Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_4/2010 KI-generiert

Appeal Deadline Restoration Denied Despite Handler's Personal Issues

Geschäftsnummer 4F_4/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought the restoration of a deadline to appeal a previous decision made by a regional court. The party had missed the deadline due to their lack of awareness of court holiday regulations and personal circumstances affecting the individual handling the matter. However, the court found that these reasons did not constitute valid obstacles as outlined by legal standards, leading to the rejection of the request for deadline restoration. Consequently, the party was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 49 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 46 BGG; Appeal Deadline Restoration Denied Despite Handler's Personal Issues: The party had missed the deadline due to their lack of awareness of court holiday regulations and personal circumstances affecting the individual handling the matter. However, the court found that these reasons did not constitute valid obstacles as outlined by legal standards, leading to the rejection of the request for deadline restoration. Consequently, the party was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist unverschuldete Säumnis Klagefrist Formerfordernisse Anfechtung der Löschung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the appeal deadline was denied because the alleged impediments did not constitute unavoidable obstacles under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the petitioner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_4/2010

Urteil vom 13. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Treuhand,

Gesuchstellerin,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch,

Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_85/2010

vom 23. Februar 2010.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 (Verfahren 4A_85/2010) auf die von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil die Gesuchstellerin ihre Beschwerde verspätet eingereicht hatte;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. März 2010, die sie als Fristwiederherstellungsgesuch bezeichnete, um "Prüfung der Wiedererwägung bezugnehmend auf unsere Beschwerde (Geschäftsnummer 4A_85/2010/RND/stf)" ersuchte und den Antrag stellte, "auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten und die Beschwerde gegen den Berufungsentscheid zu prüfen";

dass aus dem Inhalt dieser Eingabe abgeleitet werden kann, dass die Gesuchstellerin eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 beim Bundesgericht anstrebt, weshalb ihr Gesuch als ein solches um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu behandeln ist und nicht als - im BGG nicht vorgesehenes - Wiedererwägungsgesuch;

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 und Art. 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht einzureichen sei, wobei die unterzeichnete Beschwerdeschrift (im Doppel) die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten habe und entsprechende Unterlagen beizulegen seien;

dass diese Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG gerecht wird und deshalb kein Fall von Art. 49 BGG (mangelhafte Eröffnung) vorliegt;

dass zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchstellerin die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesgericht hätte einreichen können, wenn sie sich an die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts gehalten hätte;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );

dass die Gesuchstellerin nach ihrer Darstellung die Beschwerde verspätet beim Bundesgericht eingereicht hat, weil ihr die Bestimmungen betreffend Gerichtsferien ( Art. 46 BGG ) nicht bekannt waren und sich die Person, welche sich mit der Sache befasste, "über die Festtage in der Scheidung" befunden habe;

dass beide Umstände offensichtlich keine unverschuldeten Hindernisse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bilden, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin