Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_7/2022 KI-generiert

LLC Petition for Revision Rejected Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4F_7/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies over a contractual issue, specifically a work contract and an advance on costs. The initial complaint by the applicant against a decision from the higher court of the Canton of Bern was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on February 9, 2022, due to insufficient justification in the complaint. The applicant subsequently filed a request for revision of the tribunal's decision, arguing for a review without submitting any detailed grounds for the revision as required by Swiss law. No statements from other parties were collected for this revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC Petition for Revision Rejected Due to Insufficient Substantiation: The initial complaint by the applicant against a decision from the higher court of the Canton of Bern was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on February 9, 2022, due to insufficient justification in the complaint. The applicant subsequently filed a request for revision of the tribunal's decision, arguing for a review without submitting any detailed grounds for the revision as required by Swiss law. No statements from other parties were collected for this revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kostenvorschuss Kostenauflage Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The court mentioned that an application for legal aid would have been denied based on this provision because the revision application was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant in the operative part.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_7/2022

Urteil vom 15. März 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Gegenstand

Werkvertrag, Kostenvorschuss,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Februar 2022 (4D_2/2022).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4D_2/2022 vom 9. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_2/2022 vom 9. Februar 2022.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3. Die Gesuchstellerin macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt sie einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 127 BGG ) - nicht einzutreten ist.

4. Es ist unklar, ob die Gesuchstellerin auch für das Revisionsverfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Jedenfalls könnte einem solchen Antrag nicht entsprochen werden, weil das Revisionsgesuch aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann