Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2016 KI-generiert

Applicant's Request for Revision of Legal Aid Dismissal Denied

Geschäftsnummer 4F_9/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual following a legal proceeding regarding free legal aid. The individual had initially received approval for free legal representation in two separate processes but later sought to remove the appointed attorney, which was denied. Subsequent appeals to the Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal were unsuccessful. The individual then requested a revision of a prior Tribunal decision, arguing various legal points, including potential violations of human rights. However, the Tribunal determined that the prerequisites for a revision were not satisfied.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 122 BGG, Art. 13 EMRK, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Applicant's Request for Revision of Legal Aid Dismissal Denied: The individual had initially received approval for free legal representation in two separate processes but later sought to remove the appointed attorney, which was denied. Subsequent appeals to the Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal were unsuccessful. The individual then requested a revision of a prior Tribunal decision, arguing various legal points, including potential violations of human rights. However, the Tribunal determined that the prerequisites for a revision were not satisfied.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Revisionsgesuch im Asylverfahren Gesuch um Ernennung Menschenrechtsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to exceptionally waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the opposing party is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_9/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 4A_39/2016 vom 5. Februar 2016.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 4. April 2013 in zwei von ihr eingeleiteten Verfahren zumindest für einen Teil ihrer Forderungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährte;

dass die Gesuchstellerin dem Arbeitsgericht mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beantragte, der von ihr vorgeschlagene Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

dass das Arbeitsgericht mit Entscheiden vom 16. Juli 2015 den vorgeschlagenen Rechtsanwalt in beiden Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin ernannte;

dass das Arbeitsgericht mit Entscheid vom 29. September 2015 ein von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. September 2015 sinngemäss gestelltes Begehren um Entlassung des bestellten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 29. September 2015 erhobene Beschwerde abwies;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2016 auf eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid vom 17. Dezember 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4A_39/2016);

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. April 2016 die Revision des Urteils 4A_39/2016 vom 5. Februar 2016 beantragte;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 23. Mai 2016 eine weitere Eingabe einreichte;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Gesuchstellerin Art. 121 BGG erwähnt, jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigt, inwiefern einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Revisionsgründe vorliegt;

dass die Gesuchstellerin insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen hätte ( Art. 121 lit. d BGG ), sondern appellatorische Kritik am Urteil des Bundesgerichts und an den vorangehenden Entscheiden der kantonalen Gerichte übt, was im Revisionsverfahren unzulässig ist;

dass die Gesuchstellerin unter Berufung auf Art. 122 BGG zudem Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK ins Feld führt;

dass für eine Revision nach Art. 122 BGG unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgehalten hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;

dass im zu beurteilenden Fall ein solches Urteil nicht vorliegt, weshalb die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 122 BGG von vornherein nicht erfüllt sind;

dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann