Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_7/2012 KI-generiert

Revision of Eviction Order Denied Due to Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 4F_7/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual sought to contest a decision by a regional court which mandated their eviction from an auto garage, requiring them to vacate the premises by a specific deadline and return it in proper condition to the opposing company. The individual unsuccessfully appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction order. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. The individual later requested a revision of this federal decision but failed to adequately demonstrate valid grounds for such a revision as specified by law, leading to the dismissal of their requests for both revision and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 108 BGG, Art. 121 lit. a BGG; Revision of Eviction Order Denied Due to Lack of Legal Grounds: The individual unsuccessfully appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction order. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. The individual later requested a revision of this federal decision but failed to adequately demonstrate valid grounds for such a revision as specified by law, leading to the dismissal of their requests for both revision and legal aid.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Revision eines Entscheids Petitionsrecht Verletzung von Verfahrensrechten unentgeltliche Rechtspflege Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the revision application was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_7/2012

Urteil vom 22. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_225/2012 vom 25. Mai 2012.

In Erwägung,

dass A.________ (Gesuchsteller) mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 angewiesen wurde, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Donnerstag, 15. März 2012, 12.00 Uhr, zu räumen, zu verlassen und der X.________ AG (Gesuchsgegnerin) in ordentlichem Zustand zu übergeben;

dass der Gesuchsteller den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern erfolglos mit Berufung anfocht und das Obergericht den Gesuchsteller mit Entscheid vom 18. April 2012 anwies, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und der Gesuchsgegnerin in ordentlichem Zustand zu übergeben;

dass der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht, das mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Verfahren 4A_225/2012) auf das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 10. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2012 Revision einzulegen, und er am 16. Juni 2012 eine weitere Eingabe mit Beilagen nachreichte;

dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann, wobei in einem Revisionsgesuch im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift die Revisionsgründe von Art. 121, 122 und Art. 123 Abs. 1 BGG anruft;

dass nach Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG in Fällen, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt werden, die Einzelrichterin über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden kann, weshalb die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ( Art. 121 lit. a BGG ) entgegen der Ansicht des Gesuchstellers eingehalten worden sind;

dass der Gesuchsteller nicht hinreichend begründet, inwiefern ein weiterer in Art. 121 BGG vorgesehener Revisionsgrund gegeben sein soll, sondern in seiner Eingabe in unzulässiger Weise Kritik am angefochtenen Entscheid übt bzw. die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte ins Feld führt;

dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG ausser Betracht fällt, weil in dieser Sache kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen ist;

dass im Übrigen unerfindlich ist, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll ( Art. 123 Abs. 1 BGG );

dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann