Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_9/2008 KI-generiert

Applicant's Request for Revision and Clarification of Federal Supreme Court Judgment Regarding Legal Aid and Cost Advance Dismissed

Geschäftsnummer 4F_9/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision and clarification of a previous ruling by the Swiss Federal Tribunal following two decisions from the Aargau Court. The applicant's requests for exemption from procedural costs and for free legal assistance were denied, leading to the dismissal of the applicant's appeal due to failure to pay the required fee on time. The Federal Tribunal's decision stated that the applicant did not adequately demonstrate how the lower courts had violated his rights, and the subsequent request for revision did not meet the necessary legal grounds. Consequently, the application for revision and clarification was rejected, and the applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 129 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Applicant's Request for Revision and Clarification of Federal Supreme Court Judgment Regarding Legal Aid and Cost Advance Dismissed: The applicant's requests for exemption from procedural costs and for free legal assistance were denied, leading to the dismissal of the applicant's appeal due to failure to pay the required fee on time. The Federal Tribunal's decision stated that the applicant did not adequately demonstrate how the lower courts had violated his rights, and the subsequent request for revision did not meet the necessary legal grounds. Consequently, the application for revision and clarification was rejected, and the applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Zuständigkeitsgründe verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the petitioner based on the outcome of the revision and clarification request.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to deny the respondent compensation for costs because no expense was incurred in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_9/2008 /len

Urteil vom 29. August 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert.

Gegenstand

Revision und Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juni 2008 (4A_282/2008),

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit zwei Entscheiden vom 24. April 2008 in einem Appellationsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. Dezember 2007 zum einen den Antrag des Gesuchstellers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dass es zum anderen auf die Appellation des Gesuchstellers nicht eintrat, weil er den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hatte;

dass der Gesuchsteller diese Entscheide des Obergerichts und das Urteil des Bezirksgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht (Verfahren 4A_282/2008);

dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2008 mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht eintrat, soweit sie sich gegen diesen richtete;

dass das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juni 2008 auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch nicht eintrat, soweit sie sich gegen die Entscheide des Obergerichts richtete, nachdem der Gesuchsteller nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen in diesen dargelegt hatte, inwiefern das Obergericht Rechte des Gesuchstellers verletzt haben sollte, indem es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eintrat, sondern sinngemäss die Zuständigkeit der Vorinstanzen bestritt;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2008 um Revision und Erläuterung des Urteils vom 20. Juni 2008 ersucht mit der Begründung, die Einschätzung, dass die Beschwerde in Zivilsachen die Begründungsanforderungen nicht erfüllt habe, sei falsch, da er dem Bundesgericht dargelegt habe, inwiefern die aargauischen Gerichte gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten;

dass er damit weder einen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG noch einen Erläuterungsgrund nach Art. 129 BGG geltend macht;

dass das Revisions- und Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist;

dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist und ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );

erkannt:

1. Das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer