hat die Beschwerdeführerin an

die Versicherung verwiesen. Die Versicherung nahm mit der

Beschwerdeführerin Kontakt auf, um deren Forderung zu beur-

teilen. Wenn dies nicht als Stellungnahme im Sinn des Ge-

setzes angesehen werden kann, hätte das Amt die Beschwerde-

führerin an das Verwaltungsgericht weiterverweisen müssen

und nicht an die Versicherung. Aus der Mitteilung des Amtes

durfte die Beschwerdeführerin schliessen, sie müsse zunächst

den Entscheid der Versicherung abwarten. Sie musste nicht

damit rechnen, dass ihr Anspruch während den laufenden Ver-

gleichsgesprächen verwirken könnte. Es scheint wenig sinn-

voll, dem zuständigen Amt Abklärungen, die länger als drei

Monate dauern, zu verunmöglichen und den Ansprecher zur vor-

sorglichen Klageinreichung zu zwingen. Der Anwalt der Be-

schwerdeführerin konnte nicht ohne weiteres erkennen, dass

er nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts vorsorglich

hätte klagen müssen ( BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 117 Ia

421 E. 2a S. 422 je mit Hinweisen). Ob diese Auslegung ge-

radezu willkürlich ist, kann offen bleiben. Der Beschwerde-

führerin darf jedenfalls aus ihrem Vertrauen auf das Verhal-

ten der Behörde kein Nachteil erwachsen. Daher ist davon

auszugehen, dass sie die Klage rechtzeitig eingereicht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni

1999 wird aufgehoben.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-

schwerdegegner auferlegt.

3.-

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für

das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu ent-

schädigen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwal-

tungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 1. Februar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: