Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4G_1/2018 KI-generiert

Request for Clarification and Correction Dismissed for Lack of Grounds

Geschäftsnummer 4G_1/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and a limited liability company concerning a contractual claim. The individual initially filed a complaint seeking payment of a specific amount, which was dismissed by the district court. Subsequent appeals to a higher court also resulted in unfavorable outcomes for the individual. A request for clarification and correction of the previous rulings was submitted to the Federal Tribunal, which determined that the plea did not meet the necessary criteria for intervention and opted not to consider the request. The Tribunal also imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Request for Clarification and Correction Dismissed for Lack of Grounds: The individual initially filed a complaint seeking payment of a specific amount, which was dismissed by the district court. Subsequent appeals to a higher court also resulted in unfavorable outcomes for the individual. A request for clarification and correction of the previous rulings was submitted to the Federal Tribunal, which determined that the plea did not meet the necessary criteria for intervention and opted not to consider the request. The Tribunal also imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Urteilsdispositiv Vorlage zur Vorabentscheidung Rüge verfassungsmässiger Rechte Verletzung der Begründungspflicht Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4G_1/2018

Urteil vom 27. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel.

Gegenstand

Werkvertrag,

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen

das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 4. April 2018 (4F_9/2018 [Urteil 4A_511/2017]).

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit Klage vom 17. Mai 2014 und berichtigtem Klagebegehren vom 29. Juni 2015 beim Bezirksgericht March beantragte, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 122'058.65 zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2016 abwies;

dass das Kantonsgericht Schwyz am 22. August 2017 eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Gesuchstellers abwies, mit der dieser auf Bezahlung von Fr. 41'058.65 nebst Zins durch die Gesuchsgegnerin geschlossen hatte;

dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid sowie den Entscheid des Bezirksgerichts March am 25. September 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_511/2017 vom 5. Januar 2018 nicht eintrat;

dass das Bundesgericht ein vom Gesuchsteller gegen die Urteile des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Gesuchsteller zu diesem Entscheid mit Eingabe vom 16. April 2018 ein Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren stellte;

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 Abs. 1 BGG ; vgl. dazu näher BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422 und E. 2.2 mit Hinweisen);

dass der Gesuchsteller nicht geltend macht, es lägen diese Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 4F_9/2018 oder des vorangegangenen Urteils 4A_511/2017 vor, sondern dem Bundesgericht - nebst Kritik an diesen Urteilen und den vorangegangenen kantonalen Entscheiden, zu der vorliegend nicht Stellung genommen werden kann - lediglich sechs anderweitige Fragen unterbreitet, die das Bundesgericht aus Zuständigkeitsgründen nicht zu beantworten hat;

dass auf das Gesuch demnach nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht wird, dass weitere solche Eingaben in dieser Sache vom Bundesgericht künftig ohne Antwort abgelegt werden;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer