Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_5/2008 KI-generiert

Applicant's Failure to Authorize Third Party for Appeal Filing Constituted Fault

Geschäftsnummer 4F_5/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner sought the restoration of the deadline for submitting an appeal after missing the original timeframe due to a leg injury that incapacitated him for several weeks. The petitioner claimed that he could not find a trustworthy person to collect his mail during this period, thus preventing him from acting in time. However, the court determined that he could have reasonably authorized someone to act on his behalf and found that the circumstances did not justify his failure to meet the deadline, leading to the dismissal of his request for reinstatement. Additionally, the request for the suspension of the appeal was deemed moot as a consequence of this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Failure to Authorize Third Party for Appeal Filing Constituted Fault: The petitioner claimed that he could not find a trustworthy person to collect his mail during this period, thus preventing him from acting in time. However, the court determined that he could have reasonably authorized someone to act on his behalf and found that the circumstances did not justify his failure to meet the deadline, leading to the dismissal of his request for reinstatement. Additionally, the request for the suspension of the appeal was deemed moot as a consequence of this decision.

Schlagwörter

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Drittansprache Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Verspätungsausschluss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_5/2008 /len

Urteil vom 28. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 4A_136/2008,

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2008 (Verfahren 4A_136/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Gesuchsteller seine Beschwerde verspätet eingereicht hatte;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. April 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches vorbringt, die verspätete Einreichung der Beschwerde sei darauf zurückzuführen, dass er wegen eines Beinbruchs vom 18. Januar bis 13. Februar 2008 nicht habe laufen und er keine "seriöse" Person habe finden können, die er zur Abholung der Post hätte bevollmächtigen können;

dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG namentlich voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln;

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein solches Hindernis vorliegt, wenn es dem Gesuchsteller objektiv und subjektiv zumutbar war, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a);

dass sich aus der vom Gesuchsteller selbst vorgebrachten Schilderung der Umstände ergibt, dass es ihm objektiv und subjektiv zumutbar gewesen wäre, einen Dritten zu bevollmächtigen;

dass dem Gesuchsteller seine behauptete Unfähigkeit, eine "seriöse" Person zu finden und zu bevollmächtigen, nicht weiter hilft, weil ihm dies unter den gegebenen Umständen als Verschulden im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG anzurechnen ist;

dass aus diesen Gründen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist;

dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den vorliegenden Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin