Federal Supreme Court Dismisses Revision of Architectural Contract Judgment Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRevisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]). Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 121 lit. b-d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 124 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Architectural Contract Judgment Due to Untimely Filing: März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]). Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.
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KI-generiertThis article was cited as the substantive ground on which the revision request was based.
Applied to order the applicant to pay the court costs.
Applied to deny payment of party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_35/2025
Urteil vom 9. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Gesuchstellerin,
*gegen*
B.________,
bestehend aus:
1. C.B.________,
2. D.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Forderung aus Architekturvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2025 (4A_583/2024 [Urteil 1B 23 71]).
Erwägung:
1.
Mit Urteil 4A_583/2024 vom 21. März 2025 wies das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_583/2024 vom 21. März 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG
). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den
Art. 121 - 123 BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93
E. 1.1;
147 III 238
E. 1.1).
3.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG .
3.1. Die Revision kann nach Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG
verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.2. Das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften im Sinne von
Art. 121 lit. b-d BGG
ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG
innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu
Art. 124 BGG ).
3.3.
Die vollständige Ausfertigung des Urteils 4A_583/2024 vom 21. März 2025, dessen Revision beantragt wird, wurde der Gesuchstellerin als eingeschriebene Gerichtsurkunde am 16. April 2025 zugestellt. Damit ist die 30-tägige Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) - am 27. Mai 2025 abgelaufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ).
Das auf Art. 121 lit. d BGG gestützte Revisionsgesuch vom 25. August 2025 ist verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann