Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_35/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Architectural Contract Judgment Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 4F_35/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]). Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 121 lit. b-d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 124 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Architectural Contract Judgment Due to Untimely Filing: März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]). Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.

Schlagwörter

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Forderung aus Architekturvertrag Revision eines Entscheids Eröffnung des Entscheids verspätete Einreichung gesetzliche Frist Architektenklausel In den Akten enthaltene Schriftstücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

This article was cited as the substantive ground on which the revision request was based.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny payment of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_35/2025

Urteil vom 9. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

Gesuchstellerin,

*gegen*

B.________,

bestehend aus:

1. C.B.________,

2. D.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Forderung aus Architekturvertrag,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]).

Erwägung:

1.

Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_583/2024 vom 21. März 2025.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG

). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 - 123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93

E. 1.1;

147 III 238

E. 1.1).

3.

Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG .

3.1. Die Revision kann nach Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG

verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.2. Das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften im Sinne von

Art. 121 lit. b-d BGG

ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu

Art. 124 BGG ).

3.3.

Die vollständige Ausfertigung des Urteils 4A_583/2024 vom 21. März 2025, dessen Revision beantragt wird, wurde der Gesuchstellerin als eingeschriebene Gerichtsurkunde am 16. April 2025 zugestellt. Damit ist die 30-tägige Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (

Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) - am 27. Mai 2025 abgelaufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ).

Das auf Art. 121 lit. d BGG gestützte Revisionsgesuch vom 25. August 2025 ist verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann