Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4G_4/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Clarify Cantonal Court Judgment in Execution Proceedings

Geschäftsnummer 4G_4/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute between a bank and its client regarding the bank's obligation to provide detailed accounting and documentation of their business relationship. The client initiated legal action seeking comprehensive accountability and a documented final statement concerning specific financial transactions covering a defined period. The initial court ruled against the client, which led to an appeal resulting in a mixed outcome favoring the client on certain claims. Subsequently, the bank challenged this ruling in a higher court, which upheld the appellate decision in part. The client then requested clarification of the previous rulings to ensure adequate compliance from the bank, particularly concerning the documentation required per the court's orders. However, the court found the request for clarification to be inadmissible, stating that the original decisions were clear enough for enforcement purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 129 BGG, Art. 334 ZPO, Art. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Clarify Cantonal Court Judgment in Execution Proceedings: The client initiated legal action seeking comprehensive accountability and a documented final statement concerning specific financial transactions covering a defined period. The initial court ruled against the client, which led to an appeal resulting in a mixed outcome favoring the client on certain claims. Subsequently, the bank challenged this ruling in a higher court, which upheld the appellate decision in part. The client then requested clarification of the previous rulings to ensure adequate compliance from the bank, particularly concerning the documentation required per the court's orders. However, the court found the request for clarification to be inadmissible, stating that the original decisions were clear enough for enforcement purposes.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Urteilsdispositiv Bankunterlagen Urkundenedition Eilvorabentscheidungsverfahren Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the request for clarification was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the opposing party as no effort was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4G_4/2016

Urteil vom 21. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Y.________ Ltd,

vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,

Gesuchstellerin,

gegen

Bank X.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Herausgabe / Rechenschaftspflicht,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 4A_13/2012

vom 19. November 2012.

Sachverhalt:

A. A.a. Zwischen der Bank X.________ (Bank; Gesuchsgegnerin) und der Y.________ Ltd. (Auftraggeberin, Gesuchstellerin) bestand ab dem 31. August 2004 eine Bankgeschäftsbeziehung (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 139 III 49 E. A.). Die Geschäftsparteien trugen in diesem Zusammenhang vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus, den die Auftraggeberin durch Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 26. Oktober 2007 mit den folgenden Rechtsbegehren eingeleitet hatte.

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsbeziehung für die Klägerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

Hierbei sei die Beklagte weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:

a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten;

b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;

c) Bewertung der Vermögensposition gemäss lit. a hiervor durch die Beklagte;

d) Nachweis der für die Beklagte aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;

e) Nachweis des von Z.________ ausgewiesenen Exposure;

f) Nachweis der von Z.________ ausgewiesenen Net Present Values;

g) Nachweis der von Z.________ errechneten Kreditlimitüberschreitungen;

h) Nachweis der von der Abteilung Direct Access Clients errechneten Net Present Values;

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu edieren.

Hierbei sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen A.________ und B.________, Abteilung "Direct Access Clients" zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:

a) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. Dezember 2006;

b) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 20. Dezember 2006;

c) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 3. Januar 2007;

d) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 4. Januar 2007."

Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Dagegen gelangte die Gesuchstellerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts und wiederholte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge.

Am 4. November 2011 urteilte das Appellationsgericht wie folgt:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die Beklagte verpflichtet,

- der Klägerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,

- der Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen,

- der Klägerin die von Z.________ ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen A.________ und B.________ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.

(Partei- und Gerichtskosten)."

A.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Januar 2012 beantragte die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, soweit damit das Urteil des Zivilgerichts aufgehoben wurde und die Appellations- und Klagebegehren der Gesuchstellerin ganz oder teilweise gutgeheissen wurden, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 ( BGE 139 III 49 ) ab, soweit es darauf eintrat.

B. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 beim Bundesgericht ein Erläuterungsbegehren mit den Anträgen, es sei (1.) das Urteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern, indem präzisiert werde, dass eine "umfassend dokumentierte Schlussabrechnung" gemäss Abs. 1 (recte: Abs. 2, Aufzählungszeichen 1) des Dispositivs des bundesgerichtlich bestätigten Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011 folgendes umfasst [...], es sei (2.) Abs. 1 (recte: Abs. 2), Aufzählungszeichen 2, des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils wie folgt zu präzisieren: [...], (3.) sei in Präzisierung des zu erläuternden Entscheides festzuhalten, dass Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt wurden (Abs. 2 [recte: Abs. 3] des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011) namentlich folgende Bestandteile umfassen: [...] und (4.) sei in Präzisierung des zu erläuternden Entscheids des Klagebegehrens Ziff. 3 bzw. des Appellationsbegehrens Ziff. 4 festzuhalten, dass die gemäss Gutheissung des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 zu edierenden Unterlagen [Abs. 4 des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils] namentlich folgende Bestandteile umfassen [...].

C. Es wurden keine Vernehmlassungen zum Erläuterungsgesuch eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2016 aus, sie habe am 18. März 2016 ein Vollstreckungsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitet, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Urteil vom 19. November 2012 nur ungenügend nachgekommen sei. Zu vollstrecken sei das Urteil des Appellationsgerichts, welches durch das Bundesgericht vollumfänglich bestätigt worden sei. Das Dispositiv des Bundesgerichts laute - neben den Kostenregelungen - einzig auf Abweisung, soweit einzutreten war. Die Erwägungen des Bundesgerichts befassten sich eingehend mit der Materie. Das zu vollstreckende Dispositiv des Appellationsgerichts sei sowohl durch die Erwägungen des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts motiviert. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens habe sich erwiesen, dass betreffend das zu vollstreckende Dispositiv Erläuterungsbedarf bestehe und ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung eines Urteils liege namentlich vor, wenn dessen Vollstreckung ganz oder teilweise scheitere.

2. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich nicht auf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 19. November 2012, in dem die Beschwerde der Gegenpartei abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die Gesuchstellerin verlangt vielmehr die Erläuterung des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011, das Gegenstand der damaligen Beschwerde an das Bundesgericht gewesen war, in zahlreichen Punkten. Was die Zuständigkeit des Bundesgerichts dazu angeht, beruft sie sich auf das Urteil 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002 E. 1. In diesem Entscheid erklärte sich das Bundesgericht u.a. für die Behandlung des in einem Erläuterungsgesuch gestellten Begehrens um Neuformulierung des Dispositivs eines obergerichtlichen Urteils zuständig, nachdem es den obergerichtlichen Entscheid in seinem Urteil bestätigt hatte. An dieser Rechtsprechung kann unter dem BGG nicht festgehalten werden.

2.1. Art. 129 BGG bezieht sich ausdrücklich auf "das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids" ("Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig...", [im franz. Gesetzestext] "Si le dispositif d'un arrêt du Tribunal fédéral est peu clair, incomplet ou équivoque...", [im ital. Gesetzestext] "Se il dispositivo di una sentenza del Tribunale federale è poco chiaro, incompleto o ambiguo..."). Die Erläuterung und Berichtigung von Urteilen kantonaler Instanzen ist dagegen in Art. 334 ZPO geregelt (vgl. Art. 1 ZPO ). Das Bundesgericht kann zwar im Falle der Gutheissung einer Beschwerde in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu neuer Beurteilung zurückweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Das bundesgerichtliche Dispositiv, mit dem - wie das vorliegend im Urteil 4A_12/2012 der Fall war - eine Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, verändert den Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Entscheids jedoch nicht und enthält auch keine unveränderte oder modifizierte Übernahme des kantonalen Entscheiddispositivs.

Die Gesuchstellerin beantragt zwar in ihren Rechtsbegehren, dass "das Bundesgerichtsurteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern" sei, indem die Verpflichtungen der Beklagten gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 in bestimmter Weise ergänzt werden sollen. Dazu ist zu beachten, dass sich die Erläuterung nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann, womit selbstredend Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ein und desselben Entscheides gemeint sind. Die Entscheidungsgründe als solche sind dagegen der Erläuterung im Allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter der Geltung des aOG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 129 BGG ; vgl. dazu auch: NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz, Seiler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015 N. 4 zu Art. 129 BGG ; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 129 BGG ). Die Gesuchstellerin behauptet sinngemäss, der Sinn des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils, dessen Ergänzung sie beantragt, ergebe sich erst aus dem Beizug der Erwägungen des Bundesgerichts, woraus sich die Unvollständigkeit dieses Dispositivs ergebe. Einen Gegensatz zwischen den bundesgerichtlichen Erwägungen und dem bundesgerichtlichen Entscheiddispositiv macht sie damit aber nicht geltend.

2.2. Die Erläuterung erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs eines bundesgerichtlichen Entscheids zu korrigieren. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids erreicht werden. Insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 lit. c BGG , bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 und 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; vgl. auch den unter dem OG ergangenen BGE 110 V 222 E. 1; OBERHOLZER, a.a.O., N. 5 und 15 zu Art. 129 BGG ).

Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad auf, kann ein Erläuterungsbegehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2; 123 III 16 E. 2a S. 18). Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (vgl. betreffend Anforderungen an die Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten: BGE 142 III 587 E. 5.3 S. 593; 131 III 70 E. 3.3 S. 74). Verweigert der Vollstreckungsrichter zu Unrecht eine Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden. Sind jedoch die gewünschten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, kann dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt aber nicht beurteilt wurden. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden müssen.

2.3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf eine Ergänzung des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 ist unzulässig. Für die Erläuterung eines Widerspruchs dieses Dispositivs mit den Erwägungen im Appellationsgerichtsurteil oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs wäre das Appellationsgericht nach Massgabe von Art. 334 ZPO zuständig. Soweit sich der Sinn dieses Dispositivs nur im Lichte des Bundesgerichtsurteils ermitteln lässt, ist es vom Vollstreckungsrichter in diesem Sinne auszulegen. Ein Widerspruch zwischen der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils und dem damals mit Beschwerde angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts kann auf dem Weg der Erläuterung nicht korrigiert werden. Eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Unvollständigkeit im Dispositiv des Appellationsgerichtsurteils hätte zur Aufhebung und Abänderung dieses Urteils im Beschwerdeverfahren 4A_13/2012 führen können, wobei hier unerheblich ist, aus welchen Gründen eine Ergänzung unterblieben ist. Mit der Erläuterung ist eine solche inhaltliche Ergänzung jedenfalls nicht zu erreichen. Auf das Begehren um Erläuterung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. November 2011 ist nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer