Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_8/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Judgment in Labor Dispute Regarding Challenge to District Judge

Geschäftsnummer 4F_8/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose between a petitioner and another party regarding an employment matter, which was initially brought before the District Court of Bülach on March 3, 2020. The petitioner filed a request for the recusal of the district judge involved, which the District Court denied on July 7, 2020. The petitioner subsequently lodged an appeal, which the Zurich High Court rejected on October 8, 2020, upholding the previous decision and ordering the petitioner to bear the costs. Further appeals by the petitioner to the Swiss Federal Tribunal resulted in their complaint being dismissed due to procedural deficiencies, including untimeliness and inadequacy of submitted medical evidence regarding the petitioner's claimed inability to timely file the necessary legal documentation. The petitioner later filed for revision of this dismissal, citing new evidence, but the Tribunal found that this evidence could have been submitted in the original proceedings, leading to the rejection of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 50 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Judgment in Labor Dispute Regarding Challenge to District Judge: The petitioner filed a request for the recusal of the district judge involved, which the District Court denied on July 7, 2020. The petitioner subsequently lodged an appeal, which the Zurich High Court rejected on October 8, 2020, upholding the previous decision and ordering the petitioner to bear the costs. Further appeals by the petitioner to the Swiss Federal Tribunal resulted in their complaint being dismissed due to procedural deficiencies, including untimeliness and inadequacy of submitted medical evidence regarding the petitioner's claimed inability to timely file the necessary legal documentation. The petitioner later filed for revision of this dismissal, citing new evidence, but the Tribunal found that this evidence could have been submitted in the original proceedings, leading to the rejection of the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Eröffnung des Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist medizinische Beweismittel Zulässige Gründe Arbeitsstreitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the applicant because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning concluding that no legal fees are awarded to the parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_8/2021

Urteil vom 3. August 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Michael Peterhans,

c/o Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,

2. Corinne Gurtner,

c/o Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2021 (4A_598/2020

[Urteil RA200013-O/U]).

Erwägungen:

1. Zwischen dem Gesuchsteller und der weiteren Verfahrensbeteiligten ist vor dem Bezirksgericht Bülach seit dem 3. März 2020 ein arbeitsrechtliches Verfahren hängig.

Das Bezirksgericht wies mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ein Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Bezirksrichter lic.iur. Michael Peterhans (Gesuchsgegner 1) ab. Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 150.-- fest und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller.

Am 8. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit einlässlicher Begründung ab und auferlegte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Gesuchsteller.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_598/2020 vom 8. Januar 2021 auf eine vom Gesuchsteller mit Eingaben vom 13. und vom 21. November 2020 (Postaufgabe der letzteren am 23. November 2020) gegen den Entscheid des Obergerichts und den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 19. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.

2. Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs zunächst auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG .

Ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.1 mit Hinweis).

Die vollständige Ausfertigung des Bundesgerichtsurteils vom 8. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller am 13. Januar 2021 zugestellt. Damit begann die dreissigtägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG zur Einreichung eines auf Art. 121 lit. d BGG gestützten Revisionsgesuchs am 14. Januar 2021 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 15. Februar 2021 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 19. April 2021 offensichtlich verpasst.

Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird.

3. Der Gesuchsteller macht als weiteren Revisionsgrund geltend, er sei im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in den Besitz von entscheidenden Beweismitteln gelangt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können.

Nach der angerufenen Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.1. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid vom 8. Januar 2021 u.a. damit, dass die am 13. November 2020 eingereichte Eingabe des Gesuchstellers keine sachdienliche Begründung der gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts gestellten Anträge enthalte, sondern lediglich eine Beschwerdeerklärung darstelle, die - abgesehen von verschiedenen Anträgen und Ausführungen über die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde - lediglich einen kurz begründeten Antrag auf Erstreckung der Frist zur Beschwerdebegründung enthalte. Die am 23. November 2020 eingereichte Beschwerdeergänzung könne grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht worden sei.

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die Frist zur Begründung der Beschwerde gestützt auf Art. 50 BGG wiederhergestellt werden könnte, was es indessen verneinte. Es führte dazu aus, mit der allgemeinen Angabe des Gesuchstellers und einem von ihm eingereichten Arztzeugnis, wonach er vom 12. bis zum 20. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei, werde nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht eine Beschwerde einzureichen; der Gesuchsteller vermöge damit nicht aufzuzeigen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen.

3.2. Das Bundesgericht hat nach dem Ausgeführten im Urteil vom 8. Januar 2021 die Frage der Fristwiederherstellung geprüft. Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG ). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt.

3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1).

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen Sachverhalten handle es sich um erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, die er im früheren Verfahren krankheitsbedingt und aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe beibringen können.

Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass er die weiteren medizinischen Akten im Verfahren 4A_598/2020, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, nicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte beibringen können. Zu beachten ist dabei, dass sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit lediglich über die Zeitspanne vom 12. bis zum 20. November 2020 erstreckte und dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21./23. November 2020 die Begründung seiner Beschwerde einreichte. Weshalb es ihm unter diesen Umständen im Verfahren 4A_598/2020 vor dem erst am 8. Januar 2021 ergangenen Urteil (und innerhalb der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG ) nicht möglich gewesen wäre, die angerufenen medizinischen Akten einzureichen und zu kommentieren, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. So reicht es dafür namentlich nicht aus, wenn er sich bloss auf seine subjektive (Falsch) Einschätzung beruft, wonach die pauschale Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % wegen "Krankheit" attestiert, geeignet sein sollte, hinreichend konkret darzutun, inwiefern der Gesuchsteller im Sinne von Art. 50 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht eine mit einer Begründung versehene Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Oktober 2020 einzureichen oder einreichen zu lassen, und es nicht erforderlich sei, dazu konkretere Angaben zu machen und weitere Beweismittel einzureichen. Dies gilt umso mehr, als die bundesgerichtliche Praxis, die sich durch zahlreiche, auf Internet zugängliche Entscheide und die Literatur erschliessen lässt, die von Art. 50 BGG aufgestellte Voraussetzung, wonach die Partei ohne ihre Schuld von der fristgerechten Handlung abgehalten worden ist, sehr streng handhabt (vgl. dazu AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N. 5 zu Art. 50 BGG mit zahlreichen Hinweisen), was den Gesuchsteller dazu hätte veranlassen müssen, die unverschuldete Unmöglichkeit der fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung vor dem Abschluss des Verfahrens 4A_598/2020 (bzw. innerhalb der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG ) zu konkretisieren und zu belegen. Die Revision dient nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2).

Soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a beruft, ist sein Revisionsgesuch damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer