Federal Supreme Court Dismisses Revision of Judgment on Free Legal Aid Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party who submitted a request for revision after a prior judgment by a court concerning their claim was dismissed due to a lack of mandatory preliminary reconciliation proceedings. After the initial dismissal by the district court, the party appealed to the cantonal court, which denied their request for legal aid and required the payment of court costs. Subsequent appeals to the Federal Court against the cantonal court's decisions were also rejected. Ultimately, the party's request for revision of the Federal Court's prior judgment was found insufficient in meeting the legal criteria for such a request, leading to the court's decision not to entertain the revision application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Judgment on Free Legal Aid Refusal: After the initial dismissal by the district court, the party appealed to the cantonal court, which denied their request for legal aid and required the payment of court costs. Subsequent appeals to the Federal Court against the cantonal court's decisions were also rejected. Ultimately, the party's request for revision of the Federal Court's prior judgment was found insufficient in meeting the legal criteria for such a request, leading to the court's decision not to entertain the revision application.
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KI-generiertUsed to dismiss the application for the appointment of a legal aid counsel due to lack of prospect of success.
Used to refrain from levying court costs as an exception, rendering the application for waiver of costs moot.
Used to state that the opposing party has no claim to compensation.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_4/2017
Urteil vom 1. März 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_670/2016 vom 10. Januar 2017.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 12. September 2016 auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Klage nicht eintrat, da er es unterlassen hatte, vorgängig das Schlichtungsverfahren durchzuführen;
dass der Gesuchsteller den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 12. September 2016 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde anfocht, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. September 2016 abwies und ihm Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2016 nicht eintrat (Verfahren 4A_569/2016);
dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. November 2016 eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte;
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen die obergerichtliche Verfügung vom 17. November 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2017 nicht eintrat (Verfahren 4A_670/2016);
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Januar 2017 die Revision des Urteils 4A_670/2016 vom 10. Januar 2017 beantragt;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingabe vom 27. Januar 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
dass das sinnngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und B.________, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann