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4P.19/2007 KI-generiert

The case involves a plaintiff who, in August 2006, requested the revision of two court rulings from 1966 and 1967 while seeking free legal assistance

Geschäftsnummer 4P.19/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who, in August 2006, requested the revision of two court rulings from 1966 and 1967 while seeking free legal assistance. This request for free legal assistance was denied by the president of the labor court in early September 2006. The plaintiff then appealed this decision, but the cantonal court considered the appeal as without merit and dismissed it in October 2006. The plaintiff subsequently filed a constitutional complaint against this dismissal, but the federal court found that the complaint did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading to a decision not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; The case involves a plaintiff who, in August 2006, requested the revision of two court rulings from 1966 and 1967 while seeking free legal assistance: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.

Schlagwörter

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Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess Revision eines Entscheids Verfassungsänderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 BV
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess;
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.19/2007 /len

Urteil vom 26. Februar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,

4. Kammer.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess;

unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 23. Oktober 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer im August 2006 beim Präsidenten des Arbeitsgerichts Zurzach die Revision zweier Urteile aus den Jahren 1966 und 1967 verlangte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass der Präsident des Arbeitsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. September 2006 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde einlegte, die das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, weil es das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtete;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat;

dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sich seine Ausführungen in pauschalen Vorwürfen und Bestreitungen erschöpfen, soweit sie nicht ohnehin am angefochtenen Entscheid vorbeigehen;

dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;

dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: