Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_5/2015 KI-generiert

Petition for Restoration of Appeal Deadline Rejected for Subsequent Improvement of Grounds

Geschäftsnummer 4F_5/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought to restore a deadline to appeal a previous judgment that mandated a payment of a specified amount by the appellant. The Swiss Federal Tribunal analyzed whether the request for a deadline restoration was valid under the applicable legal provisions and noted that the appellant had not missed the original deadline for filing their appeal. Consequently, the conditions for restoring the deadline were not met, and the Tribunal determined that the aim of improving the appeal argument could not be achieved through the route of revision. As a result, the request was denied, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 50 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 49 BGG; Petition for Restoration of Appeal Deadline Rejected for Subsequent Improvement of Grounds: The Swiss Federal Tribunal analyzed whether the request for a deadline restoration was valid under the applicable legal provisions and noted that the appellant had not missed the original deadline for filing their appeal. Consequently, the conditions for restoring the deadline were not met, and the Tribunal determined that the aim of improving the appeal argument could not be achieved through the route of revision. As a result, the request was denied, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Revisionsfrist Beschwerdelegitimation Klagefrist Verfahrensmangel verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the basis for the non-entry into the merits of the previous appeal (4A_297/2014), which is relevant context for the current decision.

Art. 50 BGG

The request for reinstatement of the deadline, based on this article, was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_5/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Rodondi,

Gesuchsgegner,

Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour d'appel civile.

Gegenstand

Darlehen,

Fristwiederherstellung im Verfahren 4A_297/2014.

In Erwägung,

dass das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG aus den bereits im Urteil 4A_297/2014 vom 20. Januar 2015 angeführten Gründen in deutscher Sprache ergeht;

dass das Kantonsgericht Waadt den Gesuchsteller mit Entscheid vom 20. Januar 2014 zur Zahlung von Euro 50'000.-- und Fr. 718.45, je nebst Zins, abzüglich Euro 5'000.-- und Fr. 300.50 an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass der Gesuchsteller dieses Urteil mit Rechtsschrift vom 18. Mai 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2015 im Verfahren 4A_297/2014 auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 8. März 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in welcher er das Gesuch stellte, es sei ihm gemäss Art. 50 BGG die Frist zur Anfechtung des Urteils des Kantonsgerichts wiederherzustellen;

dass aus den Vorbringen in dieser Rechtsschrift hervorgeht, dass der Gesuchsteller mit seinem Gesuch erreichen will, dass er nach Ablauf der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG dem Bundesgericht eine zweite, verbesserte Beschwerdeschrift einreichen darf;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt;

dass der Gesuchsteller indessen im Verfahren 4A_297/2014 die Beschwerdeschrift fristgerecht eingereicht, also keine Frist verpasst hat, weshalb Art. 50 BGG von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann;

dass der Gesuchsteller im Übrigen bereits in den Erwägungen des Urteils vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist vorsieht, nicht gegeben waren (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2);

dass schliesslich festzuhalten ist, dass das vom Gesuchsteller angestrebte Ziel der nachträglichen Verbesserung der Beschwerdebegründung auch nicht auf dem Wege der Revision im Sinne der Art. 121 ff. BGG erreicht werden kann;

dass aus diesen Gründen das Gesuch vom 8. März 2015 abzuweisen ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Gesuchsgegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 8. März 2015 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour d'appel civile, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin