Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2018 KI-generiert

Construction Contract Dispute Revision Request Dismissed

Geschäftsnummer 4F_9/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual entered into two contracts for construction works on their private residence and subsequently encountered disputes concerning the execution and scheduling of the work. Following the dissolution of the construction management contract and the hiring of a third-party firm to complete the work, the individual filed a lawsuit seeking significant monetary compensation from the original contractor. The initial court upheld the contractor's position, and subsequent appeals to higher courts were also dismissed. The individual later sought a revision of the Supreme Court's previous decision, claiming the court overlooked critical arguments and facts in their appeal, leading to a legal examination regarding jurisdiction and the requirements for a valid revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 95 BGG; Construction Contract Dispute Revision Request Dismissed: Following the dissolution of the construction management contract and the hiring of a third-party firm to complete the work, the individual filed a lawsuit seeking significant monetary compensation from the original contractor. The initial court upheld the contractor's position, and subsequent appeals to higher courts were also dismissed. The individual later sought a revision of the Supreme Court's previous decision, claiming the court overlooked critical arguments and facts in their appeal, leading to a legal examination regarding jurisdiction and the requirements for a valid revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Bauwerkvertrag Verfahrensrügen bestrittene Forderung Zuständigkeitsgründe Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 BGG
Januar 2018 abgeschlossene Prozess ( Art. 61 BGG ) fortgeführt werden kann, indem der kantonalen Vorinstanz mannigfache Verfassungsverletzungen vorgeworfen werden;
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art.
Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG
c und d BGG genannten Gründen nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, und dass das Gesuch innerhalb dieser Frist zu begründen ist (vgl.
Art. 47 Abs. 1 BGG
dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 9.
Art. 121 lit. d BGG
September 2017 übergangen, dass indessen Ausführungen oder Rügen keine Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG und auch keine Anträge im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
substanziiert aufzeigt, dass eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteile 4F_4/2015 vom 2.
Art. 121 lit. c BGG
d BGG und auch keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG sind und selbst das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge somit keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 4F_14/2010 vom 26.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not awarded compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 147 III 238
Shareholder Status Revision Based on Later Discovered Criminal Files
«…s ist das Revisionsgesuch nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Vorinstanz zu richten (Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2018; 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017; 5A_166/2015 vom 19. März 2015 E. 6; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E…»
3.RB.2022.5 (2022-02-23) · ag
Taxpayer Denied Revision of Tax Relief Decision
«…ue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2018 [4F_9/2018], mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts vom 14. August 2013 [2C_121/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom…»
4F_7/2020 (2021-02-22)
Revision of Federal Supreme Court Judgment on Shareholder Standing Due to Newly Discovered Share Transfer
«…s ist das Revisionsgesuch nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Vorinstanz zu richten (Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2018; 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017; 5A_166/2015 vom 19. März 2015 E. 6; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E…»
4F_2/2020 (2020-05-13)
Claimant Seeks Revision of Federal Supreme Court Decision Based on Alleged ECHR Violations
«…Würdigung durch das Bundesgericht, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann ( BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_9/2018 vom 4. April 2018; 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011). 2.6. Der Gesuchsteller trägt weiter als "Revisionsgründe" vor, das…»
5A_510/2019 (2019-10-31)
Revision of Child Support Based on Settlement Agreement
«…vision beantragt wird, nicht in Frage gestellt werden (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 2; vgl. weiter Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2019). Die auf die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Vergleichs und des Urteils vom 19. Februar 201…»
5A_315/2019 (2019-05-28)
Claimant v. Personality Violation Claim Dismissal Due to Unpaid Costs and Inadmissible Appeal on Prior Rulings
«…ählten Gründen. Der dem Bundesgericht vorgeworfene überspitzte Formalismus ist kein gesetzlicher Revisionsgrund (Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2018, 24. "dass"). Es erübrigt sich deshalb, die Frage zu erörtern, ob die Eingabe des Beschwerdeführers a…»
4G_1/2018 (2018-06-27)
Request for Clarification and Correction Dismissed for Lack of Grounds
«…rkvertrag, Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. April 2018 (4F_9/2018 [Urteil 4A_511/2017]). In Erwägung, dass der Gesuchsteller mit Klage vom 17. Mai 2014 und berichtigtem Klagebegehren vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_9/2018

Urteil vom 4. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,

C.________ AG Architektur - Bauleitung,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,

Nebenintervenientin auf Seiten des Gesuchstellers.

Gegenstand

Werkvertrag,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Januar 2018 (4A_511/2017).

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit der Gesuchsgegnerin am 21. Mai 2010 zwei Werkverträge über Aussenwärmedämmung bzw. innere Gipserarbeiten an seinem Einfamilienhaus an der Strasse X.________ in U.________ schloss und mit der Bauleitung die Nebenintervenientin beauftragte;

dass es ab Ende 2010 zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zu Unstimmigkeiten bezüglich der Termineinhaltung und der Bauausführung durch die Gesuchsgegnerin kam, und die Nebenintervenientin das Bauleitungsmandat Anfang Mai 2011 mit sofortiger Wirkung auflöste;

dass der Gesuchsteller Ende Mai 2011 ein Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten gemäss den beiden Werkverträgen beauftragte;

dass der Gesuchsteller mit Klage vom 17. Mai 2014 und berichtigtem Klagebegehren vom 29. Juni 2015 beim Bezirksgericht March beantragte, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 122'058.65 zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2016 abwies;

dass das Kantonsgericht Schwyz am 22. August 2017 eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Gesuchstellers abwies, mit der dieser auf Bezahlung von Fr. 41'058.65 nebst Zins durch die Gesuchsgegnerin geschlossen hatte;

dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid sowie den Entscheid des Bezirksgerichts March am 25. September 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_511/2017 vom 5. Januar 2018 nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Februar 2018 um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersuchte;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Gesuch verzichtet wurde;

dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch anscheinend auch gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2017 wendet;

dass nach einem allgemeinen Grundsatz diejenige Instanz sich mit der Revision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen soll, die als letzte in der Sache entschieden hat ( BGE 134 III 45 E. 2.3 S. 48; Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen);

dass das Bundesgericht in Fällen, in denen es auf eine Beschwerde nicht eintritt, nicht selber in der Sache entscheidet und sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht ersetzt, weshalb ein Revisionsgesuch gegen jenen Entscheid nicht beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen Instanz zu stellen ist, das jenen Entscheid gefällt hat, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder auf das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen);

dass das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2018 auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2017 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weshalb das Bundesgericht für eine Revision des Urteils vom 22. August 2017 nicht zuständig ist und ein diesbezügliches Revisionsgesuch an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz zu richten gewesen wäre;

dass somit auf das vorliegende Revisionsgesuch insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten ist, wobei unabhängig davon zu bemerken ist, dass der Gesuchsteller diesbezüglich verkennt, dass ineinem Revisionsverfahren nur das Vorliegen im Gesetz eng umschriebener Revisionsgründe geprüft und nicht einfach der mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2018 abgeschlossene Prozess ( Art. 61 BGG ) fortgeführt werden kann, indem der kantonalen Vorinstanz mannigfache Verfassungsverletzungen vorgeworfen werden;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise des Gesuchstellers auf kantonale Akten und Beschwerde- bzw. Gesuchsbeilagen ("farbig markierte Sätze und Sequenzen") unbeachtet bleiben müssen;

dass sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG beruft;

dass ein Revisionsgesuch aus den in Art. 121 lit. c und d BGG genannten Gründen nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, und dass das Gesuch innerhalb dieser Frist zu begründen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 (Poststempel vom 12. Februar 2018) voll ausgeschöpft hat, weshalb eine vom Gesuchsteller offerierte Ergänzung der Gesuchsbegründung, namentlich auch in Form einer Übernahme ("vollständiges Abschreiben") von Textpassagen aus Akten, auf die unzulässigerweise verwiesen wird, nicht zugelassen werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3; Urteil 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011);

dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat und ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn eine erhebliche Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, während eine angeblich unzutreffende Würdigung von Beweisen oder eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu einer Revision berechtigen (Urteile 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.);

dass im Übrigen von einem Versehen des Bundesgerichts nur gesprochen werden kann, wenn das Bundesgericht die Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung ihm vorgeworfen wird, überhaupt berücksichtigen konnte, legt das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren seinem Entscheid doch den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann es davon nur abweichen, wenn die beschwerdeführende Partei genügende Sachverhaltsrügen erhebt, d.h. substanziiert aufzeigt, dass eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteile 4F_4/2015 vom 2. April 2015 E. 2.1; 4F_16/2014 vom 27. Februar 20156 E. 2.3);

dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe verschiedene Ausführungen bzw. Rügen in der Beschwerde vom 25. September 2017 übergangen, dass indessen Ausführungen oder Rügen keine Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG und auch keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG sind und selbst das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge somit keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1; Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2003 Nr. 200 S. 1093);

dass auch eine unzutreffende Beurteilung der Begründung von Rügen als ungenügend oder eine unrichtige Qualifikation von Ausführungen als ungenügende Beschwerdebegründung keine Revisionsgründe darstellen, geht es dabei doch um eine rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011);

dass das selbe gilt, soweit der Gesuchsteller dem Bundesgericht überspitzten Formalismus vorwirft, weil es Verweise auf farbig markierte Textpassagen in Beschwerdebeilagen als unzulässig erachtet und nicht als Teil der Beschwerdebegründung berücksichtigt habe;

dass der Gesuchsteller, auch wenn er beanstandet, das Bundesgericht habe gewisse Tatsachen trotz angeblich umfassender Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt, verkennt, dass die Nichtberücksichtigung von Tatsachen infolge der Beurteilung von Sachverhaltsrügen als nicht hinreichend begründet bzw. nicht substanziiert keinen Revisionsgrund darstellt, geht es dabei doch wiederum um eine rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann;

dass somit das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2018 abzuweisen ist, soweit das Bundesgericht dafür zuständig und es hinreichend begründet ist und somit überhaupt darauf eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und der C.________ AG Architektur - Bauleitung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer