Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2011 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision and Subsidiary Constitutional Complaint for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4F_9/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a petitioner who sought to file a revision and a subsidiary constitutional complaint against a prior decision by the Federal Court, which had dismissed his appeal due to insufficient justification. The petitioner failed to adequately demonstrate the grounds for revision or the constitutional complaint, which are subject to specific requirements under Swiss law. Consequently, both requests were deemed clearly inadmissible, leading to an order for the petitioner to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Revision and Subsidiary Constitutional Complaint for Lack of Substantiation: The petitioner failed to adequately demonstrate the grounds for revision or the constitutional complaint, which are subject to specific requirements under Swiss law. Consequently, both requests were deemed clearly inadmissible, leading to an order for the petitioner to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfassungsänderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Prozessvoraussetzung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decided that the application and the subsidiary constitutional appeal are manifestly inadmissible and will be settled analogously to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court orders the costs to be imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_9/2011

Urteil vom 1. Juni 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann,

2. Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. März 2011 (4A_56/2011),

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2011 (4A_56/2011) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 7. April 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2011 subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie Revision erheben will;

dass eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 113 BGG );

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);

dass der Gesuchsteller sich zwar sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, dabei aber nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern diese vorliegend gegeben wären und das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 23. März 2011 gestützt darauf abzuändern wäre;

dass sich damit sowohl das Revisionsgesuch als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb diese analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt werden;

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni