Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_5/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Applications and Recusal Requests in Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 4F_5/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two applicants sought revisions of a previous Swiss Federal Tribunal decision that declared certain arbitral awards null due to the arbitral tribunal's lack of jurisdiction. The tribunal, presided over by a specific judge and including other members, was previously tasked with resolving a dispute where one party had been ordered to pay a significant sum to the other. The applicants alleged bias against the judges and claimed improper conduct during the arbitration process. However, the tribunal found that their allegations were unfounded, did not meet the necessary legal standards for revision, and decided not to entertain the requests for revision or the disqualification of the judges, subsequently ordering the applicants to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Applications and Recusal Requests in Jurisdiction Dispute: The tribunal, presided over by a specific judge and including other members, was previously tasked with resolving a dispute where one party had been ordered to pay a significant sum to the other. The applicants alleged bias against the judges and claimed improper conduct during the arbitration process. However, the tribunal found that their allegations were unfounded, did not meet the necessary legal standards for revision, and decided not to entertain the requests for revision or the disqualification of the judges, subsequently ordering the applicants to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege Schiedsgerichtsbarkeit Fremdes Recht verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 71 BGG
dass sich die beiden Revisionsgesuche gegen dasselbe Anfechtungsobjekt richten und auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Gesuche in einem einzigen Entscheid zu beurteilen ( Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 BZP
dass sich die beiden Revisionsgesuche gegen dasselbe Anfechtungsobjekt richten und auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Gesuche in einem einzigen Entscheid zu beurteilen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]);
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art.
Art. 121 lit. a BGG
dass sich die Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen und dabei den Ausstand der Bundesrichterinnen Klett und Hohl, von Bundesrichter Kolly und Gerichtsschreiber Hurni geltend machen;
Art. 37 Abs. 1 BGG
dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E.
Art. 127 BGG
Cited in the context of not entering a decision on the revision application without an exchange of written pleadings.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to dismiss the application for free legal aid because the revision application appeared hopeless from the outset.
Art. 68 Abs. 1 BGG
Used to state that the respondent is not entitled to compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited in the context of not entering a decision on the revision application without an exchange of written pleadings.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid because the revision application appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the applicants jointly and severally according to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_5/2016; 4F_7/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Philippe Nordmann und Dr. Maurice Courvoisier,

Gesuchsgegnerin,

Gegenstand

Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Revisionsgesuche gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016.

In Erwägung,

dass sich der angebliche Schiedsrichter Dietmar Morscher mit "Vorentscheid" vom 5. Oktober 2015 zur Beurteilung einer Streitigkeit zwischen der Gesuchstellerin 2 als Klägerin und der Gesuchsgegnerin als Beklagte für zuständig erklärt und letztere mit "Urteil" vom 14. Oktober 2015 zur Zahlung von Fr. 2'054'776.87 an erstere verurteilt hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 die beiden angeblichen Schiedssprüche wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des angeblichen Schiedsrichters für nichtig erklärt hat;

dass der Gesuchsteller 1 mit Eingabe vom 24. März 2016 (Verfahren 4F_5/2016) und die Gesuchstellerin 2 mit Eingabe vom 6. April 2016 (Verfahren 4F_7/2016) an das Bundesgericht gelangten, mit denen sie sinngemäss die Revision des Urteils 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 verlangen;

dass der Gesuchsteller 1 zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt;

dass sich die beiden Revisionsgesuche gegen dasselbe Anfechtungsobjekt richten und auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Gesuche in einem einzigen Entscheid zu beurteilen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]);

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass sich die Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen und dabei den Ausstand der Bundesrichterinnen Klett und Hohl, von Bundesrichter Kolly und Gerichtsschreiber Hurni geltend machen;

dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die genannten Gerichtspersonen hätten "in eigener Sache " gerichtet, "offensichtlich aus Konkurrenzgründen das Schiedsverfahren ablehnen " und "eine niederländische Staatsbürgerin zugunsten eines Schweizer Unternehmens diskriminieren" wollen;

dass diese Behauptung keinerlei Bezug zur Wirklichkeit aufweist;

dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass damit das Gesuch des Gesuchstellers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 4F_5/2016 und 4F_7/2016 werden vereinigt.

2. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

3. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni