Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_6/2014 KI-generiert

Applicant v. Federal Supreme Court (Timeliness of Appeal Submission)

Geschäftsnummer 4F_6/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision brought by an individual, who appealed against previous rulings made by the Swiss Federal Tribunal regarding late submissions of complaints. The individual claimed that the complaints were submitted on time but were stamped as late due to postal delays. The Federal Tribunal noted that the relevant records did not support the individual's assertions and that no evidence had been provided to substantiate the claim of timely submission. Consequently, the request for revision and the appeal for relief from court costs were both denied.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Federal Supreme Court (Timeliness of Appeal Submission): The individual claimed that the complaints were submitted on time but were stamped as late due to postal delays. The Federal Tribunal noted that the relevant records did not support the individual's assertions and that no evidence had been provided to substantiate the claim of timely submission. Consequently, the request for revision and the appeal for relief from court costs were both denied.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätete Einreichung von Urkunden verspätete Vorbringen Verfahrensverletzungen In den Akten enthaltene Schriftstücke Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for exemption from court fees due to the hopelessness of the revision request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_6/2014

Urteil vom 23. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer .

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_56/2014 und 4A_58/2014 vom 14. März 2014.

In Erwägung,

dass in den Verfahren 4A_56/2014 und 4A_58/2014 auf die Beschwerden der Gesuchstellerin wegen Verspätung nicht eingetreten wurde, wobei in den Entscheidbegründungen festgehalten wurde, die Beschwerdeschriften seien gemäss Poststempel am 29. Januar 2014, um einen Tag verspätet, der Post übergeben worden;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein vom 2. April 2014 datiertes Schreiben einreichte, in dem sie vorbrachte, sie habe die Beschwerdeschriften am 28. Januar 2014 in einen Briefeinwurf der Schweizerischen Post geworfen, und sich erkundigte, ob sie gegen die Urteile des Bundesgerichts allenfalls Revision einlegen könne;

dass die Gesuchstellerin mit Präsidialbrief vom 8. April 2014 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihr gewünschte Rechtsberatung nicht zur Aufgabe des Bundesgerichts gehöre, und sie aufgefordert wurde, bis am 28. April 2014 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. April 2014 so zu verstehen sei, dass sie die Eröffnung eines formellen Verfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;

dass die Gesuchstellerin mit Antwortschreiben vom 28. April 2014 erklärte, dass sie die Eröffnung eines formellen Verfahrens wünsche;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 2. April 2014 behauptete, dass sie die Beschwerdeschriften im gleichen Umschlag am 28. Januar 2014 in einen Briefkasten geworfen habe, die Sendung aber wegen der "in den letzten Jahren stark zurückgegangenen Leistung der Post" erst am nächsten Tag gestempelt worden sei;

dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft;

dass beide Revisionsgründe indessen ausser Betracht fallen, weil einerseits den Akten, welche dem Bundesgericht in den Verfahren 4A_56/2014 und 4A_58/2014 vorgelegen haben, keinerlei Hinweise für die Richtigkeit des von der Gesuchstellerin behaupteten Sachverhalts entnommen werden können, und die Gesuchstellerin andererseits keine Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat, welche ihre Behauptung rechtzeitigen Briefeinwurfs stützen würden;

dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin