Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_4/2011 KI-generiert

Petitioner v. Swiss Federal Supreme Court (Procedural Review)

Geschäftsnummer 4F_4/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a revision request against a prior decision made by the Federal Supreme Court, which had previously rejected the individual's complaint against rulings from the Zurich Commercial Court and the Canton of Zurich's Court of Cassation. The individual sought to have the earlier judgment overturned and the case referred back to the first instance, along with requests for suspensive effect and free legal aid. The Supreme Court evaluated the claims, focusing on alleged procedural violations and whether significant facts were overlooked. Ultimately, the court found the revision request unjustified, leading to the dismissal of both the request for revision and the request for free legal aid, with costs assigned to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 13 EMRK, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Petitioner v. Swiss Federal Supreme Court (Procedural Review): The individual sought to have the earlier judgment overturned and the case referred back to the first instance, along with requests for suspensive effect and free legal aid. The Supreme Court evaluated the claims, focusing on alleged procedural violations and whether significant facts were overlooked. Ultimately, the court found the revision request unjustified, leading to the dismissal of both the request for revision and the request for free legal aid, with costs assigned to the petitioner.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensüberprüfung Petitionsrecht Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsänderung Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 BGG

This article defines the grounds for revision, which were examined in the reasoning, although the revision itself was ultimately dismissed.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the claim was hopeless from the start according to this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

The court costs were imposed on the applicant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_4/2011

Urteil vom 21. März 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. X.________ AG,

2. Y.________ AG,

3. Schweizerische Eidgenossenschaft,

4. Z.________ AG,

alle vier vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 10. Januar 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 wies das Bundesgericht eine von A.________ (Gesuchsteller) gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2010 gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Revisionsgesuch vom 3. März 2011 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, sein Urteil vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Mit Eingabe vom 14. März 2011 reichte der Gesuchsteller Bemerkungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Angaben über seine wirtschaftliche Situation ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe Art. 121 lit. c und/oder lit. d BGG verletzt, indem es im Verfahren 4A_189/2010 das 6. Kapitel der Beschwerde aufgrund geringfügiger prozessualer Fehler nicht berücksichtigt und damit Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt habe.

1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).

1.3 Das Bundesgericht hat das 6. Kapitel der Beschwerde bzw. die darin vorgebrachten Rügen nicht übersehen, sondern - wie der Gesuchsteller erkannt hat - als prozessual unzulässig qualifiziert, weshalb kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt. Zudem stellt nach der Rechtsprechung eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar, weshalb selbst das versehentliche Übergehen von Rügen keinen Revisionsgrund bilden könnte (Urteile 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.1; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1).

1.4 Dass das Bundesgericht Anträge unbeurteilt gelassen haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb auch kein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG gegeben ist.

1.5 Mit seinen weiteren Ausführungen übt der Gesuchsteller inhaltlich Kritik am Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2011 und der vorangegangenen kantonalen Entscheide, ohne aufzuzeigen, inwiefern insoweit ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c und d BGG vorliegen soll.

2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil sein Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG war. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer