Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2021 KI-generiert

Guardianship Bars Revision Application

Geschäftsnummer 4F_9/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision from April 2021 concerning a demand and the consent of a legal representative for legal proceedings. The petitioner's legal capacity to proceed independently was restricted under a guardianship arrangement by the Child and Adult Protection Authority of Glarus. A legal guardian was appointed to manage the petitioner's legal interests and provide consent for legal proceedings. The petitioner failed to obtain the required consent from this guardian, resulting in the guardian explicitly denying consent to the revision request. Consequently, the tribunal was unable to proceed with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 42 Abs. 5 BGG; Guardianship Bars Revision Application: The petitioner's legal capacity to proceed independently was restricted under a guardianship arrangement by the Child and Adult Protection Authority of Glarus. A legal guardian was appointed to manage the petitioner's legal interests and provide consent for legal proceedings. The petitioner failed to obtain the required consent from this guardian, resulting in the guardian explicitly denying consent to the revision request. Consequently, the tribunal was unable to proceed with the revision request.

Schlagwörter

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Forderung Revision eines Entscheids Vormundschaft Handlungsfähigkeit Vollmacht Revisionsgesuch im Asylverfahren Vormund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exception to waive court costs.

Art. 68 BGG

Used to state that no party compensation shall be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

34570 (2024-03-06) · nw
Appeal Dismissed Due to Improper Representation in Child Contact Dispute
«…nd auf ein Rechtsmittel des Minderjährigen ist mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten (s. Urteil des Bundesgerichts 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021), wobei eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels bei fehlender Prozessfähigkeit ausser Be…»
4A_594/2023 (2024-02-29)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Capacity to Sue by Protected Person
«…re devant le Tribunal fédéral de manière indépendante que dans la mesure où elle a l'exercice des droits civils (arrêts 4F_9/2021 du 19 juillet 2021; 5A_617/2022 du 28 septembre 2022 consid. 8.1.1; 5A_796/2019 du 18 mars 2020 consid. 2.1). Réglement…»
4A_596/2023 (2024-02-29)
Inadmissibility of Appeal by Person Under Provisional General Curatorship Lacking Capacity to Sue Autonomously
«…re devant le Tribunal fédéral de manière indépendante que dans la mesure où elle a l'exercice des droits civils (arrêts 4F_9/2021 du 19 juillet 2021; 5A_617/2022 du 28 septembre 2022 consid. 8.1.1; 5A_796/2019 du 18 mars 2020 consid. 2.1). Réglement…»
LY220015 (2022-04-08) · zh
Appeal Regarding Provisional Measures in Divorce Proceedings Dismissed for Procedural Defects
«…g könnte zwar durch eine Ge- nehmigung des zur Prozessführung ermächtigten Beistands der Beklagten geheilt werden (BGer 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Berufung unabhängig von der fehlenden…»
RU210064 (2021-06-30) · zh
Plaintiff's Complaint Dismissed for Lack of Representative Approval in Property Dispute
«…i 2021 wurde dem Beistand des Klägers Frist zur Genehmigung der Beschwerde angesetzt, da das Bundesgericht im Verfahren 4F_9/2021 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 festgestellt hatte, der Kläger sei prozessunfähig, soweit dessen Prozesshandlun- gen von…»
RU210042 (2021-06-10) · zh
Claimant Incapacity Bars Appeal of Moot Dismissal
«…er innert Frist gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 33). 2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 im Verfahren 4F_9/2021 stellte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Kläger prozessunfä- hig sei, soweit dessen P…»
LY220015 · zh
Divorce Property Block Appeal Dismissed for Formal Deficiencies and Lack of Urgency
«…g könnte zwar durch eine Ge- nehmigung des zur Prozessführung ermächtigten Beistands der Beklagten geheilt werden (BGer 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Berufung unabhängig von der fehlenden…»
RU210042 · zh
Lack of Procedural Capacity to File Appeal on Monetary Claim
«…er innert Frist gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 33). 2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 im Verfahren 4F_9/2021 stellte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Kläger prozessunfä- hig sei, soweit dessen P…»
RU210064 · zh
Incapacitated Claimant's Appeal of Cost Advance Fee Denied Without Guardian Consent
«…i 2021 wurde dem Beistand des Klägers Frist zur Genehmigung der Beschwerde angesetzt, da das Bundesgericht im Verfahren 4F_9/2021 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 festgestellt hatte, der Kläger sei prozessunfähig, soweit dessen Prozesshandlun- gen von…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_9/2021

Urteil vom 19. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin May Canellas,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Forderung; Zustimmung des Beistands zur Prozessführung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_13/2021 und 4D_15/2021 vom 19. April 2021 (betr. Beschlüsse

und Urteile RU210008-O/U und RU210003-O/U

vom 23. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer).

In Erwägung,

dass A.________ (Gesuchsteller) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 4D_13/2021 und 4D_15/2021 vom 19. April 2021 einreichte;

dass Rechtsanwalt C.________, U.________, dem Bundesgericht bereits mit Schreiben vom 12. April 2021 mitgeteilt und belegt hatte, dass für den Gesuchsteller mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und die Handlungsfähigkeit des Gesuchstellers betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eingeschränkt wurde und dass Rechtsanwalt C.________ als Beistandsperson ernannt und ihm vorsorglich die Aufgabe übertragen wurde, die rechtlichen Interessen des Gesuchstellers wahrzunehmen und ihn zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und seiner Prozessführung im Namen des Gesuchstellers behördlich zugestimmt wurde;

dass Rechtsanwalt C.________ dem Bundesgericht mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2021 eine Kopie eines Urteils vom 6. Mai 2021 einreichte, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine vom Gesuchsteller unter anderem gegen den genannten Beschluss vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass eine Partei ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen kann, als sie handlungsfähig ist ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit), wobei es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung handelt;

dass der Gesuchsteller nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig ist, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt werden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten geht ( Art. 19 ff. und 394 Abs. 2 ZGB ; Urteile 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2);

dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten geht;

dass dem Gesuchsteller demnach mit Verfügung vom 21. Mai 2021 nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt wurde, um die Genehmigung seines Beistands zum Revisionsgesuch vom 10. Mai 2021 beizubringen;

dass der Gesuchsteller gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass von ihm persönlich eingereichte Eingaben in Zukunft ohne Antwort abgelegt und die dazu eingereichten Beilagen zurückgesandt werden, sofern es im Grundverhältnis nicht um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte im Sinne von Art. 19c ZGB geht und mit der Eingabe nicht gleichzeitig die Zustimmung seines Beistands zur Prozessführung beigebracht wird oder sofern nicht gleichzeitig nachgewiesen wird, dass die Verbeiständung und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit beendet wurden;

dass das für den Gesuchsteller bestimmte Exemplar der Verfügung vom 21. Mai 2021 diesem mit eingeschriebenem Brief an seine im Revisionsgesuch angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass der Gesuchsteller der Aufforderung zur Beibringung der Genehmigung des Revisionsgesuchs vom 10. Mai 2021 durch seinen Beistand innert der angesetzten Frist nicht nachkam, hingegen der Beistand, Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 25. Mai 2021 mitteilte, dass dem Revisionsgesuch keine Zustimmung erteilt werde;

dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und Herrn Rechtsanwalt C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt C.________ vom 25. Mai 2021.

Lausanne, 19. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer