Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_6/2008 KI-generiert

Request for Restitution of Time Limits Denied; Rehearing of Judgment Not Permitted

Geschäftsnummer 4F_6/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party submitted a request to the Swiss Federal Tribunal for the restoration of a prior appeal they had made regarding a decision from a lower court. The tribunal had previously dismissed that appeal due to insufficient reasoning, and the party sought to have the appeal reinstated, claiming that they had missed a deadline due to extenuating circumstances. However, the tribunal found that the party did not specify any missed deadlines and that no adequate grounds for restoration were presented, leading to the denial of their request. Furthermore, the tribunal ruled that a request for free legal assistance was also to be denied due to the lack of merit in the restoration application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 49 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Restitution of Time Limits Denied; Rehearing of Judgment Not Permitted: The tribunal had previously dismissed that appeal due to insufficient reasoning, and the party sought to have the appeal reinstated, claiming that they had missed a deadline due to extenuating circumstances. However, the tribunal found that the party did not specify any missed deadlines and that no adequate grounds for restoration were presented, leading to the denial of their request. Furthermore, the tribunal ruled that a request for free legal assistance was also to be denied due to the lack of merit in the restoration application.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Klagefrist Fristversäumnis verspätetes Ausstandsbegehren Wiedererwägung Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for assignment of free legal aid due to the hopelessness of the request for reestablishment of time limits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be collected under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_6/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei "wiederherzustellen";

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );

dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich nicht vorgesehen ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin