Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2024 KI-generiert

Applicant's Attempted Revision of Revision and Recusal Motion Denied; Counsel Sanctioned

Geschäftsnummer 4F_9/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff, represented by an attorney, filed a request for free legal aid for a debt enforcement procedure with the Cantonal Court of Zug, which was rejected after the plaintiff failed to provide requested financial documents. The plaintiff's subsequent appeal to the Higher Court of Zug was dismissed, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal dismissed the appeal due to insufficient reasoning. A subsequent revision request by the plaintiff was also dismissed, as it did not present a valid legal basis for revision but merely sought to re-evaluate the previous decision. The plaintiff further attempted to revise the Tribunal's dismissal of the revision request, citing new evidence, but this was not admitted because it was not pertinent to the already concluded case. Consequently, the plaintiff's request for free legal aid for the revision process was denied, and court costs were imposed on the plaintiff's legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG; Applicant's Attempted Revision of Revision and Recusal Motion Denied; Counsel Sanctioned: The plaintiff's subsequent appeal to the Higher Court of Zug was dismissed, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal dismissed the appeal due to insufficient reasoning. A subsequent revision request by the plaintiff was also dismissed, as it did not present a valid legal basis for revision but merely sought to re-evaluate the previous decision. The plaintiff further attempted to revise the Tribunal's dismissal of the revision request, citing new evidence, but this was not admitted because it was not pertinent to the already concluded case. Consequently, the plaintiff's request for free legal aid for the revision process was denied, and court costs were imposed on the plaintiff's legal representative.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Verfahrensüberprüfung Vollstreckungsverfahren Verfassungsänderung Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Mentioned in the background reasoning regarding the first non-admission decision.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in the background reasoning regarding the first non-admission decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the background reasoning regarding the previous decision based on obviously insufficient justification, although not explicitly carried through in the final dispositive orders for this specific decision.

Art. 121 ff. BGG

Cited as the framework for permissible grounds for revision.

Art. 121 lit. d BGG

Mentioned in the background reasoning regarding the grounds for the previous revision application.

Art. 121 lit. a BGG

Mentioned in the background reasoning regarding the reviewability of simplified procedures.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited because the late-submitted fact/evidence (new element) did not justify revision.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited to dismiss the request for abstention based on the principle that mere participation in a previous decision is not a ground for abstention.

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited regarding the requirement to substantiate grounds for abstention.

Art. 37 BGG

Cited to state that the ordinary procedure for abstention is not required for manifestly unacceptable abstention requests.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement for written submissions to the Federal Supreme Court to contain the requests and their substantiation.

Art. 61 BGG

Cited regarding the finality of Federal Supreme Court decisions.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the revision request had no chance of success.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose court costs personally on the applicant's representative due to the baseless revision application.

Art. 93 BGG

Mentioned in the background reasoning regarding the first non-admission decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_9/2024

Urteil vom 19. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht Zug,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Politische Gemeinde B.________.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2024 (4F_11/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren xxx ein. Am 2. August 2023 forderte das Kantonsgericht die Gesuchstellerin auf, innert zwanzig Tagen diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen bzw. Angaben dazu zu machen. Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2023 ab.

Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren.

Mit Urteil 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es kam zum Schluss, die Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Gesuchstellerin gehe nicht darauf ein, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit zur Einreichung weiterer Unterlagen auch bei Vorliegen eines vom Sozialamt unterzeichneten Budgets aus dem Umstand abgeleitet habe, dass die Gesuchstellerin Mitglied einer Erbengemeinschaft sei. Sie lege den Sachverhalt bloss aus ihrer Sicht dar, wenn sie geltend mache, das Sozialamt wisse um die unverteilte Erbschaft und leiste dennoch Sozialhilfe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Rechtsöffnung gingen am Verfahrensthema vorbei, da ihr im angefochtenen Urteil keine Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung auferlegt worden seien, sondern die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Kantonsgericht. Auch die vorgetragene Gehörsrüge gehe an der Sache vorbei, da die Gesuchstellerin nicht darlege, dass sie vor der Vorinstanz verlangt hätte, sich zur Hauptsache zu äussern, und weshalb das Obergericht dies überhaupt hätte tun dürfen.

1.2. Mit Urteil 4F_11/2023 vom 5. Februar 2023 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen das Urteil 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass sie sich nicht auf einen gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgrund berufe und ihre Ausführungen darauf abzielten, die Beschwerdeschrift einer erneuten Würdigung zu unterziehen und angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren, wozu das Revisionsverfahren nicht diene. Der angefochtene Nichteintretensentscheid sei infolge offensichtlich unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG gefällt worden, was nicht gestützt auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG überprüft werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG abstützte, entbehrte ihr Revisionsgesuch einer hinreichenden Begründung.

1.3. Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des Urteils 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024. Gleichzeitig stellt sie ein Ausstandsbegehren gegen die am angefochtenen Revisionsentscheid mitwirkenden Bundesrichterinnen Jametti, Hohl und Kiss sowie den mitwirkenden Gerichtsschreiber Dürst. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.

Mit Eingabe vom 15. März 2024 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.

2. Die Gesuchstellerin stellt ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen.

Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG gegeben ist (vgl. Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (zit. Urteil 4F_9/2023 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch einzig mit der Mitwirkung der genannten Gerichtspersonen am Entscheid 4F_11/2023 vom 5. Februar 2023. Es gelingt ihr damit nicht, Umstände glaubhaft zu machen, die auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind ( BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b sowie zit. Urteile 4F_9/2023 E. 2; 2F_34/2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Ein Revisionsentscheid des Bundesgerichts unterliegt seinerseits der Revision, soweit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden. Ein bereits vorgebrachter und beurteilter Revisionsgrund kann nicht zum zweiten Mal geltend gemacht werden (Urteil 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (zit. Urteile 4F_9/2023 E. 3; 2F_34/2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012).

3.3. Die Gesuchstellerin übt in ihrem erneuten Revisionsgesuch inhaltliche Kritik an der Begründung des angefochtenen Revisionsentscheids. Sie stellt dabei die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung der beurteilten Revisionsgründe in Frage und pocht auf eine zweite Überprüfung der Revisionsgründe sowie der ursprünglich eingereichten subsidiären Verfassungsbeschwerde. Dies gilt für die materielle Überprüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und des Nichteintretens auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren aufgrund offensichtlich unzureichender Begründung. Die Gesuchstellerin geht zwar im Einzelnen auf die Erwägungen des angefochtenen Revisionsentscheids ein, nennt dabei aber weder einen vom Gesetz genannten Revisionsgrund, noch zeigt sie auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem entsprechenden Mangel leiden soll.

3.4. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Mit ihrem Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 15. März 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Verfügung bzw. ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. März 2024 betreffend definitive Rechtsöffnung ein. Dieses erging nach dem hier angefochtenen Revisionsurteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2024. Soweit verständlich, beruft sie sich damit als Revisionsgrund auf neue Tatsachen und Beweismittel. Sie verkennt dabei, dass das eingereichte echte Novum nicht zur Revision berechtigt ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Das vorliegende Revisionsgesuch, verfasst vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, erweist sich als haltlos und unnötig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht der Gesuchstellerin, sondern ihrem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der Politischen Gemeinde B.________ schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels des Nachtrags zum Revisionsgesuch vom 15. März 2024 (act. 7).

Lausanne, 19. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst