Petitioner's Request for Revision and Clarification of Timeliness Ruling Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an applicant who requested clarification or revision of a previous Swiss Federal Tribunal decision, which had rejected her appeal against a ruling by the Zurich Cantonal Court due to tardiness. After submitting her request, the applicant was instructed to pay a procedural fee, which she claimed she could not afford due to financial difficulties. She contended that her previous documents had been submitted on time; however, the Tribunal found no valid grounds for either clarification or revision, as her assertions were not supported by the court records, leading to the dismissal of her requests and the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner's Request for Revision and Clarification of Timeliness Ruling Denied: After submitting her request, the applicant was instructed to pay a procedural fee, which she claimed she could not afford due to financial difficulties. She contended that her previous documents had been submitted on time; however, the Tribunal found no valid grounds for either clarification or revision, as her assertions were not supported by the court records, leading to the dismissal of her requests and the imposition of court costs.
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KI-generiertThe application for exemption from court fees was denied for being hopeless.
Court costs were imposed on the applicant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_7/2008 /len
Urteil vom 23. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
X.________ Lebensversicherungsgesellschaft,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 15.05.08 (4A_208/2008),
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2008 auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat (Verfahren 4A_208/2008);
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 29. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, bezüglich des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 um "Erläuterung und/oder Revision" zu ersuchen;
dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1. Juli 2008 aufgefordert wurde, bis am 14. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen;
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008 erklärte, sie könne wegen ihrer schlechten finanziellen Lage den Kostenvorschuss nicht bezahlen, und vorbrachte, sie habe vom Bundesgericht lediglich verlangt, dass es sein Urteil vorgängig und kostenlos kurz erläutere, und habe nur eventuell ein Revisionsgesuch gestellt;
dass im vorliegenden Fall weder Erläuterungsgründe im Sinne von Art. 129 BGG noch Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG ersichtlich sind und von der Gesuchstellerin denn auch gar keine solchen Gründe geltend gemacht werden;
dass die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 29. Juni 2008 und 14. Juli 2008 vielmehr behauptet, sie sei im Verfahren 4A_208/2008 vom Bundesgericht mit Verfügung vom 16. April 2008 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von fünf Tagen die noch fehlenden Unterlagen einzureichen, was sie auch fristgerecht am 30. April 2008 getan habe, weshalb es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ihre Beschwerde verspätet sein sollte;
dass die Gesuchstellerin entgegen ihren Behauptungen im Verfahren 4A_208/2008 nie zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden ist;
dass davon abgesehen ihre Sachdarstellung bereits am Umstand scheitert, dass sie in jenem Verfahren die Beschwerdeschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Briefumschlag am 30. April 2008 der Post übergeben hatte, sodass das Bundesgericht nicht schon am 16. April 2008 eine Verfügung in jenem - damals noch gar nicht eröffneten - Verfahren treffen konnte;
dass aus diesen Gründen das Erläuterungs- und Revisionsgesuch abzuweisen ist;
dass das sinngemässe Gesuch der Gesuchstellerin um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen ist und ihr die Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen.
2. Das Erläuterungs- und Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin