Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4G_2/2009 KI-generiert

Federal Court Rejects Clarification on Annulment of Arbitral Award Disposition Due to Applicant's Procedural Omission

Geschäftsnummer 4G_2/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case at hand, an ICC arbitral tribunal issued a ruling on January 12, 2009, regarding contractual obligations between two parties, where one party's request to establish a contract extension was denied while partially granting claims for damages. Both parties challenged the arbitral award before the Swiss Federal Tribunal, which on June 9, 2009, upheld some of the requests from one party and partially annulled parts of the arbitral decision before remanding the matter for the re-evaluation of costs and compensations. Subsequently, in September 2009, one party sought clarification of the tribunal’s prior decision due to perceived inconsistencies, particularly regarding the disallowance of their counterclaim related to damages. The Tribunal ultimately deemed the request for clarification unfounded and dismissed it, ruling that the contents of the previous decision were clear and consistent in their reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, Art. 77 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Clarification on Annulment of Arbitral Award Disposition Due to Applicant's Procedural Omission: Both parties challenged the arbitral award before the Swiss Federal Tribunal, which on June 9, 2009, upheld some of the requests from one party and partially annulled parts of the arbitral decision before remanding the matter for the re-evaluation of costs and compensations. Subsequently, in September 2009, one party sought clarification of the tribunal’s prior decision due to perceived inconsistencies, particularly regarding the disallowance of their counterclaim related to damages. The Tribunal ultimately deemed the request for clarification unfounded and dismissed it, ruling that the contents of the previous decision were clear and consistent in their reasoning.

Schlagwörter

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Schiedsspruchaufhebung Verfahrensrügen internationale Schiedsgerichtsbarkeit Widerklage Dispositionsmaxime Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that the applicant must bear the costs as the application for clarification was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

8G_2/2022 (2022-11-07)
Claimant seeks clarification on scope of remand for supplementary expert opinion regarding invalidity pension.
«…lechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; zum Ganzen einlässlich BGE 110 V 222 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1. Die Gesuchst…»
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Divorce Judgment Interpretation and Rectification Refused
«…_4/2012 du 30 avril 2012 consid. 1.1; 1G_1/2011 du 12 avril 2011 consid. 2; 2C_724/2010 du 27 juillet 2011 consid. 2.2; 4G_2/2009 du 21 octobre 2009 consid. 1.1; 5G_1/2008 du 17 novembre 2008 consid. 1.1; 4G_1/2007 du 13 septembre 2007 consid. 2.1).…»
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Federal Authority Denied Clarification on Severance Pay Calculation
«…tlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1, Urteil des BVGer A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2). Das Erläuterungsgesuch steht…»
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«…icht Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 und BGer 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteile des BVGer A-1755/2009 vom 15. Apr…»
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«…is/search?query=5G_1/2012) du 4.7.2012 consid. 1.1; [4G\_2/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4G_2/2009) du 21 octobre 2009 consid. 1.1; [4G\_1/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4G_1/2007) du 13 s…»
C/16013/2015 (2018-02-02) · ge
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«…l ne devait donc pas trancher (arrêts du Tribunal fédéral 2G_1/2014 du 1er mai 2014 consid. 3.2; 4G_1/2007 consid. 2.1; 4G_2/2009 du 21 octobre 2009 consid. 1.1; 2P.63/2001 du 10 juillet 2002, consid. 1.2; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral 2008…»
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Federal Supreme Court Refusal to Clarify Cantonal Court Judgment in Execution Proceedings
«…nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter der Geltung des aOG BGE 110 V…»
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«…nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; BGE 110 V 222 E. 1 S. 222). 2.2. Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an kein…»
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«…ur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteile 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter der Geltung des OG BGE 110 V…»
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«…ssig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21.Oktober 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung ist beim Entscheid über die Tragweite des Dispositiv…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4G_2/2009

Urteil vom 21. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

Federation Y.________,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit und Fabian Meier,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior.

Gegenstand

Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts

vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009).

Sachverhalt:

A. Mit Schiedsspruch vom 12. Januar 2009 wies das ICC Schiedsgericht das Feststellungsbegehren der X.________ AG (Gesuchsgegnerin) bezüglich der behaupteten Verlängerung des Vertrags vom 6. November 2001 mit der Federation Y.________ (Gesuchstellerin) ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es sich für die weiteren Feststellungs- sowie Unterlassungsbegehren der Gesuchsgegnerin für unzuständig erklärte (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Schadenersatzklage der Gesuchsgegnerin hiess das Schiedsgericht teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 4), während es die Widerklage der Gesuchstellerin infolge Verrechnung mit der Schadenersatzforderung der Gesuchsgegnerin abwies (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren entschied es über die Kosten und Entschädigungen des Schiedsverfahrens (Dispositiv-Ziffern 5 - 8).

Beide Parteien erhoben gegen den Schiedsspruch vom 12. Januar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.

B. Mit Urteil vom 9. Juni 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintreten konnte. Demgegenüber hiess es die Beschwerde der Gesuchstellerin gut. Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils lautet wie folgt:

"Die Beschwerde der Beklagten (4A_96/2009) wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern 4 sowie 6 - 8 des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin widerklageweise erhobenen und vom Einzelschiedsrichter abgewiesenen Schadenersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs) hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Zuständigkeitsrüge erhoben habe.

C. Mit Eingabe vom 17. September 2009 beantragt die Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009) erläuternd wie folgt zu formulieren:

"Die Beschwerde der Beklagten (4A_96/2009) wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern 4 - 8 des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

1.1 Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter Geltung des OG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen).

Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen).

1.2 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, laut dem derzeitigen Wortlaut des Bundesgerichtsurteils vom 9. Juni 2009 werde Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs, wonach ihre Widerklage über USD 500'000.-- zuzüglich Verzugszins zufolge Verrechnung abgewiesen wurde, nicht aufgehoben. Sie sieht darin einen Widerspruch zu den Entscheidgründen, weil das Bundesgericht in E. 5.3 f. zum Schluss komme, dass gestützt auf den Vertrag vom 6. November 2001 der Gesuchsgegnerin kein Schadenersatzanspruch zustehe. Gleichzeitig lasse es diesen inexistenten Schadenersatzanspruch zur Verrechnung zu.

1.3 Die Gesuchstellerin beruft sich zu Unrecht auf einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids vom 9. Juni 2009 und dessen Begründung. Ihr kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Bundesgericht habe einen Schadenersatzanspruch der Gesuchsgegnerin zur Verrechnung zugelassen, da es über diese Frage gar nicht zu befinden hatte. Hinsichtlich der zufolge Verrechnung abgewiesenen Widerklage hat es vielmehr festgehalten, dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG erhoben hat. Unter Berücksichtigung des im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anwendbaren Rügeprinzips ( Art. 77 Abs. 3 BGG ) hatte das Bundesgericht daher nicht zu prüfen, ob der Einzelschiedsrichter mit der Abweisung der Widerklage Zuständigkeitsvorschriften verletzt hat. Der Entscheid des Bundesgerichts, auf eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Schiedsspruchs zu verzichten, ist daher keineswegs widersprüchlich, sondern vielmehr folgerichtig.

Das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe entgegen dem bundesgerichtlichen Entscheid auch Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs hinreichend angefochten, ist unverständlich, ist sie doch in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Widerklage eingegangen. Abgesehen davon ist es im Rahmen des Erläuterungsverfahrens ohnehin unzulässig, unter Hinweis auf die Beschwerdeeingabe die Rechtmässigkeit des ergangenen Entscheids in Frage zu stellen; schon gar nicht lassen sich über den Weg der Erläuterung allfällige Versäumnisse der Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beheben. Aus diesem Grund stossen auch die Vorbringen der Gesuchstellerin ins Leere, das Urteil des Bundesgerichts führe zu einer unhaltbaren Situation, da ihre Widerklageforderung zufolge Verrechnung mit einer nie geltend gemachten Schadenersatzforderung untergegangen sei, wobei der Bestand der Verrechnungsforderung nie einer gerichtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und wegen der res iudicata-Wirkung des Bundesgerichtsurteils auch keiner gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden könne, womit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt werde.

2. Das Erläuterungsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann