Revision of Federal Supreme Court decision under Art. 122 BGG dismissed as inadmissible due to lack of substantiation of revision ground and absent ECtHR final judgment.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court denied the petitioner's request for revision, ruling that it could not consider the case because the petition was not properly substantiated. The Court upheld its prior decision of October 29, 2025, which had declined to hear the petitioner's appeal regarding a lower court's refusal to restore a missed filing deadline and denial of free legal aid in a debt collection matter. The Court found that the petitioner failed to demonstrate a valid statutory ground for revision, as he merely disputed the merits of the previous decision and did not show that a final judgment from the European Court of Human Rights existed as required for this type of revision. Consequently, the Court dismissed the revision petition, rejected the petitioner's request for free legal aid as futile, and ordered him to pay court costs of CHF 1,000.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 123 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 122 BGG; Revision of Federal Supreme Court decision under Art. 122 BGG dismissed as inadmissible due to lack of substantiation of revision ground and absent ECtHR final judgment: The Court upheld its prior decision of October 29, 2025, which had declined to hear the petitioner's appeal regarding a lower court's refusal to restore a missed filing deadline and denial of free legal aid in a debt collection matter. The Court found that the petitioner failed to demonstrate a valid statutory ground for revision, as he merely disputed the merits of the previous decision and did not show that a final judgment from the European Court of Human Rights existed as required for this type of revision. Consequently, the Court dismissed the revision petition, rejected the petitioner's request for free legal aid as futile, and ordered him to pay court costs of CHF 1,000.
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KI-generiertRequested as the legal basis for the revision, but the court found it not substantiated, leading to non-entry.
Basis for rejecting the request for free legal aid because the revision petition appeared hopeless from the outset.
Basis for imposing court costs on the petitioner due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_57/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025
(4D_165/2025 [Entscheid ZK 25 340 {347}]).
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2025 nicht ein, da diese verspätet erfolgte. Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 4D_165/2025 vom 29. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Zugleich wies es das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragt er im Wesentlichen, es sei das Urteil 4D_165/2025 vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und seine Beschwerde sei inhaltlich zu behandeln. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
2.3. In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Neubeurteilung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Gesuchstellers offensichtlich nicht. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 122 BGG, begründet aber nicht, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Er hat bezüglich des Urteils 4D_165/2025 vom 29. Oktober 2025 nicht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Damit fehlt es bereits an einem endgültigen Urteil dieses Gerichtshofes im Sinne von Art. 122 lit. a BGG. Der Gesuchsteller übt einzig inhaltliche Kritik am bundesgerichtlichen Urteil und moniert, das Bundesgericht sei nicht inhaltlich auf seine Beschwerde eingegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Gesuchsteller übersieht dabei, dass die Revision ihm nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_49/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.1; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst